Volltext : Spallanzani, Lazzaro: Versuche über die Erzeugung der Thiere und Pflanzen

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§.  69.
dem  Gesellschaftsvermögen,  an  Gewinn  und  Verlust  der  Gesellschaft  betheiligen ¬
  kann;  und  auch  dieses  Recht  der  Betheiligung  des  Einzelnen  an
dem  Gesellschaftsvermögen  (Antheilsrecht,  Actienrecht)  wird  unter  dem
Ausdrucke  „Actie“  verstanden.  So  in  Art.  207  Abs.  3;  die  daselbst  ausgesprochene ¬
  Untheilbarkeit  der  Actien  kann  sich  nämlich  nur  auf  die  Untheilbarkeit ¬
  des  Actienrechtes  beziehen;  denn  die  Untheilbarkeit  der  als  Einheiten
des  Gesellschaftsvermögens  statutarisch  festgesetzten  Minimalbetheiligungsbeträge ¬
  auszusprechen,  wäre  als  selbstverständlich  überflüssig  gewesen;  dies
würde  übrigens  eine  Statutenänderung  mit  staatlicher  Genehmigung  erfordern. ¬
  Das  Gesetz  wollte  verhindern,  daß  die  Gesellschaft  in  die  Lage
käme,  statt  je  einem  Antheilsberechtigten  einer  Vielheit  von  Personen  als
auf  einen  Minimalantheil  Mitberechtigten  gegenüberzustehen.  Selbst  in
dem  Falle  des  Erwerbes  einer  Actie  durch  mehrere  Miterben  sind  diese
gezwungen,  das  Eigenthum  der  Actie  einem  von  ihnen  allein  zuzutheilen.
Da  die  Actie  freies  Eigenthum  ihres  Erwerbers  wird,  so  kann  dieser
nicht  nur  sein  ganzes  Actienrecht  veräußern,  sondern  auch  Theile  davon
abgeben,  jedoch  letzteres  nur  in  der  Weise,  daß  der  Gesellschaft  gegenüber ¬
  er  allein  berechtigt,  er  allein  Mitglied  bleibt,  und  es  seine  Sache
ist,  den  Dritten  als  seinen  Unterbetheiligten  zu  befriedigen.?)  Unter
Actie  versteht  man  aber  auch  die  auf  Inhaber  oder  Namen  lautende
Urkunde,  deren  Besitzer  als  solcher  mit  dem  durch  die  Actie  dargestellten
Geldbetrage  an  dem  Capital  der  Actiengesellschaft  theilnimmt.  Die  Actie
als  Urkunde,  sei  es  als  Inhaber-  oder  Namenpapier  ausgestellt,  verkörpert ¬
  gleichsam  Recht  und  Pflicht  der  Betheiligung  und  wird  als
Werthpapier  Gegenstand  der  Verfügung  und  des  Verkehrs.")  In  diesem
Sinne  ist  das  Wort  „Actie"  in  Art.  207  Abs.  4  gebraucht.
Wenngleich  die  Actien  die  Einheiten  darstellen,  in  welche  das  Actienvermögen ¬
  getheilt  wird,  so  ermöglicht  das  Gesetz  doch  die  Betheiligung
des  Einzelnen  an  dem  Actienvermögen  mit  noch  geringeren  Betragen,
indem  es  gestattet,  daß  die  Actie  in  eine  Anzahl  gleicher  Theile,  z.  B.
in  halbe  oder  Viertelactien,  zerlegt  werde.  Dies  sind  die  sog.  Actienantheile, ¬
  (Art.  207  Abs.  2.)  Auch  das  Wort  Actienantheil  wird  im
Gesetze  in  dreifachem  Sinne  gebraucht:  als  Bruchtheil  des  Gesellschaftscapitals ¬
  (Art.  207  Abs.  2),  dann  als  das  Antheilsrecht  selbst  an  dem
Gesellschaftsvermögen  (Art.  207  Abs.  3)  und  endlich  als  Urkunde  über
dieses  Antheilsrecht.  (Art.  207  Abs.  4.)  Diese  Actienantheile  können
selbständig  erworben  und  übertragen  werden,  aber  die  Betheiligung  des
Besitzers  eines  Actienantheiles  an  der  Gesellschaft  ist  eine  rein  pecuniare,
indem  er  verhältnißmäßig  Antheil  an  Gewinn  und  Verlust  nimmt,  aber
nicht  berechtigt  ist,  irgendwelche  Mitgliedschaftsrechte,  wie  z.  B.  das
Stimmrecht,  auszuüben.  Ja,  es  haben  nicht  einmal  die  Besitzer  der
Antheile  einer  Actie  zusammen  das  sonst  einem  Actienbesitzer  (Actionär
zustehende  Mitgliedschafts-  oder  Stimmrecht;  wohl  aber  dürfte  im  Zweifel
demjenigen,  welcher  sämmtliche  Antheile  derselben  Actie  in  seiner  Hand
4)  Endemann,  Hdb.  des  H.  R.  §.61  II.
3)  Primker  a.  a.  O.
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