Object : Frankl, Otto: ¬Die Formerfordernisse der Schenkung nach österreichischem Rechte

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lichkeit  ausgeschlossen  wird.  Das  Licenzrecht  wirkt
selbstverständlich  auch  gegen  den  Privilegienbesitzer
und  es  ist  wohl,  falls  dasselbe  während  der  Strafverhandlung ¬
  bestritten  werden  sollte,  gemäss  §  46  Priv.  G.
und  §  35  Al.  I  V.  V.  letztere  bis  zur  Austragung  des
an  den  Civilrichter  zu  verweisenden  Streites  über  den
Rechtsbestand  der  Licenz  auszusetzen.
Auch  ein  Musterrecht')  kann  in  analoger
Weise  wie  ein  Privileg  Gegenstand  einer  Schenkung
sein,  da  dasselbe  veräusserlich  ist  (§  2  Musterschutzgesetz); ¬
  dagegen  klebt  ein  Markenrecht  2)  nach
5  des  Gesetzes  vom  7.  December  1858,  Z.  236,  R.
§
G.  Bl.,  an  dem  Gewerbsunternehmen,  für  welches  die
Marke  bestimmt  und  kann  ohne  dasselbe  nicht  veräussert ¬
  werden.
B.  Das  literarische  und  künstlerische  Urheberrecht.
Das  liter.
ische  und  künstlerische  Urheberrecht
oder  Autorrecht  3)  bezieht  sich  1.  auf  Schriftwerke,
Abbildungen,  Vorträge  u.  dgl.,  sodann  2.  auf  musikalische ¬
  Compositionen  und  endlich  3.  auf  Werke  der
’)  Gesetz  vom  7.  December  1858,  Z.  237,  R.  G.  Bl.  und  vom
22.  Mai  1865,  Z.  35,  R.  G.  Bl.  Ulbrich,  Staatsrecht,  S.  582  u.  fl.
Stubenrauch,  Das  österreichische  Marken-  und  Musterschutzgesetz, ¬
  S.  36—68.  Richter,  Das  Kunstgewerbe,  S.  121.  Stobbe,
III.  S.  37.  Dernburg,  S.  875.
2)  Stubenrauch  a.  a.  O.  S.  1—35.
3)  Vgl.  darüber  Kohler,  Das  Autorrecht,  Wächter,  Das
Autorrecht,  Harum,  Die  gegenwärtige  österreichische  Pressgesetzgebung ¬
  I.  und  II.  Abtheilung  Anders,  Beiträge  zur  Lehre  vom  literarischen ¬
  und  artistischen  Urheberrechte,  Kirchstetter,  S.  545
u.  ff.  Stubenrauch,  III.  S.  279  u.  ff.  Ulbrich  in  den  Mittheilungen -
  des  deutschen  Juristenvereines  in  Prag,  XIV.  (1882)  S.  22-28.
            
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