Inhaltsverzeichnis : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

§  158.  III.  Vermögensverhältnisse.
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Hauskind  sein  besonderes  Gut  dadurch  vergrössern,  sondern  es  bringt
seinen  Erwerb  in  die  gemeinsame  Haushaltung  als  wohlgerechtfertigten
Beitrag  an  die  Kosten  derselben.
Vermögen  der  Hauskinder  kann  also  nur  durch  Erbschaft?  entstanden ¬
  sein,  und  die  Erbschaft  wird  in  der  Regel  herrühren  von  der
Mutter  und  deren  Verwandten,  daher  in  ehelichen  Gemeinderschaftsverhältnissen, ¬
  wo  das  Eingebrachte  der  Frau  sich  mit  dem  Vermögen
des  Mannes  auch  rechtlich  vermischte,  bei  Tod  der  Mutter  sich  für
die  Kinder  kein  Separatvermögen  ergab,  vielmehr  die  Verhältnisse
eintraten,  mit  denen  sich  das  folgende  Kapitel  zu  beschäftigen  hat.
Wo  aber,  wie  nach  Sachsenspiegelrecht,  die  Kinder  der  vorabsterbenden ¬
  Mutter  in  ihr  eingebrachtes  Liegenschaftsgut  succedierten  und
dann  etwa  ihre  mütterlichen  Grosseltern  beerbten,  fiel  dieses  ihr
Vermögen  in  die  vormundschaftliche  Gewere,  also  in  die  Nutzung  des
Vaters3,  mit  der  Pflicht,  es  bei  Aufhebung  der  väterlichen  Gewalt  in
gleichem  Stande  herauszugeben;  Verminderung  desselben  musste  also
der  Vater  ersetzen,  soweit  er  nicht  nachweisen  konnte,  dass  sie  ohne
sein  Verschulden  eingetreten  sei.  Dieser  Satz,  der  sich  in  dem  sprichwörtlichen ¬
  „Kindergut  soll  weder  wachsen  noch  schwinden“  ausspricht,
wird  mit  wünschenswerthester  Genauigkeit  festgestellt  durch
Ssp  1  11:  Halt  ok  de  vader  sine  kindere  in  vormuntsca
na  ir  muder  dode,  svenne  se  sik  von  ime  scedet,  he  sal  en
weder  laten  unde  wider  geven  al  ir  muder  gut,  it  ne  si  ime  von
ungelücke  unde  ane  sine  scult  geloset.
Die  Verwaltung  des  Vaters  entspricht  genau  der  durch  die  Gewere
erlangten  Gewalt.  Ueber  die  Fahrnis  verfügt  er  frei,  wie  der  Ehemann ¬
  über  das  von  seiner  Frau  eingebrachte  Mobiliar,  und  zwar  kraft
eines  in  der  Munt  liegenden  Rechts,  nicht  blos  kraft  einer  durch  die
Gewere  erlangten  Möglichkeit  der  Veräusserung:  d.  h.  es  trifft  ihn  kein
Vorwurf  der  Unredlichkeit  wie  den  Pfandgläubiger,  den  Miether
u.  s.  f.,  wenn  er  solche  in  seine  Gewere  gelangte  Fahrnis  veräussert.
Aber  er  ist  gleichermaassen  für  den  Ersatz  verantwortlich.  Und  was
die  Liegenschaften  betrifft,  so  ist  er  für  Veräusserung  oder  Belastung
derselben  so  gut  an  den  Consens  des  Hauskindes  gebunden  wie  der
Ehemann  an  den  seiner  Frau.  Nur  kann  diesen  Consens  blos  das
volljährige  Hauskind  ertheilen,  während  seiner  Minderjährigkeit  bleibt
2  Und  wohl,  wovon  die  Quellen  nicht  reden,  durch  Schenkungen  mit  dieser
ausdrücklichen  Bestimmung.
3  Ssp  Lehnr.  74  §  1:  Hevet  en  man  gut  in  geweren  von  vormuntscap  sines
kindes.
            
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