8.1.10.
1. Begriff des Betriebsunfalls nach dem HaftpflG.: liegt ein solcher auch vor, wenn der Betrieb bei dem Verletzten eine Schreckenswirkung ausgelöst und dadurch die Verletzung herbeigeführt hat? 2. Gesamtschuldverhältnis mehrere Schädiger, die aus verschiedenen Rechtsgründen haften. Einfluß des mitwirkenden Verschuldens des Verletzten in einem solchen Falle auf die Haftung der einzelnen Schädiger
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Einzelne Rechtsfälle.
Die Rüge, daß § 356 HGB. durch unrichtige und § 366 BGB.
durch Nichtanwendung verletzt seien, ist hiernach verfehlt. . ..
Nr. 22.
1. Segriff des Üetrlebsunfalls nach dem HaftpflG.: liegt ein solcher
«ach vor, wenn der Vetrieb bei dem Verletzten eine Schreckenswirkung
ansgelöst und dadurch die Verletzung herbeigeführt hat?
2. Gesamtschuld Verhältnis mehrerer Schädiger, die aus verschiedenen
Rechtsgrknden hasten. Einfluß des mitwirkenden Verschuldens des
Verletzten in einem solchen Falle auf die Haftung der einzelnen Schädiger.
HaftpflG. § l; BGB. 254, 420, 840.
(Urteil des Reichsgerichts, VI. Zivilsenats, vom 14. Oktober 1909 in Sachen der
Stadtgemeinde M., Beklagten, wider L.sche Eheleute, Kläger. Vl. 108/1909.)
Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des preußischen
Dberlandesgerichts zu Düsseldorf ausgehoben.
Tatbestand:
Die Klägerin, Ehefrau L., ist am 21. Januar 1906 des Morgens
um 7 V4 Uhr zu M. auf dem Wege von ihrer Wohnung zur Halte-
stelle der von der Stadt M. betriebenen Straßenbahn in eine Ver-
tiefung vor dem Hause des Ackerers Jakob H. gefallen und hat den
rechten Fuß gebrochen. Der Bürgersteig der dem Provinzialverbande
gehörigen Straße endete vor dem Grundstücke des H. Die durch
Höhrrlegung der Straße entstandene Vertiefung reichte bis zum
Straßendamm und war von ihm nur durch eine niedrige Futter-
mauer getrennt. Die Klägerin, die rechts von dem Geleise auf dem
dort zwischen Ausladung der Bahnwagen und Straßenrand nur
$8 cm breiten Straßendamm gegangen ist, behauptet, sie sei, als
ein Straßenbahnwagen hinter ihr h?rgekommen, in der Meinung,
noch den Bürgersteig neben sich zu haben, um auszuweichen, in der
Dunkelheit zur Seite gesprungen und über die Mauer vor dem
Grundstücke des H. in die Vertiefung gestürzt.
Die Kläger haben gegen die Stadtgemeinde M., den Provinzial-
werband und den H. Schadensersatzklage erhoben.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Schmerzensgeld gegen
die Stadt M. abgewiesen, im übrigen den Klaganspruch gegen die
drei Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zur Hälfte
für gerechtfertigt erklärt.
Nur die Stadtgemeinde M. und der Provinzialverband haben
Berufung eingelegt.