Von den Rechten an fremden Sachen.
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braucher, als solcher, weder das Eigenthum, noch den Nießbrauch
daran*). Wälder und Gehölze sind wirthschaftlich, und wenn sie sich zur
forstmäßigen Bewirthschaftung eignen, forstmäßig zu benutzen; Bäume,
welche der Zufall bricht, oder ein Dritter widerrechtlich niederschlägt, oder
deren Fällen sich wegen Raupenfraßes oder eines anderen Naturereignisses ¬
nöthig macht, gehören dem Nießbraucher nur, soweit er sie
bei wirthschaftlicher oder forstmäßiger Benutzung zu beziehen gehabt
hätte, wogegen, was diese Nutzung übersteigt, zu verkaufen, der Capitalerlös ¬
zunächst zur wirthschaftlichen oder forstmäßigen Cultur zu
verwenden, der übrige Betrag zinsbar anzulegen und der Zinsengenuß ¬
dem Nießbraucher auf die Dauer seines Rechts zu überlassen
ist
Bäume, welche in Parkanlagen, Gärten und Weinbergen, Feldern, ¬
Wiesen und dergleichen stehen, kann der Nießbraucher, wenn es
die zweckmäßige Behandlung des Grundstückes zuläßt, fällen und sich
aneignen, auch gehören ihm die abgestorbenen Bäume; bricht solche
Bäume der Zufall, oder schlägt sie ein Dritter widerrechtlich nieder,
oder macht Raupenfraß oder ein anderes Naturereigniß das Fällen
nöthig, so kommt das Holz dem Eigenthümer des dienenden Grundstücks ¬
zu 3). Der Nießbraucher darf die bei Entstehung seines Nießbrauches ¬
vorhandenen Bergwerke, Stein=, Schiefer= und Kalkbrüche,
Sand=, Kies=, Lehm=, Thon=, Mergel=, Torfgruben und ähnliche
Werke
fortbauen und die Ausbeute für sich behalten; neue Werke
dieser Art darf er nur anlegen, wenn das Grundstück dadurch nicht
wesentlich geändert wird; die Vortheile, welche dem Eigenthümer des
Grundstücks von Berg= und Steinkohlenwerken dritter Personen nach
den Gesetzen gebühren, erhält der Nutznießer, die Werke mögen vor
oder nach Entstehung des Nießbrauchs angelegt worden sein
Der Nießbraucher ist verbunden, die dienende Sache, soweit es
bei Ausübung seines Rechts möglich ist, ungeschmälert und in gutem
Zustande zu erhalten und bei ihrer Benutzung als ordentlicher, aufmerksamer ¬
Hausvater zu verfahren; er haftet für den (einfachen)
Diebstahl und für Beschädigung der Sache durch seine Leute3). Derselbe ¬
darf wesentliche Aenderungen mit der Sache nicht vornehmen,
1) Man vergl. §. 606 des BGB.'s.
2) Man vergl. §. 607 des BGB.'s.
3) Man vergl. §. 608 des BGB's.
4) Man vergl. §. 609 des BGB.'s und Commentar Bd. 1 S. 468 folg.
Ueber die s. g. adminicula servitutum vergl. oben S. 416.
5) Man vergl. §. 610 des BGB.'s und oben §§. 74, 76.