De aqua et aquae pluviae arcendae.
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Gegen den Eigenthümer die actio legitima nach dem
Wortlaut des Gesetzes, gegen den Usufructuar die über
ihr gesetzliches Gebiet hinaus erweiterte actio utilis.
Jedoch mit einer wohlbegründeten Beschränkung: nur
). Kann man auch
gegen den fructuarius faciens
beim Eigenthümer von der Thäterschaft absehen und ihn
nicht blos fundi nomine et suo nomine, sondern lediglich ¬
fundi nomine haften lassen, so kann doch der
Usufructuar, der nicht der eigentliche Vertreter des
Grundstücks ist, nicht ohne Rücksicht auf seine Thäterschaft ¬
belangt werden: von dem Erforderniß des sachlichen ¬
Moments läßt man hier etwas nach, nicht aber
darf zugleich das persönliche Moment der Haftung
fehlen. Mag also der Eigenthümer oder ein Dritter
der Thäter sein, der fructuarius non faciens kann
nicht lediglich fundi nomine in Anspruch genommen
werden, hier hat der Bedrohte sich an den Eigenthümer
4- zu -
halten.
Gleichstehend dem Eigenthümer, also auch insofern
als er ohne Rücksicht auf eigene Urheberschaft der Klage
ausgesetzt ist, ist auch hier der Emphyteuta. Zwar
liefert, wie wir schon in Bezug auf die Activlegitimation
hervorgehoben haben, l. 23. §. 1. h. t. keinen unanfechtbaren ¬
Beweis und in 1. 5. §. 2. arbor. furt. caes.
47. 7. ist nur von Activlegitimation die Rede. Trotzdem ¬
kann die Passivlegitimation keinem Zweifel unterliegen. ¬
Denn nicht nur drängt der Emphyteuta in der
rechtlichen Stellung zum Grundstück den Eigenthümer
.
56) So auch Schmidt S. 155, Brinz S. 688, Windscheid ¬
§. 473. A. 17. Von Andern wird diese Beschränkung ¬
nicht berücksichtigt, z. B. Hesse S. 241.
242.