Erstes Hauptstück.
15
Hofdecret, 13. Oct. 1815, Z. 1180, an das böhm. Appellationsgericht.
„Ueber die Frage: ob die Verordnung vom 15. Jänner 1789, b)
Nr. 954, der Gesetzsammlung auch auf die bei ausländischen Gerichtsstellen ¬
eröffneten Concurse anwendbar sei? haben Se. Majestät zu beschließen ¬
geruht: daß diese Verordnung sich allerdings auch auf das
Ausland erstrecke, und daß daher die in dem österr. Kaiserstaate zu Handen ¬
eines fremden Cridatars ausstehende Activfordernng, wenn gleich
solche mit Verbot belegt wäre, an die ausländische Concursbehörde dann
zu erfolgen sei, wenn vorläufig von derselben die Zusicherung
der Reziprozität in ähnlichen Fällen ertheilt wird."
Nach der vorliegenden provisorischen Concursordnung findet die
Ausfolgung über ein einfaches Ersuchschreiben statt, und hat die Verweigerung ¬
nur dann Platz zu greifen, wenn das Justizministerium bezüglich ¬
eines Staates ausdrücklich das Gegentheil angeordnet haben wird.
Staatsverträge.
Preußen.
Hofkanzleideeret,
14. April 1845, Z. 11937.
Laut einer im Wege der obersten Justiz an die Hofkanzlei gelangten ¬
Eröffnung der H. H. Staatskanzlei ist zur Förderung der Rechtspflege ¬
in Concursfällen die k. k. österreich. Regierung mit der k. preuß.
Regierung über folgende Punkte übereingekommen:
1. In Zukunft soll das in dem einen der contrahirenden Staaten
befindliche bewegliche Vermögen eines dem andern Staate angehörigen, ¬
in diesem Letzteren in Concurs gerathenen Schuldners, wenn derselbe
in dem erstern Staate mit Grundstücken nicht ansässig ist, an
das ausländische Concursgericht auf dessen Requisizion ausgeantwortet
werden, ohne zuvor einen Spezialconcurs darüber im Inlande einzuleiten.
2. Diese Ausfolgung des ausschließend beweglichen Vermögens
an das Concursgericht des andern Staates findet selbst dann statt,
wenn auf das ganze oder auf einen Theil des auszuantwortenden Vermögens ¬
bereits ein Arrest (Verbot) gelegt ist. Die auf dieses bewegliche ¬
Vermögen vor Ausbruch des Concurses erworbenen Pfand- und
Rentenzionsrechte bleiben jedoch aufrecht. Es ist demnach der mit einem
Pfand= oder Retenzionsrechte versehene Gläubiger vor seiner vollständigen ¬
Befriedigung zur Verabfolgung der mit diesen Rechten belasteten
und in seinem Besitze befindlichen beweglichen Sachen nicht verpflichtet,
auch ist ein solcher Gläubiger nicht schuldig, sich in eine Concurs=Verhandlung ¬
mit dem Concursgerichte einzulassen.