§. 53. Die Wirkungen des Indossaments.
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II. Im Verhältnisse des Indossatars zu den Indossaten. ¬
) Der Aussteller der Tratte, die Vorindossanten des gezogenen
und des eigenen Wechsels, haften dem Indossatar, und zwar
kraft dessen eigenen Rechts 14, wie ihrem ersten Nehmer.
Doch greifen abweichende Grundsätze bei dem nach der wechselmäßigen ¬
Zeit für die Präsentation zur Zahlung indossirten Wechsel ¬
ein.
War derselbe nämlich nicht protestirt, so haften der Trassant,
so wie die Vorindossanten, welche ihn vor Ablauf der Protestzeit
indossirten, nicht, weil der Wechsel ihnen gegenüber präjudizirt
st 18. Ebensowenig haften nach Gemeinem Rechte die Vorindossanten, ¬
deren Indossament nach Ablauf der Protestzeit Statt
gefunden (die Nachindossanten in diesem Sinne), weil sie von vorn
herein wechselmäßig nicht verbunden worden; währenddem nach der
D. W. O. hier der entgegengesetzte Grundsatz gilt.
War dagegen der nach Verfall indossirte Wechsel protestirt, so
erwirbt der Indossatar gegen den Trassanten und diejenigen, welche
den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben, nur die Rechte
seines Indossanten, da diese sich dahin verpflichtet, daß der Wechsel
zur wechselmäßigen Zahlungszeit dem dermaligen Inhaber
bezahlt werden solle **; — er erwirbt aber keine Wechselrechte
man die Präsentationsfrist vom ursprünglichen Verfalltage als dem Tage,
an welchem die Indossirung höchstens erfolgt sein könne, laufen lassen müssen.
1 Dies. Lehrb. §. 50. 1. — Treitschke, Encyc. I. S. 463 f. — Thöl,
§. 240. V. — D. W. O. Art. 10 u. Art. 98. 2. — Schw. Entw. §. 10,
Abs. 1 u. §. 89.
13 Thöl, §. 245. III.
16 Thöl, §. 245 (II. S. 341). — Preuss. Motive S. XLIII. — D.
W. O. Art. 16, Abs. 2. — Mittermaier im Arch. f. deutsch. Wechselrecht, ¬
Bd. I. S. 31 u. das nämliche Arch. Bd. IV. S. 449. — Seuffert,
Arch. X. Nr. 172. — Ueber den Schw. Entw. §. 16, Abs. 2 s. Mein
Aufs. in der krit. Ueberschau IV. S. 356.
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