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tung der bestehenden Einrichtungen der Nationalthätigkeit einen
möglichst unbeschränkten Spielraum zu verschaffen; bei Gewerben ¬
von örtlichen Charakter Berücksichtigung der Nahrungsfähigkeit ¬
der Gewerbegenossen und soviel mögliche Herstellung
des Gleichgewichts zwischen Anfrage und Angebot, aber keineswegs ¬
Monopolienschutz einzelner Gewerbsleute; dagegen bei Gewerben ¬
von kommerzieller Natur, deren Absatz einer unbestimmbaren
Verbreitung fähig, mögliche Freiheit der Entwicklung (Commerzialfreiheit); ¬
Vorsorge für Arme und zu größeren Leistungen Unvermögende ¬
durch besondere Personalkonzessionen ohne strengen
Nachweiß der gesetzlichen Vorbedingungen (Schutzdekrete) und
durch Offenhalten kleiner Erwerbsarten; Schutz des Eigenthums
der Realrechte mit Vorkehrungen gegen jede Vermehrung der
bestehenden; Ermunterung großer gewerblicher Leistungen durch
umfassende Privilegien; endlich allenthalben Vorbehalt der Regierungsbefugnisse, ¬
um jeden Umschwung der Verhältnisse zur
— dieß ist der
Beförderung der Landesindustrie zu benützen;
Geist der österreichischen Gewerbegesetzgebung seit einem Jahrhundert, ¬
welche von jeder Regierungsnachfolge in gleichem
Sinne aufgefaßt und verfolgt, daher seit dieser langen Epoche,
so vieler zwischenliegender politischer Ereignisse ohngeachtet,
ohne Rückschritt geblieben ist. Vielleicht dürfte die Einwendung
eines zu großen, der Vollzugsbehörde anheim gegebenen Spielraumes ¬
im Vollzuge gegen diese Gesetzgebung im Allgemeinen ¬
nicht ganz unbegründet erscheinen; so schwierig auch
ihre Anwendung ohne solchen bei der unendlichen Verschiedenheit ¬
der einzelnen Fälle seyn mag. Jedenfalls aber glauben
wir schließen zu dürfen, daß obwaltende Gebrechen weit mehr
dem Vollzuge, als den Prinzipien selbst zuzuschreiben seyen.
Um das System der österreichischen Gewerbelegislation klar zu
übersehen, ist vor Allem erforderlich, den bestehenden Haupteintheilungen ¬
der Gewerbe zu folgen*).
*) Als Leitfaden der nachfolgenden Darstellung wurde benützt:
Dr. Kopez (Professor der politischen Wissenschaften an der Universität
zu Prag.) Allgemeine österreichische Gewerbe=Gesetzkunde. I. Band.
Wien, 1829. 8. S. 535. II. Bd. 1830. S. 607.
Einzelne Andeutungen mit Nachweisung der Quellen sind enthalten in:
Harkup, Beiträge zur Kenntniß der Handels- und Gewerbeverfassung
des österreich. Kaiserstaats. Wien, 1829.