fullscreen : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 22 = N.F. Bd. 2 (1857))

22.2. Mittheilungen aus der Praxis

22.2.1. Kirchenbaulast. Administratives Provisorium. Dasselbe schließt die Besitzklage nicht aus

Kirchenbaulast. Administr. Provisorium. Besitzklage. 267

Mittheilungen aus -er Wraris.
1.
Kirchenbaulast. Administratives Provisorium: Dasselbe
schließt die Besitzklage nicht aus ').
Aus den Motiven eines OAGE. obigen Be-
treffes entnehmen wir, was folgt:
Der k. Fiskus hat eine possessorische Klage an-
gestellt und mit derselben eventuell das Peütorimn
verbunden. Eine solche Kumulirung ist nach GO. III,
4 Ziff. 1 u. 13 zulässig und ein Grund, warum in
den vorwürfigen Falle eine possessorische Klage nicht
sollte erhoben werden können, liegt weder
a) in der Beschaffenheit des Streitverhältnisses,
noch
d) in dein von der Administrativstelle verfügten
Provisorium.
Zu a. Es handelt sich hier um den Streit
über den Huasi-Besitz eines ewigen Rechtes, welcher
sowohl nach dem gemeinen Rechte, als nach dem
preußischen LR. I, 7 §. 126 u. fg. zulässig ist, in-
dem es einerseits denkbar ist, "daß die Stiftung in
dem Besitze des Rechtes sei, von dem k. Fiskus die
Ausführung der nöthigen Kirchen - oder Pfarrbauten
zu verlangen, anderer Seits aber auch der Fiskus
sich im Besitze der Freiheit von der Banlast be-
finden kann. In der Beschaffenheit des konkre-
ten Rechtsverhältnisses liegt daher kein Grund,
warum, ein Streit über den Besitzstand nicht zlllässig
sein sollte.
Zu d. Durch die Verordnung vom 17. Juni
1808 ist zwar die Entscheidung der Streitigkeiten

*) Ein kurzer Auszug aus dem hier vorliegenden OAGE.
wurde bereits in Bd. IX S. 298 mitgetheilt. Die
dort angegebene Reg.Nr. (88537/38) trifft nicht zu.

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