Vierter Abschnitt.
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D. Ermittelung und Sicherstellung des Vermögens.
1. Versiegelung.
§. 111.
Neben der Anstellung des Vormundes müssen aber auch
für die Ermittelung und Sicherstellung des Vermögens des
Pflegbefohlenen die erforderlichen Schritte geschehen. Der
erste derselben ist die Siegelung, d. h. die gerichtliche
Sperre des Mobiliarvermögens, welche dem Römischen Recht
noch unbekannt (1), ihre Ausbildung hauptsächlich durch die
neuere Praxis und Gesetzgebung erhalten hat (2). Die nähern
Grundsätze sind diese:
I. Die Versiegelung geschieht der Regel nach von der
competenten obervormundschaftlichen Behörde, (§. 50.) bei Concursen =
vom Concursgericht; in Nothfällen und als vorläufige
Maaßregel aber von jedem Gericht am Orte des Nachlasses
und selbst von requirirten Notarien, welche dann aber jener
Behörde davon Anzeige machen müssen.
II. Gegenstand derselben ist der entbehrliche und dem
Verderben nicht ausgesetzte Mobiliarnachlaß; Handlungen
und Fabriken werden niemals versiegelt.
III. Die Siegelung kann meistens unterbleiben, wenn
der Erblasser sie verbietet oder wenn dessen überlebender Ehegatte =
im Sterbehause anwesend ist und sie verbittet.
Chur=Trierische Verordn. v. 1741.
(1) vgl. jedoch §. 113.
u. 1782. Chur=Cöllnische v. 1774.
(2) Preuß. Landr. §. 354—375.
Oesterr. Ges. B. §. 222. 223.
1789. (v. Kamptz Provinzialrechte
Würtemb. Landr. IV, 3. S. 433.
II. §. 790. 812.)