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wo der § 1435 für ältere Ehen zur Geltung kommt, 5 Jahre
hinausgeschoben; er gilt dann aber für alle Ehen badischer Staatsangehöriger ¬
und solcher Deutscher, die im Großherzogtum ihren Wohnsitz
haben.
3. Für die Eintragungen ins Güterrechtsregister, die auf Grund
der eben besprochenen Vorschriften für ältere Ehen nötig werden, gelten
nach
ausdrücklicher Bestimmung
zahlreicher Ausführungsgesetze die
§ 1558—1563 B.G.B. (So Preußen Art. 64, Hessen Art. 201
Abs. 2, Meiningen § 41, Koburg=Gotha Art. 42 § 30, Braunschweig
§ 75 Abs. 2, Schwarzburg=Rudolstadt Art. 146, =Sondershausen
Art. 48 § 8, Waldeck Art. 30, Schaumburg=Lippe § 35, Lübeck
§ 106 Abs. 3, Hamburg § 32, vgl. auch §§ 5, 6).")
Wichtig ist dies
namentlich wegen des Erfordernisses, daß zur Eintragung der Antrag
beider Ehegatten erforderlich ist, nur nach Braunschweig § 75 kann
die Eintragung von jedem Ehegatten begehrt werden. In denjenigen
Staaten, die dem § 1435 Geltung beilegen, ohne sich über die Anwendbarkeit ¬
der
§§ 1559—1563 auszusprechen, wird man die letztere
ebenfalls anzunehmen haben, namentlich auch Antrag beider Eheleute
fordern müssen.
4. Im Zusammenhang mit diesen Fragen steht eine Vorschrift, die
Bayern U.G. Art. 26 gibt: Eine am 1. Januar 1900 bestehende
Gütergemeinschaft bedarf zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber
dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, nicht der Eintragung. Jeder
Ehegatte kann aber von dem anderen die Mitwirkung zur Eintragung
verlangen. Dasselbe gilt für eine in einer älteren Ehe später eintretende ¬
Gütergemeinschaft und ebenso auch für das Hypothekenbuch der
rechtsrheinischen Landesteile.
Der erste Satz ist allgemeingültig auch für andere Bundesstaaten.
Ob man auch dem zweiten in anderen Rechtsgebieten Geltung zuschreiben ¬
darf, ist zweifelhaft; daß er einem praktischen Bedürfnis entspricht, ¬
ist nicht zu leugnen.
G. Das gesetzliche Pfandrecht der Ehefrau und der gesetzliche ¬
Pfandrechtstitel.
1. In Ehen, deren Güterstand durch die Ausf.Ges. nicht übergeleitet ¬
wird (wie in Baden), bleibt auch der Ehefrau ihr gesetzliches Pfandrecht ¬
in vollem bisherigen Umfang erhalten. Es ergreift auch Grundstücke, ¬
die der Mann erst nach dem 1. Januar 1900 erwirbt. Nur bedarf ¬
es zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs der Eintragung in dieses (soweit nicht Art.
188 Abs. 2 E.G. Platz greift).
Ebenso bleibt für derartige Ehen der bisher der Ehefrau gegebene
gesetzliche Pfandrechtstitel erhalten. Er kann auch noch nach dem
1) Meiningen, Koburg=Gotha und Hamburg bestimmen auch die Anwendung
der §§ 161, 162 des R.G. f. freiw. Gbk. Auch das ist allgemeingültig.
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