Full text : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 1 = Bd. 26 (1873))

Abhandlungen.

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sein würde. Denn dieser an dem Bestimmungsort zu erzielen ge-
wesene Preis ist es, welcher dem Käufer durch den Verzug ent-
gangen ist; dagegen würde es für die Berechnung des Schadens
nach dem Marktpreise des Erfüllungsortes in diesem Falle an dem
Causalzusammenhange mit dem Verzüge fehlen. — Gegen diesen
Anspruch des Käufers auf den Ersatz des Preises des Bestim-
mungsortes ist nicht einzuwenden, daß der Käufer die nicht recht-
zeitig gelieferte Waare an dem Erfüllungsorte zu dem hier beste-
henden Marktpreise anderweitig anschaffen konnte, und daß daher
der Marktpreis des Bestimmungsortes nur dann zu ersetzen sei,
wenn dies in dem gegebenen Falle nicht möglich war.^ Denn eine
allgemeine Verpflichtung des Käufers zur Leistung von Sorgfalt
behufs Abwendung oder Minderung des Schadens ist, wie schon
ausgeführt wurde, nicht anzunehmen, sondern die Entscheidung der
Frage, ob die Unterlassung der anderweitigen Anschaffung der
Waare dem Anspruch des Käufers als ein Mangel derjenigen
Vorsicht entgegensteht, welche von jedem verständigen Manne an-
gewendet wird, hängt von den Umständen des gegebenen Falles ab.
v. Hahn, Commentar, Bd. 2 S. 284 Note 2. — Entscheidung des
Handels- und Obergerichts zu Hamburg, v. 12. Febr. u. 7. Mai 1869
i. S. Schmidt w. Bergl. (Kauf von 100 Last ungarischer Gerste nach Probe,
abzuladen im August. Am 28. August angediente große Probe unempfangbar
besunden; ebenso sämmtliche fernere angediente Proben. Am 8. Septr. Klage
auf Ersatz des Gewinnes, den Käufer bei richtiger Lieferung durch bereits
aufgegebenen Verkauf nach Hüll erzielt haben würde. Entscheidung des Han-
delsgerichts (I. 8.): Kläger hat zu beweisen, daß er mit dem libellirteu Avanz
oder wie viel weniger nach Hüll weiter verkauft gehabt; Beklagter dagegen,
daß Kläger die gekaufte Waare um die Zeit des 8. September in Hamburg
zu dem Kaufpreise oder zu welchem Preise sonst hätte ankaufen können. Diese
Entscheidung wurde, da ein nach Hüll abgeschlossener Verkauf vom Kläger
nicht behauptet, sondern nur ein dort zu erlangender Verkaufswerth ange-
geben war, vom Ober-Gericht in Ansehung des klägerischen Beweissatzes in
entsprechender Weise abgeändert, im Uebrigen aber bestätigt. Hamb. Handels-
gerichtszeitung, Jahrg. 1869 Nr. 148. Diese Normirung des klägerischen
Beweises wurde, nachdem die Entscheidung des Handelsgerichts im Uebrigen
durch Consormität rechtskräftig geworden war, auch von dem Ober-Appel-
lationsgerichte zu Lübeck, durch Entscheidung vom 16. Juli 1869 bestä-
tigt. Kierulff, Sammlung, Jahrg. 1869 S. 431. Dagegen Entschei-
dung des Handelsgerichts (I. A.) v. 1. Juli 1869 i. S. Lindemann u.
Worm w. Pietzcker u. Co. s. vorstehende Note.

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