Volltext : Kormann, Karl: ¬Die kirchenrechtlichen Veräusserungsbeschränkungen beim katholischen Kirchengut und das bürgerliche Recht

Kormann,  Kanonisches  Veräusserungsverbot  und  BGB.
70
einbezogen  ist,  so  ist  unser  Ergebnis:  die  kanonischen  Beschränkungen, ¬
  insbesondere  das  decretum  alienandi  des  Bischofs.
sind  weggefallen,  nur  dass  der  Bischof  etwa  in  seiner  Eigenschaft
als  Kollator  bei  der  Veräusserung  gehört  werden  muss.  Dies
Ergebnis  entspricht  auch  durchaus  dem  im  übrigen  ja  gleichfalls
sehr  geringen  Umfang  der  bischöflichen  Machtbefugnisse  in  Meiden ¬
  die  Verfassung  des  Landes  beherrschenden  Grundningen*) -

ät
saczen  aber  entspricht  es  um  so  eher,  da  ihr  eine  Bestimmung,  wie
sie  sonst  sich  wohl  in  Verfassungsurkunden  findet  und  wonach
die  Kirche  das  Recht  selbständiger  Ordnung  ihrer  Angelegenheiten -
  hat,  völlig  fremd  ist.
XII.  Sachsen-Altenburg.
Rechtsquelle  ist  die  Bekanntmachung  vom  18.  März
1876,  die  Gemeinschaft  der  hiesigen  katholischen  Glaubensgenossen ¬
  betreffend?).
Inhalt  der  Bekanntmachung  sind  folgende  Bestimmungen:
Sie  verleiht  zunächst  der  genannten  Gemeinschaft  „die  Eigenschaften -
  und  Rechte  der  Gesamtpersönlichkeit“,  indem  sie  zugleich ¬
  eine,  bisher  noch  nicht  erfolgte,  gesetzliche  Regelung  des
Verhältnisses  von  Staat  und  katholischer  Kirche  vorbehält.  Im
Abs.  2  fährt  sie  dann  fort:  „nach  aussen  wird  die  katholische
Gemeinde  ...  durch  einen  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden
Vorstand  vertreten,  welche  ebenso  wie  ihre  Stellvertreter  durch
Attest  des  hiesigen  Stadtrates  legitimiert  werden.  Willens1) ¬
  Vgl.  darüber  Kirchera.  a.  O.  62:  „Der  Pfarrer  steht  in  allen
nicht  rein  geistlichen  Angelegenheiten  lediglich  unter  den  zuständigen ¬
  Behörden  des  Herzogtums  und  hat  in  solchen  nur  von  diesen
Befehle  anzunehmen  und  zu  befolgen“;  damit  sind  fast  wörtlich  die
durchaus  gleichartigen  Bestimmungen  (Art.  VII;  Ziffer  VI;  Ziffer  V)  der
in  der  vorigen  Anmerkung  genannten  Rechtsquellen  wiedergegeben.  Bei
Kirchenvisitationen  ist  ein  herzoglicher  Beamter  beteiligt.
2)  Bei  Schneider  461  zwar  in  einem  wörtlichen  Zitat  aus
Sonnenkalb  bei  Marquardsen  genannt,  aber  nicht  abgedruckt.  Sie
deckt  sich  nicht  mit  der  bei  Freisen,  Pfarrzwang  118  abgedruckten
„Bestätigungsurkunde“  vom  15.  März.  In  die  amtliche  Gesetzsammlung
hat  nur  die  „Bekanntmachung“  Aufnahme  gefunden.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer