Object : ¬Das Verlagsrecht

Bem.  4.

Bem.  1.

Neue  Abzüge  eines  Sammelwerkes  u.  s.  w.
74
arbeiter  angewiesen  war,  die  er  selbst  zu  bezahlen  hatte,  sich  dasjenige,  was  e
infolge  der  Kündigung  an  Auslagen  für  die  Mitarbeiter  erspart,  auf  das  Honorar
anrechnen  lassen  müssen.  Das  entspricht  auch  nur  der  Billigkeit.  Der  Verfasse
soll  im  Falle  der  Kündigung  nach  §  18  seinen  Honoraranspruch  nicht  verlieren
aber  er  soll  auch  nicht  durch  die  Kündigung  einen  besonderen  Gewinn  machen
(vergl.  auch  Bem.  2  zu  §  45).
Dem  Verfasser  steht,  da  er  an  den  pekuniären  Erfolgen  des  Werkes  nicht
beteiligt  ist,  ein  Kündigungsrecht  nicht  zu.  Doch  kann  er  bis  zum  Beginn ¬
  der  Vervielfältigung  unter  Umständen  nach  Maßgabe  des  §  35  Abs.  1
vom  Vertrage  zurücktreten.  —  Über  das  Recht  des  Verfassers  eines
Beitrages  zu  einem  periodischen  Sammelwerke  das  Vertragsverhältnis  zu
kündigen,  wenn  der  Beitrag  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ablieferung  veröffentlicht ¬
  wird,  vergl.  Bem.  1  zu  §  45.
§  19.
Werden  von  einem  Sammelwerke  neue  Abzüge  hergestellt,
ist  der  Verleger  im  Einverständnisse  mit  dem  Herausgeber  berechtigt,
einzelne  Beiträge  wegzulassen.
Entw.  1  §  21,  Erläut.  S.  36  f.  —
Entw.  II  §  19,  Begr.  Drucks.
Nr.  97  S.  74.  —  Kommissionsber.  Drucks.  Nr.  215  S.  66.
§  19  durchbricht  das  Prinzip  des  §  16  für  Beiträge  zu  einem
Sammelwerk.  Er  entspricht  im  wesentlichen  den  Vorschlägen  der  Schriftsteller.
§  40  des  Entwurfs  des  Schriftstellerverbandes  enthielt  die  Bestimmung,  daß  es
dem  Verleger  eines  Sammelwerkes  bei  Veranstaltung  einer  neuen  Auflage  frei
stehen  solle,  andere  Mitarbeiter  zu  wählen.  —  „Der  Zweck,  den  das  Werk  als
Ganzes  verfolgt,  macht  es  unter  Umständen  erforderlich,  einen  Beitrag  ganz  wegzulassen ¬
  oder  ihn  durch  die  Arbeit  eines  anderen  zu  ersetzen.  Die  Ausschließung
des  einzelnen  liegt  dann  im  gemeinsamen  Interesse  des  Verlegers  und  der  übrigen
Mitarbeiter“  (Begr.  S.  74).
Werden  von  einem  Sammelwerke  neue  Abzüge  hergestellt  (über  den  Begriff ¬
  „Sammelwerk“  s.  Bem.  3  zu  §  3).  Das  Gesetz  spricht  von  dem  Falle
der  Herstellung  „neuer  Abzüge“,  weil  Sammelwerke  nicht  immer  in  Auflagen
erscheinen.  Selbstverständlich  ist,  daß  §  19  auch  dann  zur  Anwendung  kommt
wenn  neue  Auflagen  des  Sammelwerkes  hergestellt  werden.  —  Keine  Anwendung ¬
  findet  §  19  auf  Gesamtausgaben.  Soweit  die  Zusammensetzung  der
Gesamtausgabe  (über  den  Begriff  vergl.  Bem.  3  zu  §  3)  mit  dem  Verfasser  verabredet ¬
  ist,  darf  der  Verleger  bei  neuen  Abzügen  nicht  beliebig  einzelne  Teile
weglassen.
            
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