Volltext : Korn, L.: ¬Das Güterrecht und Erbrecht der Eheleute nach dem brandenburgischen Provinzialrechte

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XIII.  Fungibele  Sachen  der  Frau.
später  widerrufen  wolle.")  Allein  dies  trifft  nicht  genau  zu.
Der  Mann  wird  Eigenthümer  der  eingebrachten  Gelder  und
fungibeln  Sachen,  und  deshalb  kann  die  Frau  darüber  nicht
als  Mandantin  verfügen  und  er  nicht  die  Stelle  eines  Mandatars ¬
  übernehmen.  Die  Sache  ist  vielmehr  so  aufzufassen,
daß  die  Anlage  der  baaren  Illaten  in  einer  auf  den  Namen
der  Frau  geschriebenen  Forderung,  wenn  die  Frau  hiermit  sich
einverstanden  erklärt,  als  eine  Art  Rückerstattung  der  Dos  zu
betrachten  ist,  und  daß  die  Frau  hiervon  später  nicht  wieder
abgehen  kann,  weil  sie  sonst  doppelte  Befriedigung  verlangen
würde.  Es  muß  daher  eine  mündliche  Form  der  Genehmigung
der  Frau  als  genügend  angesehen  werden.
In  einem  scheinbaren  Widerspruch  hiermit  steht  der  Rechtsgrundsatz, ¬
  daß  Gegenstände,  welche  mit  Dotalgeldern  angeschafft
worden  sind,  dotal  werden.
Daß  derselbe  als  bestehendes
Provinzialrecht  anzuerkennen  ist,  kann  keinem  Bedenken  unterliegen, ¬
  da  er  auf  einer  klaren  Vorschrift  des  römischen  Rechtes
beruht.“)  Gegen  die  Frau  gilt  dieser  Satz  nur  in  dem  Falle,
daß  sie  das  Geld  selbst  verausgabt  oder  ihre  Genehmigung  zur
Verausgabung  des  Geldes  und  zum  Ankaufe  der  erworbenen
Sachen  ertheilt  hat.“)  Im  Uebrigen  enthält  er  ein  besonderes
7)  Conclusum  der  Gesetzcommission  vom  3.  Dezember  1793,
(Raabe  II.  S.  542.)  Koch:  Recht  der  Forderungen  II.  S.  43  und  Kommentar ¬
  zum  Landrecht  §.  7  Tit.  13  Th.  I.
7)  Res,  quae  ex  dotali  pecunia  comparatae  sunt,  dotales
esse  videntur.  Lex.  54.  D.  De  jure  dot.  (23.  3).
78)  v.  Scholtz=Hermensdorf  II.  2.  S.  31  will  dies  gegen  die  Ansicht
der  Stände  nicht  gelten  lassen,  weil  es  im  römischen  Recht  controvers
sei,  allein  er  übersieht,  daß  das  allgemeine  Landrecht  keine  Entscheidung
dieser  Controverse  enthält.
)  Constat  posse  inter  uxorem  et  virum  conveniri,  ut  dos,
quae  in  pecunia  numerata  esset,  permutaretur  et  transferatur
in  corpora,  quum  mulieri  prodest.  Lex.  21.  D.  De  pact.  dot.
(23.  4).
            
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