Objekt : Rosenthal, Heinrich: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz

Einleitung
Erklärung  häufig  vorkommender  Ausdrücke
VI.  Zur  Erklärung  einer  Anzahl  von  Ausdrücken,  die  im  „Gesetz"  und  in
den  „Erläuterungen“  besonders  häufig  vorkommen,  sei  zur  Vermeidung  von
Wiederholungen  folgendes  vorausgeschickt:
1.  Abstrakte  Rechtsgeschäfte  (dinglicher  Vertrag,  Einigung):  Seite  858,
855  ff.,  919  ff.
„Wenn  (soweit,  sofern)  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist"  oder
Anfechtbarkeit:  Seite  836
vgl.  nachstehend  unter  2
ähnliche  Fassung:
Einigung
Anspruch:  §  194  Abs.  1  —  Beweislast:  vgl.  nachstehend  unter  VII  Einrede, -
  Einwendung:  vgl.
(dinglicher  Vertrag):  Seite  951,  952,  855--860
Erbfall:  §  1922
Erwerb
Einwilligung:  §§  182  ff.
nachstehend  unter  5von -
  Todeswegen:  §  1369  —  Fahrlässig:  §§  276,  277  —  Genehmigung:  §§  182  ff
Gesamt-Nachfolge,  Sonder=Nachfolge:  Seite  1024  oben,  Note  1  zu  §  398  —
Guter  Glaube:  §  932  Abs.  2  und  Seite  939  unten,  940,  961—963,  auch  §  892
„Muß"-  und  „Soll"=Vorkennen ¬
  mußte:  §  122  Abs.  2
und  Seite  955  ff.  —
öffentlicher
Seite  836
Nichtigkeit:
schriften:  vgl.  nachstehend  unter  4
Rechtshängigkeit:  §  291
Glaube  des  Grundbuchs:  §  892  und  Seite  955,  940
und  Note  83  —  „Soll“-  und  „Muß“=Vorschriften:  vgl.  nachstehend  unter  4
Sonder=Nachfolge,  Gesamt=Nachfolge:  Note  1  zu  §  398  und  Seite  1024  oben
Verfügung:
Unwirksamkeit:  Seite  836
unverzüglich:  §  121  Abs.  1  —
Vermutung:
Seite  820,  821  —  Verfügung  von  Todeswegen:  Seite  1024  vgl. -
  nachstehend  unter  VII  —  Verschulden:  umfaßt  die  Begriffe  „Vorsatz
§§  276,  277  —  Vorsatz:  §  276  —  „Vorschriften  zu  Gunsten
und  „Fahrlässigkeit"
derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten":  Seite  939
unten,  940  —  Zug  um  Zug:  §§  274  Abs.  1,  322,  348  —  Zustimmung:  §§  182  ff.
im  Zweifel:  vgl.  nachstehend  unter  3,  —  Landgut  usw.:  Seite  817.
Im  übrigen:  vgl.  das  Sachregister.
2.  Der  häufig  vorkommende  Satz:  „wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist
(oder  ähnliche  Fassung),  z.  B.  §§  24,  181,  246,  276,  608  usw.,  will  zur  Vermeidung ¬
  von  Zweifeln  klar  stellen,  daß  die  betreffende  Gesetzesvorschrift
von  den  Beteiligten  durch  „Rechtsgeschäft"  ausgeschlossen  oder  geändert  werden
kann.  Solche  Vorschriften  nennt  man  „dispositive"  im  Gegensatze  zu  den
„zwingenden",  die  unbedingt  gelten  und  durch  Parteibestimmung  nicht  ausgeschlossen ¬
  oder  geändert  werden  können.  Ob,  wenn  ein  Zusatz  der  eingangbezeichneten ¬
  Art  fehlt,  die  betreffende  Gesetzesvorschrift  „durch  Rechtsgeschäft ¬
  ausgeschlossen  oder  geändert  werden  kann“,  ist  im  einzelnen  Falle
Im
aus  dem  Wesen  der  Vorschrift  und  ihrem  Zusammenhange  zu  ermitteln.
„Recht  der  Schuldverhältnisse“  können  die  meisten  Vorschriften
vgl.
durch  Parteibestimmung  abgeändert  werden  (vgl.  Seite  860  unten).
jedoch  z.  B.  §§  619,  624.  Die  Redewendung:  „soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt ¬
  ist"  will  übrigens  nicht  bloß  auf  die  Zulässigkeit  anderer  „Parteibestimmung“, ¬
  sondern  auch  darauf  hinweisen,  daß  die  betreffende  Vorschrift
etwas
an  anderer  Stelle  —
nicht  gilt,  soweit  das  „Gesetz“  anderes -
  bestimmt.
3.  Der  sehr  häufige  Ausdruck  „im  Zweifel“  (z.  B.  §§  30,  125,  154,  314,
672,  1301,  1625,  2049,  2066)  bedeutet,  daß  die  betreffende  Gesetzesvorschrift
lediglich  die  Bedeutung  einer  Auslegungsregel  hat,  d.  h.  daß  sie  nicht  zur
Anwendung  kommt,  falls  „aus  den  Umständen“  ein  abweichender ¬
  „Willeder  Beteiligten“  zu  entnehmen  ist.
13  —
            
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