Metadaten : ¬Das Obligationenrecht als Theil des heutigen römischen Rechts (1)

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Kap.  1.  Natur  der  Obligationen.
Wechselsumme  in  Anspruch  genommen  wird  und  bezahlt,
so  tritt  er  durch  Uebergabe  des  Wechsels  in  die  vollen
Rechte  des  Glaubigers  gegen  die  übrigen  ein,  und  dieser
Erfolg  kann  durch  viele  Personen  gleichmäßig  hindurch
gehen.  Dieses  Rechtsverhältniß  nun  hat  mit  der  Römischen
Correalität  die  unzweifelhafte  Aehnlichkeit,  daß  der  Glaubiger ¬
  eine  von  mehreren  Personen,  nach  seiner  freien
Wahl,  auf  die  ganze  Schuld  verklagen  kann;  dagegen
unterscheidet  es  sich  in  sehr  wesentlichen  Stücken  von  der
Römischen  Correalität.  Es  kommt  dabei  keine  Cession  vor,
an  deren  Stelle  die  Einlösung  und  Uebergabe  des  Wechsels
tritt.  Die  von  einem  einzelnen  Mitschuldner  geleistete
Zahlung  hat  daher  auch  nicht  die  Folge,  daß  das  ganze
Schuldverhältniß  untergeht  (so  wie  bei  der  Römischen
Correalschuld),  sondern  sie  macht  nur  den  Zahlenden  zum
wahren  und  einzigen  Glaubiger,  mit  allen  Rechten,  die
der  bisherige  Glaubiger  gehabt  hat.  Unter  den  verschiedenen
Schuldnern  besteht  keine  Societät,  noch  ein  der  Societät  ähnliches ¬
  Verhältniß.  Von  einer  Ausgleichung  unter  ihnen  kann
daher  nicht  die  Rede  seyn.  —  Dieses  ungemein  wichtige
Rechtsinstitut  hat  ein  ganz  selbstständiges,  vereinzeltes  Daseyn.
So  unrichtig  es  wäre,  die  Regeln  der  Römischen  Correalität
auf  dasselbe  anzuwenden,  eben  so  unrichtig  würde  es  seyn,
nach  den  für  dasselbe  geltenden  Regeln,  in  dem  wahren
Correalverhältniß,  so  wie  dieses  oben  dargestellt  worden
ist,  irgend  eine  Umbildung  versuchen  zu  wollen,  etwa
            
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