288
Kap. 1. Natur der Obligationen.
Wechselsumme in Anspruch genommen wird und bezahlt,
so tritt er durch Uebergabe des Wechsels in die vollen
Rechte des Glaubigers gegen die übrigen ein, und dieser
Erfolg kann durch viele Personen gleichmäßig hindurch
gehen. Dieses Rechtsverhältniß nun hat mit der Römischen
Correalität die unzweifelhafte Aehnlichkeit, daß der Glaubiger ¬
eine von mehreren Personen, nach seiner freien
Wahl, auf die ganze Schuld verklagen kann; dagegen
unterscheidet es sich in sehr wesentlichen Stücken von der
Römischen Correalität. Es kommt dabei keine Cession vor,
an deren Stelle die Einlösung und Uebergabe des Wechsels
tritt. Die von einem einzelnen Mitschuldner geleistete
Zahlung hat daher auch nicht die Folge, daß das ganze
Schuldverhältniß untergeht (so wie bei der Römischen
Correalschuld), sondern sie macht nur den Zahlenden zum
wahren und einzigen Glaubiger, mit allen Rechten, die
der bisherige Glaubiger gehabt hat. Unter den verschiedenen
Schuldnern besteht keine Societät, noch ein der Societät ähnliches ¬
Verhältniß. Von einer Ausgleichung unter ihnen kann
daher nicht die Rede seyn. — Dieses ungemein wichtige
Rechtsinstitut hat ein ganz selbstständiges, vereinzeltes Daseyn.
So unrichtig es wäre, die Regeln der Römischen Correalität
auf dasselbe anzuwenden, eben so unrichtig würde es seyn,
nach den für dasselbe geltenden Regeln, in dem wahren
Correalverhältniß, so wie dieses oben dargestellt worden
ist, irgend eine Umbildung versuchen zu wollen, etwa