§ 158. III. Vermögensverhältnisse.
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Hauskind sein besonderes Gut dadurch vergrössern, sondern es bringt
seinen Erwerb in die gemeinsame Haushaltung als wohlgerechtfertigten
Beitrag an die Kosten derselben.
Vermögen der Hauskinder kann also nur durch Erbschaft? entstanden ¬
sein, und die Erbschaft wird in der Regel herrühren von der
Mutter und deren Verwandten, daher in ehelichen Gemeinderschaftsverhältnissen, ¬
wo das Eingebrachte der Frau sich mit dem Vermögen
des Mannes auch rechtlich vermischte, bei Tod der Mutter sich für
die Kinder kein Separatvermögen ergab, vielmehr die Verhältnisse
eintraten, mit denen sich das folgende Kapitel zu beschäftigen hat.
Wo aber, wie nach Sachsenspiegelrecht, die Kinder der vorabsterbenden ¬
Mutter in ihr eingebrachtes Liegenschaftsgut succedierten und
dann etwa ihre mütterlichen Grosseltern beerbten, fiel dieses ihr
Vermögen in die vormundschaftliche Gewere, also in die Nutzung des
Vaters3, mit der Pflicht, es bei Aufhebung der väterlichen Gewalt in
gleichem Stande herauszugeben; Verminderung desselben musste also
der Vater ersetzen, soweit er nicht nachweisen konnte, dass sie ohne
sein Verschulden eingetreten sei. Dieser Satz, der sich in dem sprichwörtlichen ¬
„Kindergut soll weder wachsen noch schwinden“ ausspricht,
wird mit wünschenswerthester Genauigkeit festgestellt durch
Ssp 1 11: Halt ok de vader sine kindere in vormuntsca
na ir muder dode, svenne se sik von ime scedet, he sal en
weder laten unde wider geven al ir muder gut, it ne si ime von
ungelücke unde ane sine scult geloset.
Die Verwaltung des Vaters entspricht genau der durch die Gewere
erlangten Gewalt. Ueber die Fahrnis verfügt er frei, wie der Ehemann ¬
über das von seiner Frau eingebrachte Mobiliar, und zwar kraft
eines in der Munt liegenden Rechts, nicht blos kraft einer durch die
Gewere erlangten Möglichkeit der Veräusserung: d. h. es trifft ihn kein
Vorwurf der Unredlichkeit wie den Pfandgläubiger, den Miether
u. s. f., wenn er solche in seine Gewere gelangte Fahrnis veräussert.
Aber er ist gleichermaassen für den Ersatz verantwortlich. Und was
die Liegenschaften betrifft, so ist er für Veräusserung oder Belastung
derselben so gut an den Consens des Hauskindes gebunden wie der
Ehemann an den seiner Frau. Nur kann diesen Consens blos das
volljährige Hauskind ertheilen, während seiner Minderjährigkeit bleibt
2 Und wohl, wovon die Quellen nicht reden, durch Schenkungen mit dieser
ausdrücklichen Bestimmung.
3 Ssp Lehnr. 74 § 1: Hevet en man gut in geweren von vormuntscap sines
kindes.