Object : Renaud, Achilles: Lehrbuch des gemeinen deutschen sowie des in der allgemeinen deutschen Wechsel-Ordnung enthaltenen Wechselrechts

§.  53.  Die  Wirkungen  des  Indossaments.
131
II.  Im  Verhältnisse  des  Indossatars  zu  den  Indossaten. ¬

)  Der  Aussteller  der  Tratte,  die  Vorindossanten  des  gezogenen
und  des  eigenen  Wechsels,  haften  dem  Indossatar,  und  zwar
kraft  dessen  eigenen  Rechts  14,  wie  ihrem  ersten  Nehmer.
Doch  greifen  abweichende  Grundsätze  bei  dem  nach  der  wechselmäßigen ¬
  Zeit  für  die  Präsentation  zur  Zahlung  indossirten  Wechsel ¬
  ein.
War  derselbe  nämlich  nicht  protestirt,  so  haften  der  Trassant,
so  wie  die  Vorindossanten,  welche  ihn  vor  Ablauf  der  Protestzeit
indossirten,  nicht,  weil  der  Wechsel  ihnen  gegenüber  präjudizirt
st  18.  Ebensowenig  haften  nach  Gemeinem  Rechte  die  Vorindossanten, ¬
  deren  Indossament  nach  Ablauf  der  Protestzeit  Statt
gefunden  (die  Nachindossanten  in  diesem  Sinne),  weil  sie  von  vorn
herein  wechselmäßig  nicht  verbunden  worden;  währenddem  nach  der
D.  W.  O.  hier  der  entgegengesetzte  Grundsatz  gilt.
War  dagegen  der  nach  Verfall  indossirte  Wechsel  protestirt,  so
erwirbt  der  Indossatar  gegen  den  Trassanten  und  diejenigen,  welche
den  Wechsel  bis  zur  Protesterhebung  indossirt  haben,  nur  die  Rechte
seines  Indossanten,  da  diese  sich  dahin  verpflichtet,  daß  der  Wechsel
zur  wechselmäßigen  Zahlungszeit  dem  dermaligen  Inhaber
bezahlt  werden  solle  **;  —  er  erwirbt  aber  keine  Wechselrechte
man  die  Präsentationsfrist  vom  ursprünglichen  Verfalltage  als  dem  Tage,
an  welchem  die  Indossirung  höchstens  erfolgt  sein  könne,  laufen  lassen  müssen.
1  Dies.  Lehrb.  §.  50.  1.  —  Treitschke,  Encyc.  I.  S.  463  f.  —  Thöl,
§.  240.  V.  —  D.  W.  O.  Art.  10  u.  Art.  98.  2.  —  Schw.  Entw.  §.  10,
Abs.  1  u.  §.  89.
13  Thöl,  §.  245.  III.
16  Thöl,  §.  245  (II.  S.  341).  —  Preuss.  Motive  S.  XLIII.  —  D.
W.  O.  Art.  16,  Abs.  2.  —  Mittermaier  im  Arch.  f.  deutsch.  Wechselrecht, ¬
  Bd.  I.  S.  31  u.  das  nämliche  Arch.  Bd.  IV.  S.  449.  —  Seuffert,
Arch.  X.  Nr.  172.  —  Ueber  den  Schw.  Entw.  §.  16,  Abs.  2  s.  Mein
Aufs.  in  der  krit.  Ueberschau  IV.  S.  356.
9  *
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer