2 Daß die Veräußerung des LeienbruchS nichtig fey, weil die
durch das Gesetz vom 14. Ventose Zahr VH für die Veräußerung
der Staatsgüter bei Nlchtigkeitsstrafe vorgeschriebenen Förmlichkei-
ren nicht beobachtet worden.
3. Die Veräußerung sey ferner, zuf lge des Gesetzes vom 20.
März i8i3, nichtig, weil der Ertrag des Leienbruchs von dem
Experten nicht gehörig ausgemittelt worden, und weil bloß der
i5malige Ertrag als Ansaßpreis angenommen worden, anstatt
daß der' 2vmalige Hatte genommen werden muffen , indem der frag-
liche Leienbruch kein usine, sondern ein bien rural sey.
Das öffentliche Ministerium bemerkte in seinem Anträge: der
Art. 1596 des B G. B. sty nicht anwendbar, a) weil der fragliche
Leienbruch kein wirkliches Gemeindegut gewesen, und b)' weit,
wenn er auch nach den Grundsätzen über den Verkauf der Ge-
meindegüter beurtheilt werden wollte, er zur Zeit deö Verkaufs
aufgehört habe, Gemeindegut zu feyn, indem ex, nach Art i des
Gesetzes vom 20. Marz», der Tilgungskaffe übertragen (eecle),
und, nach Art. 3 des n. Gef., für diese Kaffe in Besitz genom-
men worden sey.
c) Kemme es auf die Frage, ob die Förmlichkeiten des Ge-
setzeS vom 14. Ventose VII Jahrs beobachtet worden, nicht an,
weil dies Gesetz ein besonderes fty, .welches die sogenannten domaines
engages zum Gegenstände habe, und bloß für die Veräußerung
dicstr Art von Staatsgütern eigene Bestimmungen aufstelle.
d) (Eine unrichtige Auswittelung des WercheS und ein zu ge-
ringer Ansaßpreis scyen keine Grunde, um die stattgehabten Ver-
äußerungen eines Gemeindegutes für nichtig zu erklären , denn aus
einer geringen Schatzung und einem Niedrigen Ansatzpreise folge
noch keineswegs der Zuschlag unter dem wahren Werthe; der
Staat müsse es sich selbst beimeffen, wenn er den wahren Werth