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XIII. Fungibele Sachen der Frau.
später widerrufen wolle.") Allein dies trifft nicht genau zu.
Der Mann wird Eigenthümer der eingebrachten Gelder und
fungibeln Sachen, und deshalb kann die Frau darüber nicht
als Mandantin verfügen und er nicht die Stelle eines Mandatars ¬
übernehmen. Die Sache ist vielmehr so aufzufassen,
daß die Anlage der baaren Illaten in einer auf den Namen
der Frau geschriebenen Forderung, wenn die Frau hiermit sich
einverstanden erklärt, als eine Art Rückerstattung der Dos zu
betrachten ist, und daß die Frau hiervon später nicht wieder
abgehen kann, weil sie sonst doppelte Befriedigung verlangen
würde. Es muß daher eine mündliche Form der Genehmigung
der Frau als genügend angesehen werden.
In einem scheinbaren Widerspruch hiermit steht der Rechtsgrundsatz, ¬
daß Gegenstände, welche mit Dotalgeldern angeschafft
worden sind, dotal werden.
Daß derselbe als bestehendes
Provinzialrecht anzuerkennen ist, kann keinem Bedenken unterliegen, ¬
da er auf einer klaren Vorschrift des römischen Rechtes
beruht.“) Gegen die Frau gilt dieser Satz nur in dem Falle,
daß sie das Geld selbst verausgabt oder ihre Genehmigung zur
Verausgabung des Geldes und zum Ankaufe der erworbenen
Sachen ertheilt hat.“) Im Uebrigen enthält er ein besonderes
7) Conclusum der Gesetzcommission vom 3. Dezember 1793,
(Raabe II. S. 542.) Koch: Recht der Forderungen II. S. 43 und Kommentar ¬
zum Landrecht §. 7 Tit. 13 Th. I.
7) Res, quae ex dotali pecunia comparatae sunt, dotales
esse videntur. Lex. 54. D. De jure dot. (23. 3).
78) v. Scholtz=Hermensdorf II. 2. S. 31 will dies gegen die Ansicht
der Stände nicht gelten lassen, weil es im römischen Recht controvers
sei, allein er übersieht, daß das allgemeine Landrecht keine Entscheidung
dieser Controverse enthält.
) Constat posse inter uxorem et virum conveniri, ut dos,
quae in pecunia numerata esset, permutaretur et transferatur
in corpora, quum mulieri prodest. Lex. 21. D. De pact. dot.
(23. 4).