200 Der öftere. Strafgesetzentwurf im Lichte d. Rechtsvergleichung.
gesetzt werden". Bon einer Einschränkung des Richters ist
hier keine Rede (vgl. auch den schweizerischen B.E. § 58).
Es steht nichts im Wege, diese Vorschrift wörtlich in das
Gesetz aufzunehmen, es würde dies auch den § 49 entbehrlich
machen, es ist dann nicht nötig hervorzuheben, was zu tun ist,
wenn mehrere Milderungsumstände, oder Milderungsumstände
mit erschwerenden Umständen zusammentreffen. fEs ist ja klar,
daß im ersten Falle der Richter noch weiter unter die Unter-
grenze herabgehen muß, als wenn nur ein einziger soavtoris
xaribns] vorhanden wäre/ im zweiten Fall ist es Sache seines
Ermessens, ob überhaupt von der außerordentlichen Milderung
Gebrauch zu machen ist.)
Die Vorschriften über bedingte Strafaussetzung (§§ 51
bis 52) bilden einen Fortschritt dem Entwürfe von 1909 gegen-
über besonders in dieser meines Erachtens wichtigsten Rich-
tung, daß die Einrichtung nicht mehr auf Jugendliche be-
schränkt werden soll. Ich begrüße diese Neuerung mit Freude,
da ich den diesbezüglichen Mangel des Entwurfes bekämpft
habe')- Der B.E. hat dem deutschen V-E. die instruktionelle
Vorschrift des § 89 Abs. 2 entlehnt: „Die Maßregel soll vor-
zugsweise bei Jugendlichen, kann jedoch auch bei Erwachsenen
angewendet werden" (§ 51, II). Ich brauche nicht hervorzu-
heben, daß die Streichung dieser Vorschrift zu wünschen
wäre (vorbildlich dürfte in dieser Richtung der deutsche G-E.
werden). Die anderen Einschränkungen, welche die Anwen-
dung dieser segensreichen Einrichtung erschweren, sind ge-
blieben: es darf die Strafvollstreckung nicht ausgesetzt werden
bei einem Täter, welcher bereits einmal zu einer Freiheits-
strafe verurteilt wurde (sollte dies auch eine dreitägige Haft-
strafe z. B. wegen Mißbrauch eines Notsignales gewesen sein
[§ 463]).
') Osterr. Zeitschr. für Strafrecht I S. 247—249/ vgl. auch
die temperamentvolle Entgegnung Gleispachs in derselben Zeit-
schrift I S. 333. Die Argumente meines Gegners scheinen ohne
Eindruck geblieben zu sein. Die §§ 51—53 der Regierungsvorlage
haben überhaupt neue Fassung erhalten.