Volltext : Kleinschrod, Carl Theodor von: Beiträge zu einer deutschen Gewerbeordnung mit Rücksicht auf die bayerische Gewerbsgesetzgebung

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tung  der  bestehenden  Einrichtungen  der  Nationalthätigkeit  einen
möglichst  unbeschränkten  Spielraum  zu  verschaffen;  bei  Gewerben ¬
  von  örtlichen  Charakter  Berücksichtigung  der  Nahrungsfähigkeit ¬
  der  Gewerbegenossen  und  soviel  mögliche  Herstellung
des  Gleichgewichts  zwischen  Anfrage  und  Angebot,  aber  keineswegs ¬
  Monopolienschutz  einzelner  Gewerbsleute;  dagegen  bei  Gewerben ¬
  von  kommerzieller  Natur,  deren  Absatz  einer  unbestimmbaren
Verbreitung  fähig,  mögliche  Freiheit  der  Entwicklung  (Commerzialfreiheit); ¬
  Vorsorge  für  Arme  und  zu  größeren  Leistungen  Unvermögende ¬
  durch  besondere  Personalkonzessionen  ohne  strengen
Nachweiß  der  gesetzlichen  Vorbedingungen  (Schutzdekrete)  und
durch  Offenhalten  kleiner  Erwerbsarten;  Schutz  des  Eigenthums
der  Realrechte  mit  Vorkehrungen  gegen  jede  Vermehrung  der
bestehenden;  Ermunterung  großer  gewerblicher  Leistungen  durch
umfassende  Privilegien;  endlich  allenthalben  Vorbehalt  der  Regierungsbefugnisse, ¬
  um  jeden  Umschwung  der  Verhältnisse  zur
—  dieß  ist  der
Beförderung  der  Landesindustrie  zu  benützen;
Geist  der  österreichischen  Gewerbegesetzgebung  seit  einem  Jahrhundert, ¬
  welche  von  jeder  Regierungsnachfolge  in  gleichem
Sinne  aufgefaßt  und  verfolgt,  daher  seit  dieser  langen  Epoche,
so  vieler  zwischenliegender  politischer  Ereignisse  ohngeachtet,
ohne  Rückschritt  geblieben  ist.  Vielleicht  dürfte  die  Einwendung
eines  zu  großen,  der  Vollzugsbehörde  anheim  gegebenen  Spielraumes ¬
  im  Vollzuge  gegen  diese  Gesetzgebung  im  Allgemeinen ¬
  nicht  ganz  unbegründet  erscheinen;  so  schwierig  auch
ihre  Anwendung  ohne  solchen  bei  der  unendlichen  Verschiedenheit ¬
  der  einzelnen  Fälle  seyn  mag.  Jedenfalls  aber  glauben
wir  schließen  zu  dürfen,  daß  obwaltende  Gebrechen  weit  mehr
dem  Vollzuge,  als  den  Prinzipien  selbst  zuzuschreiben  seyen.
Um  das  System  der  österreichischen  Gewerbelegislation  klar  zu
übersehen,  ist  vor  Allem  erforderlich,  den  bestehenden  Haupteintheilungen ¬
  der  Gewerbe  zu  folgen*).
*)  Als  Leitfaden  der  nachfolgenden  Darstellung  wurde  benützt:
Dr.  Kopez  (Professor  der  politischen  Wissenschaften  an  der  Universität
zu  Prag.)  Allgemeine  österreichische  Gewerbe=Gesetzkunde.  I.  Band.
Wien,  1829.  8.  S.  535.  II.  Bd.  1830.  S.  607.
Einzelne  Andeutungen  mit  Nachweisung  der  Quellen  sind  enthalten  in:
Harkup,  Beiträge  zur  Kenntniß  der  Handels-  und  Gewerbeverfassung
des  österreich.  Kaiserstaats.  Wien,  1829.
            
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