Volltext : Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Erstes  Hauptstück.
15
Hofdecret,  13.  Oct.  1815,  Z.  1180,  an  das  böhm.  Appellationsgericht.
„Ueber  die  Frage:  ob  die  Verordnung  vom  15.  Jänner  1789,  b)
Nr.  954,  der  Gesetzsammlung  auch  auf  die  bei  ausländischen  Gerichtsstellen ¬
  eröffneten  Concurse  anwendbar  sei?  haben  Se.  Majestät  zu  beschließen ¬
  geruht:  daß  diese  Verordnung  sich  allerdings  auch  auf  das
Ausland  erstrecke,  und  daß  daher  die  in  dem  österr.  Kaiserstaate  zu  Handen ¬
  eines  fremden  Cridatars  ausstehende  Activfordernng,  wenn  gleich
solche  mit  Verbot  belegt  wäre,  an  die  ausländische  Concursbehörde  dann
zu  erfolgen  sei,  wenn  vorläufig  von  derselben  die  Zusicherung
der  Reziprozität  in  ähnlichen  Fällen  ertheilt  wird."
Nach  der  vorliegenden  provisorischen  Concursordnung  findet  die
Ausfolgung  über  ein  einfaches  Ersuchschreiben  statt,  und  hat  die  Verweigerung ¬
  nur  dann  Platz  zu  greifen,  wenn  das  Justizministerium  bezüglich ¬
  eines  Staates  ausdrücklich  das  Gegentheil  angeordnet  haben  wird.
Staatsverträge.
Preußen.
Hofkanzleideeret,
14.  April  1845,  Z.  11937.
Laut  einer  im  Wege  der  obersten  Justiz  an  die  Hofkanzlei  gelangten ¬
  Eröffnung  der  H.  H.  Staatskanzlei  ist  zur  Förderung  der  Rechtspflege ¬
  in  Concursfällen  die  k.  k.  österreich.  Regierung  mit  der  k.  preuß.
Regierung  über  folgende  Punkte  übereingekommen:
1.  In  Zukunft  soll  das  in  dem  einen  der  contrahirenden  Staaten
befindliche  bewegliche  Vermögen  eines  dem  andern  Staate  angehörigen, ¬
  in  diesem  Letzteren  in  Concurs  gerathenen  Schuldners,  wenn  derselbe
in  dem  erstern  Staate  mit  Grundstücken  nicht  ansässig  ist,  an
das  ausländische  Concursgericht  auf  dessen  Requisizion  ausgeantwortet
werden,  ohne  zuvor  einen  Spezialconcurs  darüber  im  Inlande  einzuleiten.
2.  Diese  Ausfolgung  des  ausschließend  beweglichen  Vermögens
an  das  Concursgericht  des  andern  Staates  findet  selbst  dann  statt,
wenn  auf  das  ganze  oder  auf  einen  Theil  des  auszuantwortenden  Vermögens ¬
  bereits  ein  Arrest  (Verbot)  gelegt  ist.  Die  auf  dieses  bewegliche ¬
  Vermögen  vor  Ausbruch  des  Concurses  erworbenen  Pfand-  und
Rentenzionsrechte  bleiben  jedoch  aufrecht.  Es  ist  demnach  der  mit  einem
Pfand=  oder  Retenzionsrechte  versehene  Gläubiger  vor  seiner  vollständigen ¬
  Befriedigung  zur  Verabfolgung  der  mit  diesen  Rechten  belasteten
und  in  seinem  Besitze  befindlichen  beweglichen  Sachen  nicht  verpflichtet,
auch  ist  ein  solcher  Gläubiger  nicht  schuldig,  sich  in  eine  Concurs=Verhandlung ¬
  mit  dem  Concursgerichte  einzulassen.
            
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