Bem. 4.
Bem. 1.
Neue Abzüge eines Sammelwerkes u. s. w.
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arbeiter angewiesen war, die er selbst zu bezahlen hatte, sich dasjenige, was e
infolge der Kündigung an Auslagen für die Mitarbeiter erspart, auf das Honorar
anrechnen lassen müssen. Das entspricht auch nur der Billigkeit. Der Verfasse
soll im Falle der Kündigung nach § 18 seinen Honoraranspruch nicht verlieren
aber er soll auch nicht durch die Kündigung einen besonderen Gewinn machen
(vergl. auch Bem. 2 zu § 45).
Dem Verfasser steht, da er an den pekuniären Erfolgen des Werkes nicht
beteiligt ist, ein Kündigungsrecht nicht zu. Doch kann er bis zum Beginn ¬
der Vervielfältigung unter Umständen nach Maßgabe des § 35 Abs. 1
vom Vertrage zurücktreten. — Über das Recht des Verfassers eines
Beitrages zu einem periodischen Sammelwerke das Vertragsverhältnis zu
kündigen, wenn der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach Ablieferung veröffentlicht ¬
wird, vergl. Bem. 1 zu § 45.
§ 19.
Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt,
ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt,
einzelne Beiträge wegzulassen.
Entw. 1 § 21, Erläut. S. 36 f. —
Entw. II § 19, Begr. Drucks.
Nr. 97 S. 74. — Kommissionsber. Drucks. Nr. 215 S. 66.
§ 19 durchbricht das Prinzip des § 16 für Beiträge zu einem
Sammelwerk. Er entspricht im wesentlichen den Vorschlägen der Schriftsteller.
§ 40 des Entwurfs des Schriftstellerverbandes enthielt die Bestimmung, daß es
dem Verleger eines Sammelwerkes bei Veranstaltung einer neuen Auflage frei
stehen solle, andere Mitarbeiter zu wählen. — „Der Zweck, den das Werk als
Ganzes verfolgt, macht es unter Umständen erforderlich, einen Beitrag ganz wegzulassen ¬
oder ihn durch die Arbeit eines anderen zu ersetzen. Die Ausschließung
des einzelnen liegt dann im gemeinsamen Interesse des Verlegers und der übrigen
Mitarbeiter“ (Begr. S. 74).
Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt (über den Begriff ¬
„Sammelwerk“ s. Bem. 3 zu § 3). Das Gesetz spricht von dem Falle
der Herstellung „neuer Abzüge“, weil Sammelwerke nicht immer in Auflagen
erscheinen. Selbstverständlich ist, daß § 19 auch dann zur Anwendung kommt
wenn neue Auflagen des Sammelwerkes hergestellt werden. — Keine Anwendung ¬
findet § 19 auf Gesamtausgaben. Soweit die Zusammensetzung der
Gesamtausgabe (über den Begriff vergl. Bem. 3 zu § 3) mit dem Verfasser verabredet ¬
ist, darf der Verleger bei neuen Abzügen nicht beliebig einzelne Teile
weglassen.