C. Zum Deutschen Privat=Rechte.
252
§. 102.
0 Ob der Erbe des Meierhofs mit Ausschluß der übrigen Allodialerben ¬
zur Schuldenbezahlung verpflichtet ist?
Der Nachlaß, der nach Abzug aller Schulden übrig geblieben ist, macht eigentlich ¬
den Inbegriff der Erbschaft aus, und daher kann der Erbe des Meierhofs im
Zweifel auch nie allein zur Bezahlung der Allodialschulden verpflichtet seyn; sondern ¬
es sind alle seine Miterben pro rata hiezu verbunden, die Schulden mögen
das zur Hofwehr gehörige, oder davon getrennte Allodium betreffen; und, wenn
etwa der Verstorbene dem Hofeserben allein die Bezahlung der Schulden auferlegt
hätte, so dürfen dennoch die Gläubiger nicht darunter leiden. Es geschieht nämlich
sehr oft, daß dem Hofeserben eine gewisse namhafte Schuldensumme aufgebürdet wird,
und sehr häufig ist der Schuldenbestand unrichtig angegeben, so daß noch mehrere
Gläubiger als die nahmhaft gemachten, den Meier in Anspruch nehmen. Diese müssen
von allen Erben befriedigt werden, ausgenommen, wenn die nahmhaft gemachten nur
beispielsweise genannt wären, weil dann der Wirth auch diese befriedigen müßte,
wenn er alle Schulden übernommen hat.
§. 103.
d. In wiefern der Meier die von dem Interimswirthe gemachten
Schulden bezahlen muß?
Hat der Interimswirth Schulden gemacht, und sind diese zum Besten der Höfe,
und also zur Erhaltung der Gebäude, insofern solche dem Interimswirthe nicht
selbst oblag, zur Anschaffung des crepirten und dem Meier eigenthümlich gehörenden ¬
Viehs, und überhaupt auf das Gut selbst verwendet worden, so muß der
Meier sie bezahlen, indem er zur Erstattung der Melioramente verpflichtet ist. Sind
die Schulden auf die Früchte verwandt, so ist der Meier zu deren Bezahlung
nur insofern verpflichtet, als er die Früchte selbst percipirt hat. Hat der Interimswirth ¬
die Früchte percipirt, so braucht der Meier die darauf verwandten Schulden ¬
nicht zu bezahlen. Hinterläßt der Interimswirth Kinder, die von dem Hofe
ausgestattet werden, so sind diese Ausstattungen dasjenige, woran sich die Gläubiger ¬
des Interimswirths halten können. Hinterläßt er keine Kinder, so können sie
sich nur an die Alimente halten, die er als Leibzüchter genießt, und nach seinem
Tode können sie dennoch nie den Meier in Anspruch nehmen, obgleich die Illata
im Hofe bleiben, weil der Meier nicht als Erbe betrachtet werden kann, sondern