Objekt : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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  wo  der  §  1435  für  ältere  Ehen  zur  Geltung  kommt,  5  Jahre
hinausgeschoben;  er  gilt  dann  aber  für  alle  Ehen  badischer  Staatsangehöriger ¬
  und  solcher  Deutscher,  die  im  Großherzogtum  ihren  Wohnsitz
haben.
3.  Für  die  Eintragungen  ins  Güterrechtsregister,  die  auf  Grund
der  eben  besprochenen  Vorschriften  für  ältere  Ehen  nötig  werden,  gelten
nach
ausdrücklicher  Bestimmung
zahlreicher  Ausführungsgesetze  die
§  1558—1563  B.G.B.  (So  Preußen  Art.  64,  Hessen  Art.  201
Abs.  2,  Meiningen  §  41,  Koburg=Gotha  Art.  42  §  30,  Braunschweig
§  75  Abs.  2,  Schwarzburg=Rudolstadt  Art.  146,  =Sondershausen
Art.  48  §  8,  Waldeck  Art.  30,  Schaumburg=Lippe  §  35,  Lübeck
§  106  Abs.  3,  Hamburg  §  32,  vgl.  auch  §§  5,  6).")
Wichtig  ist  dies
namentlich  wegen  des  Erfordernisses,  daß  zur  Eintragung  der  Antrag
beider  Ehegatten  erforderlich  ist,  nur  nach  Braunschweig  §  75  kann
die  Eintragung  von  jedem  Ehegatten  begehrt  werden.  In  denjenigen
Staaten,  die  dem  §  1435  Geltung  beilegen,  ohne  sich  über  die  Anwendbarkeit ¬
  der
§§  1559—1563  auszusprechen,  wird  man  die  letztere
ebenfalls  anzunehmen  haben,  namentlich  auch  Antrag  beider  Eheleute
fordern  müssen.
4.  Im  Zusammenhang  mit  diesen  Fragen  steht  eine  Vorschrift,  die
Bayern  U.G.  Art.  26  gibt:  Eine  am  1.  Januar  1900  bestehende
Gütergemeinschaft  bedarf  zur  Erhaltung  ihrer  Wirksamkeit  gegenüber
dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs,  nicht  der  Eintragung.  Jeder
Ehegatte  kann  aber  von  dem  anderen  die  Mitwirkung  zur  Eintragung
verlangen.  Dasselbe  gilt  für  eine  in  einer  älteren  Ehe  später  eintretende ¬
  Gütergemeinschaft  und  ebenso  auch  für  das  Hypothekenbuch  der
rechtsrheinischen  Landesteile.
Der  erste  Satz  ist  allgemeingültig  auch  für  andere  Bundesstaaten.
Ob  man  auch  dem  zweiten  in  anderen  Rechtsgebieten  Geltung  zuschreiben ¬
  darf,  ist  zweifelhaft;  daß  er  einem  praktischen  Bedürfnis  entspricht, ¬
  ist  nicht  zu  leugnen.
G.  Das  gesetzliche  Pfandrecht  der  Ehefrau  und  der  gesetzliche ¬
  Pfandrechtstitel.
1.  In  Ehen,  deren  Güterstand  durch  die  Ausf.Ges.  nicht  übergeleitet ¬
  wird  (wie  in  Baden),  bleibt  auch  der  Ehefrau  ihr  gesetzliches  Pfandrecht ¬
  in  vollem  bisherigen  Umfang  erhalten.  Es  ergreift  auch  Grundstücke, ¬
  die  der  Mann  erst  nach  dem  1.  Januar  1900  erwirbt.  Nur  bedarf ¬
  es  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung  in  dieses  (soweit  nicht  Art.
188  Abs.  2  E.G.  Platz  greift).
Ebenso  bleibt  für  derartige  Ehen  der  bisher  der  Ehefrau  gegebene
gesetzliche  Pfandrechtstitel  erhalten.  Er  kann  auch  noch  nach  dem
1)  Meiningen,  Koburg=Gotha  und  Hamburg  bestimmen  auch  die  Anwendung
der  §§  161,  162  des  R.G.  f.  freiw.  Gbk.  Auch  das  ist  allgemeingültig.
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