Objekt : Runde, Justus Friedrich: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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II.  Buch.  II.  Abschnitt.  VI.  Hauptst.
drücklich,  das  Kind  von  einer  freyen  Mutter  ist  frey,  wenn
gleich  der  Vater  eigen  ist.  Die  Osnabrücksche  Eigenthums.
ordn.,  C  2.  §.  2.  bestimmt  im  Allgemeinen  nur,  daß  die  Kinder =
  dem  Stande  der  Mutter  folgen.  Auch  anderwärts  ist
solches  heutzutage  Regel.  Siehe  z.  B.  Spieß  a.  a.  O.  Th.  1.
S.  55,  K.  L.  C.  Röslins  Abhandl.  von  besonderen
weiblichen  Rechten,  B.  1.  S.  239  f.  Von  Mecklenburg  s.
Eggers  S.  48  f.
5)  Eisenhart  Deutsches  Recht  in  Sprüchwörtern,  S.  143.
oder  152.  der  2ten  Aufl.  G.  L.  BöHMER  de  impari  matrimono, -
  §.  10.  C.  T.  hоиMEL  disl.  de  recto  sensu  et  vsu  pagoemiae ¬
  germanieae:  das  Kind  gehört  der  ärgeren  Hand.
Eips.  1767.  S.  auch  unten  §.  576.
d)  Osnabr.  E.  O.  C.  2.  §.  2.  und  C.  4.  §.  17.  Minden=Rav.
C.  2.  §.  5.
§.  540.
2)  Durch  Heirath;
Aus  eben  erwähnter  Ursache  war  es  2)  ehedem  bey
ungleichen  Heirathen  auch  überall  Regel,  daß  die  unfreye =
  Hand  die  freye  nach  sich  zieht,  welche  jetzt  nur
noch  bey  der  Leibeigenschaft  in  den  ehemaligen  wendischen
Landen  befolgt  wird.  Jn  den  übrigen  Gegenden  Deutschlands =
  wird  nur  eine  solche  freye  Person  durch  eine  Heirath
leibeigen,  welche  sich  wissentlich  zu  einer  Unfreyen  auf  ein
eigenbehöriges  Gut  begibt,  und  unter  ausdrücklicher  oder
stillschweigender  Genehmigung  des  Leib=  und  Gutsherrn
in  ihren  Stand  tritt  a).  Nur  unter  diesen  Bestimmungen =
  hat  auch  insonderheit  bey  den  Mannspersonen  die  Regel; =
  Trittst  du  mein  Huhn,  so  wirst  du  mein  Hahn,
einen  vernünftigen  Grund  und  Anwendung  6)  Verführungen ¬
  zu  unehelichen  Beywohnungen,  wie  auch  Entführungen =
  einer  Leibeigenen,  und  alle  ohne  des  Leibherrn  Einwilligung =
  geschlossene  Ehen  begründen  auf  Seiten  des  Letzteren =
  eine  Klage  auf  eine  von  der  ordentlichen  Hurenbuße =
  unterschiedene  Genugthuung,  welche  den  Namen
Bedemund  e)  zu  führen  pflegt,  oder  auch  als  ein  Laß=
            
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