Objekt : Staats-Archiv (Bd. 14 = H. 53/56 (1805))

IV.  Ueber  die  Ansprüche  der  Domicellaren.  101
weiter  gedacht,  sondern  es  wird  da  immer  nur:  das
Domcapitel  und  seine  Dienerschaft  genannt,
so  daß  also  nach  dieser  Abstimmung  die  in  diese  vier  Classen -
  gehörige  Domicellaren  von  der  Sustentation  und
dem  damit  verbundenen  Nachrücken  in  die  Capitelspfründen
ausdrücklich  ausgeschlossen  werden.
§.  6.
Eine  günstigere  Ansicht  für  die  Domicellaren
enthält  das  in  der  19ten  Session,  §.  113.  S.  370.  abgegebene -
  Churbaierische  Votum,  wo  es  indistincte  heißt:
Die  gegenwärtigen  Domicellaren  könnten  nach  ihrer -
  Reihe  in  die  Pension  der  Pfründe  einrücken,  in  so
ferne  sie  etwa  nicht  vom  Landesherrn  durch  Versorgung, -
  oder  auf  andere  anständige  Art  abgefunden
würden.
Es  ist  aber  selbst  auch  bei  dieser  Abstimmung  zu
merken,  daß  solche  bloß  auf  die  erste  und  hoͤchstens  zweite,
nicht  aber  auf  die  übrige  Classen  gehet,  wo  ihrer  auch  nicht
in  einem  einzigen  Voto  Erwäͤhnung  geschiehet.
§.  7.
HessenCassel  stimmte  nach  Seite  377.  nur  generaliter -
  und  trat  dem  Churbrandenburgischen  Voto  bei.  Wohingegen -
  Würtemberg  ebendaselbst  zwar  über  jeden  Gegenstand -
  besonders  abstimmte;  sich  aber  in  Ansehung  des  befragten -
  Puncts  ad  2.  nach  S.  381.  der  Baierischen  Aeußerung -
  anschlosse.  Merkwürdig  ist  hierbei  in  Ansehung  der
dritten  und  folgenden  Classen,  daß  ohngeachtet  nach  S.
391.  der  Domcapitularen  von  Trier  und  Cölln  besonderer -
  Erwähnung  geschiehet,  und  dem  Chursächsischen  Antrag
dahin  beigestimmt  wird,  daß  denselben  Pensionen  nur
Vorage
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zu  Berlir
            
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