Einleitung
Erklärung häufig vorkommender Ausdrücke
VI. Zur Erklärung einer Anzahl von Ausdrücken, die im „Gesetz" und in
den „Erläuterungen“ besonders häufig vorkommen, sei zur Vermeidung von
Wiederholungen folgendes vorausgeschickt:
1. Abstrakte Rechtsgeschäfte (dinglicher Vertrag, Einigung): Seite 858,
855 ff., 919 ff.
„Wenn (soweit, sofern) nicht ein anderes bestimmt ist" oder
Anfechtbarkeit: Seite 836
vgl. nachstehend unter 2
ähnliche Fassung:
Einigung
Anspruch: § 194 Abs. 1 — Beweislast: vgl. nachstehend unter VII Einrede, -
Einwendung: vgl.
(dinglicher Vertrag): Seite 951, 952, 855--860
Erbfall: § 1922
Erwerb
Einwilligung: §§ 182 ff.
nachstehend unter 5von -
Todeswegen: § 1369 — Fahrlässig: §§ 276, 277 — Genehmigung: §§ 182 ff
Gesamt-Nachfolge, Sonder=Nachfolge: Seite 1024 oben, Note 1 zu § 398 —
Guter Glaube: § 932 Abs. 2 und Seite 939 unten, 940, 961—963, auch § 892
„Muß"- und „Soll"=Vorkennen ¬
mußte: § 122 Abs. 2
und Seite 955 ff. —
öffentlicher
Seite 836
Nichtigkeit:
schriften: vgl. nachstehend unter 4
Rechtshängigkeit: § 291
Glaube des Grundbuchs: § 892 und Seite 955, 940
und Note 83 — „Soll“- und „Muß“=Vorschriften: vgl. nachstehend unter 4
Sonder=Nachfolge, Gesamt=Nachfolge: Note 1 zu § 398 und Seite 1024 oben
Verfügung:
Unwirksamkeit: Seite 836
unverzüglich: § 121 Abs. 1 —
Vermutung:
Seite 820, 821 — Verfügung von Todeswegen: Seite 1024 vgl. -
nachstehend unter VII — Verschulden: umfaßt die Begriffe „Vorsatz
§§ 276, 277 — Vorsatz: § 276 — „Vorschriften zu Gunsten
und „Fahrlässigkeit"
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten": Seite 939
unten, 940 — Zug um Zug: §§ 274 Abs. 1, 322, 348 — Zustimmung: §§ 182 ff.
im Zweifel: vgl. nachstehend unter 3, — Landgut usw.: Seite 817.
Im übrigen: vgl. das Sachregister.
2. Der häufig vorkommende Satz: „wenn nicht ein anderes bestimmt ist
(oder ähnliche Fassung), z. B. §§ 24, 181, 246, 276, 608 usw., will zur Vermeidung ¬
von Zweifeln klar stellen, daß die betreffende Gesetzesvorschrift
von den Beteiligten durch „Rechtsgeschäft" ausgeschlossen oder geändert werden
kann. Solche Vorschriften nennt man „dispositive" im Gegensatze zu den
„zwingenden", die unbedingt gelten und durch Parteibestimmung nicht ausgeschlossen ¬
oder geändert werden können. Ob, wenn ein Zusatz der eingangbezeichneten ¬
Art fehlt, die betreffende Gesetzesvorschrift „durch Rechtsgeschäft ¬
ausgeschlossen oder geändert werden kann“, ist im einzelnen Falle
Im
aus dem Wesen der Vorschrift und ihrem Zusammenhange zu ermitteln.
„Recht der Schuldverhältnisse“ können die meisten Vorschriften
vgl.
durch Parteibestimmung abgeändert werden (vgl. Seite 860 unten).
jedoch z. B. §§ 619, 624. Die Redewendung: „soweit nicht ein anderes bestimmt ¬
ist" will übrigens nicht bloß auf die Zulässigkeit anderer „Parteibestimmung“, ¬
sondern auch darauf hinweisen, daß die betreffende Vorschrift
etwas
an anderer Stelle —
nicht gilt, soweit das „Gesetz“ anderes -
bestimmt.
3. Der sehr häufige Ausdruck „im Zweifel“ (z. B. §§ 30, 125, 154, 314,
672, 1301, 1625, 2049, 2066) bedeutet, daß die betreffende Gesetzesvorschrift
lediglich die Bedeutung einer Auslegungsregel hat, d. h. daß sie nicht zur
Anwendung kommt, falls „aus den Umständen“ ein abweichender ¬
„Willeder Beteiligten“ zu entnehmen ist.
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