fullscreen : ¬Das Recht der Vormundschaft aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten entwickelt (2)

Vierter  Abschnitt.
242
D.  Ermittelung  und  Sicherstellung  des  Vermögens.
1.  Versiegelung.
§.  111.
Neben  der  Anstellung  des  Vormundes  müssen  aber  auch
für  die  Ermittelung  und  Sicherstellung  des  Vermögens  des
Pflegbefohlenen  die  erforderlichen  Schritte  geschehen.  Der
erste  derselben  ist  die  Siegelung,  d.  h.  die  gerichtliche
Sperre  des  Mobiliarvermögens,  welche  dem  Römischen  Recht
noch  unbekannt  (1),  ihre  Ausbildung  hauptsächlich  durch  die
neuere  Praxis  und  Gesetzgebung  erhalten  hat  (2).  Die  nähern
Grundsätze  sind  diese:
I.  Die  Versiegelung  geschieht  der  Regel  nach  von  der
competenten  obervormundschaftlichen  Behörde,  (§.  50.)  bei  Concursen =
  vom  Concursgericht;  in  Nothfällen  und  als  vorläufige
Maaßregel  aber  von  jedem  Gericht  am  Orte  des  Nachlasses
und  selbst  von  requirirten  Notarien,  welche  dann  aber  jener
Behörde  davon  Anzeige  machen  müssen.
II.  Gegenstand  derselben  ist  der  entbehrliche  und  dem
Verderben  nicht  ausgesetzte  Mobiliarnachlaß;  Handlungen
und  Fabriken  werden  niemals  versiegelt.
III.  Die  Siegelung  kann  meistens  unterbleiben,  wenn
der  Erblasser  sie  verbietet  oder  wenn  dessen  überlebender  Ehegatte =
  im  Sterbehause  anwesend  ist  und  sie  verbittet.
Chur=Trierische  Verordn.  v.  1741.
(1)  vgl.  jedoch  §.  113.
u.  1782.  Chur=Cöllnische  v.  1774.
(2)  Preuß.  Landr.  §.  354—375.
Oesterr.  Ges.  B.  §.  222.  223.
1789.  (v.  Kamptz  Provinzialrechte
Würtemb.  Landr.  IV,  3.  S.  433.
II.  §.  790.  812.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer