Volltext : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Von  den  Rechten  an  fremden  Sachen.
437
braucher,  als  solcher,  weder  das  Eigenthum,  noch  den  Nießbrauch
daran*).  Wälder  und  Gehölze  sind  wirthschaftlich,  und  wenn  sie  sich  zur
forstmäßigen  Bewirthschaftung  eignen,  forstmäßig  zu  benutzen;  Bäume,
welche  der  Zufall  bricht,  oder  ein  Dritter  widerrechtlich  niederschlägt,  oder
deren  Fällen  sich  wegen  Raupenfraßes  oder  eines  anderen  Naturereignisses ¬
  nöthig  macht,  gehören  dem  Nießbraucher  nur,  soweit  er  sie
bei  wirthschaftlicher  oder  forstmäßiger  Benutzung  zu  beziehen  gehabt
hätte,  wogegen,  was  diese  Nutzung  übersteigt,  zu  verkaufen,  der  Capitalerlös ¬
  zunächst  zur  wirthschaftlichen  oder  forstmäßigen  Cultur  zu
verwenden,  der  übrige  Betrag  zinsbar  anzulegen  und  der  Zinsengenuß ¬
  dem  Nießbraucher  auf  die  Dauer  seines  Rechts  zu  überlassen
ist
Bäume,  welche  in  Parkanlagen,  Gärten  und  Weinbergen,  Feldern, ¬
  Wiesen  und  dergleichen  stehen,  kann  der  Nießbraucher,  wenn  es
die  zweckmäßige  Behandlung  des  Grundstückes  zuläßt,  fällen  und  sich
aneignen,  auch  gehören  ihm  die  abgestorbenen  Bäume;  bricht  solche
Bäume  der  Zufall,  oder  schlägt  sie  ein  Dritter  widerrechtlich  nieder,
oder  macht  Raupenfraß  oder  ein  anderes  Naturereigniß  das  Fällen
nöthig,  so  kommt  das  Holz  dem  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks ¬
  zu  3).  Der  Nießbraucher  darf  die  bei  Entstehung  seines  Nießbrauches ¬
  vorhandenen  Bergwerke,  Stein=,  Schiefer=  und  Kalkbrüche,
Sand=,  Kies=,  Lehm=,  Thon=,  Mergel=,  Torfgruben  und  ähnliche
Werke
fortbauen  und  die  Ausbeute  für  sich  behalten;  neue  Werke
dieser  Art  darf  er  nur  anlegen,  wenn  das  Grundstück  dadurch  nicht
wesentlich  geändert  wird;  die  Vortheile,  welche  dem  Eigenthümer  des
Grundstücks  von  Berg=  und  Steinkohlenwerken  dritter  Personen  nach
den  Gesetzen  gebühren,  erhält  der  Nutznießer,  die  Werke  mögen  vor
oder  nach  Entstehung  des  Nießbrauchs  angelegt  worden  sein
Der  Nießbraucher  ist  verbunden,  die  dienende  Sache,  soweit  es
bei  Ausübung  seines  Rechts  möglich  ist,  ungeschmälert  und  in  gutem
Zustande  zu  erhalten  und  bei  ihrer  Benutzung  als  ordentlicher,  aufmerksamer ¬
  Hausvater  zu  verfahren;  er  haftet  für  den  (einfachen)
Diebstahl  und  für  Beschädigung  der  Sache  durch  seine  Leute3).  Derselbe ¬
  darf  wesentliche  Aenderungen  mit  der  Sache  nicht  vornehmen,
1)  Man  vergl.  §.  606  des  BGB.'s.
2)  Man  vergl.  §.  607  des  BGB.'s.
3)  Man  vergl.  §.  608  des  BGB's.
4)  Man  vergl.  §.  609  des  BGB.'s  und  Commentar  Bd.  1  S.  468  folg.
Ueber  die  s.  g.  adminicula  servitutum  vergl.  oben  S.  416.
5)  Man  vergl.  §.  610  des  BGB.'s  und  oben  §§.  74,  76.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer