Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (1)

C.  Zum  Deutschen  Privat=Rechte.
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§.  102.
0  Ob  der  Erbe  des  Meierhofs  mit  Ausschluß  der  übrigen  Allodialerben ¬
  zur  Schuldenbezahlung  verpflichtet  ist?
Der  Nachlaß,  der  nach  Abzug  aller  Schulden  übrig  geblieben  ist,  macht  eigentlich ¬
  den  Inbegriff  der  Erbschaft  aus,  und  daher  kann  der  Erbe  des  Meierhofs  im
Zweifel  auch  nie  allein  zur  Bezahlung  der  Allodialschulden  verpflichtet  seyn;  sondern ¬
  es  sind  alle  seine  Miterben  pro  rata  hiezu  verbunden,  die  Schulden  mögen
das  zur  Hofwehr  gehörige,  oder  davon  getrennte  Allodium  betreffen;  und,  wenn
etwa  der  Verstorbene  dem  Hofeserben  allein  die  Bezahlung  der  Schulden  auferlegt
hätte,  so  dürfen  dennoch  die  Gläubiger  nicht  darunter  leiden.  Es  geschieht  nämlich
sehr  oft,  daß  dem  Hofeserben  eine  gewisse  namhafte  Schuldensumme  aufgebürdet  wird,
und  sehr  häufig  ist  der  Schuldenbestand  unrichtig  angegeben,  so  daß  noch  mehrere
Gläubiger  als  die  nahmhaft  gemachten,  den  Meier  in  Anspruch  nehmen.  Diese  müssen
von  allen  Erben  befriedigt  werden,  ausgenommen,  wenn  die  nahmhaft  gemachten  nur
beispielsweise  genannt  wären,  weil  dann  der  Wirth  auch  diese  befriedigen  müßte,
wenn  er  alle  Schulden  übernommen  hat.
§.  103.
d.  In  wiefern  der  Meier  die  von  dem  Interimswirthe  gemachten
Schulden  bezahlen  muß?
Hat  der  Interimswirth  Schulden  gemacht,  und  sind  diese  zum  Besten  der  Höfe,
und  also  zur  Erhaltung  der  Gebäude,  insofern  solche  dem  Interimswirthe  nicht
selbst  oblag,  zur  Anschaffung  des  crepirten  und  dem  Meier  eigenthümlich  gehörenden ¬
  Viehs,  und  überhaupt  auf  das  Gut  selbst  verwendet  worden,  so  muß  der
Meier  sie  bezahlen,  indem  er  zur  Erstattung  der  Melioramente  verpflichtet  ist.  Sind
die  Schulden  auf  die  Früchte  verwandt,  so  ist  der  Meier  zu  deren  Bezahlung
nur  insofern  verpflichtet,  als  er  die  Früchte  selbst  percipirt  hat.  Hat  der  Interimswirth ¬
  die  Früchte  percipirt,  so  braucht  der  Meier  die  darauf  verwandten  Schulden ¬
  nicht  zu  bezahlen.  Hinterläßt  der  Interimswirth  Kinder,  die  von  dem  Hofe
ausgestattet  werden,  so  sind  diese  Ausstattungen  dasjenige,  woran  sich  die  Gläubiger ¬
  des  Interimswirths  halten  können.  Hinterläßt  er  keine  Kinder,  so  können  sie
sich  nur  an  die  Alimente  halten,  die  er  als  Leibzüchter  genießt,  und  nach  seinem
Tode  können  sie  dennoch  nie  den  Meier  in  Anspruch  nehmen,  obgleich  die  Illata
im  Hofe  bleiben,  weil  der  Meier  nicht  als  Erbe  betrachtet  werden  kann,  sondern
            
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