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Besitz und den freien Gebrauch des Gruydei-
genthums betreffend, überhaupt, und insbesondere
durch die darin enthaltene Bestimmung des §. g. der
Verkehr mit jedem Eigenthum erleichtert, und in soweit
dieser Verkehr nach den damals vorhandenen Gesetzen
möglich war, derselbe keinesweges beschränkt werden solle.
So lange daher, und in soweit nach den bis zum g. Oc»
tober 1807 schon bestandenen Gesetzen die Lehnsbefltzer
eine Disposition über das Lehn haben, und sich verschaf-
fen können, ist es gar nicht nöthig, auf bas Edict vom
9. October 1807 zu kommen, und nicht zulässig, daraus
eine Beschränkung der Lehnsbesitzer zu nehmen. Es kann
in dieser Ansicht der Umstand nichts andern, daß die
Festsetzung des Edicts vom 9. October 1807 hiernach
in Ansehung der Lehne größtentheils als überflüssig und
unnütz, und nicht mit vollständiger Berücksichtigung der
vorhandenen Gesetze gegeben, erscheinen könnte, da doch
deshalb das ältere Gesetz nicht für beschränkt und auf-
gehoben geachtet werden kann, wenn außerdem kein Grund
vorhanden ist, dieses anzunehmen. Ein solcher Grund
ist hier nicht vorhanden.
Denn wenn auch die Absicht, die durch bas Cdict
vom 9, October 1807 erreicht werden wollte, nicht so
; ganz deutlich Vorlage, und daraus sich schon die Erklä-
rung des Inhalts des Edicts ergäbe; so kann doch die
Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Theil I. T>t- XVIII.
§, 309, auf welche weder in dem Edicte noch in dem
Zusatze des Ostpreußischen Provinzial. Rechts Bezug ge-
nommen ist, und welche gar nicht berücksichtigt worden
zu seyn scheint, , durch das neue Gesetz für aufgehoben
oder beschränkt nicht geachtet werden.
In soweit also die erwähnte Vorschrift des Allge-
meinen Landrechts, auf welche dasselbe durch das Re-
ftript vom ay. Januar c, verwiesen worden, ohne Rück-
sicht auf das Edict vom 9. October 1807 anwendbar
ist, muß das Königliche Kammergericht dieselbe unbe-
denklich anweuden, und das Collegium kann hier erst
dann auf das obenerwähnte Edikt Rücksicht nehmen,
wenn nicht schon nach den vorher bestandenen Gesetzen
die von den N-schen LehnstammS-Interessenten verab-
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