243
§. 69.
dem Gesellschaftsvermögen, an Gewinn und Verlust der Gesellschaft betheiligen ¬
kann; und auch dieses Recht der Betheiligung des Einzelnen an
dem Gesellschaftsvermögen (Antheilsrecht, Actienrecht) wird unter dem
Ausdrucke „Actie“ verstanden. So in Art. 207 Abs. 3; die daselbst ausgesprochene ¬
Untheilbarkeit der Actien kann sich nämlich nur auf die Untheilbarkeit ¬
des Actienrechtes beziehen; denn die Untheilbarkeit der als Einheiten
des Gesellschaftsvermögens statutarisch festgesetzten Minimalbetheiligungsbeträge ¬
auszusprechen, wäre als selbstverständlich überflüssig gewesen; dies
würde übrigens eine Statutenänderung mit staatlicher Genehmigung erfordern. ¬
Das Gesetz wollte verhindern, daß die Gesellschaft in die Lage
käme, statt je einem Antheilsberechtigten einer Vielheit von Personen als
auf einen Minimalantheil Mitberechtigten gegenüberzustehen. Selbst in
dem Falle des Erwerbes einer Actie durch mehrere Miterben sind diese
gezwungen, das Eigenthum der Actie einem von ihnen allein zuzutheilen.
Da die Actie freies Eigenthum ihres Erwerbers wird, so kann dieser
nicht nur sein ganzes Actienrecht veräußern, sondern auch Theile davon
abgeben, jedoch letzteres nur in der Weise, daß der Gesellschaft gegenüber ¬
er allein berechtigt, er allein Mitglied bleibt, und es seine Sache
ist, den Dritten als seinen Unterbetheiligten zu befriedigen.?) Unter
Actie versteht man aber auch die auf Inhaber oder Namen lautende
Urkunde, deren Besitzer als solcher mit dem durch die Actie dargestellten
Geldbetrage an dem Capital der Actiengesellschaft theilnimmt. Die Actie
als Urkunde, sei es als Inhaber- oder Namenpapier ausgestellt, verkörpert ¬
gleichsam Recht und Pflicht der Betheiligung und wird als
Werthpapier Gegenstand der Verfügung und des Verkehrs.") In diesem
Sinne ist das Wort „Actie" in Art. 207 Abs. 4 gebraucht.
Wenngleich die Actien die Einheiten darstellen, in welche das Actienvermögen ¬
getheilt wird, so ermöglicht das Gesetz doch die Betheiligung
des Einzelnen an dem Actienvermögen mit noch geringeren Betragen,
indem es gestattet, daß die Actie in eine Anzahl gleicher Theile, z. B.
in halbe oder Viertelactien, zerlegt werde. Dies sind die sog. Actienantheile, ¬
(Art. 207 Abs. 2.) Auch das Wort Actienantheil wird im
Gesetze in dreifachem Sinne gebraucht: als Bruchtheil des Gesellschaftscapitals ¬
(Art. 207 Abs. 2), dann als das Antheilsrecht selbst an dem
Gesellschaftsvermögen (Art. 207 Abs. 3) und endlich als Urkunde über
dieses Antheilsrecht. (Art. 207 Abs. 4.) Diese Actienantheile können
selbständig erworben und übertragen werden, aber die Betheiligung des
Besitzers eines Actienantheiles an der Gesellschaft ist eine rein pecuniare,
indem er verhältnißmäßig Antheil an Gewinn und Verlust nimmt, aber
nicht berechtigt ist, irgendwelche Mitgliedschaftsrechte, wie z. B. das
Stimmrecht, auszuüben. Ja, es haben nicht einmal die Besitzer der
Antheile einer Actie zusammen das sonst einem Actienbesitzer (Actionär
zustehende Mitgliedschafts- oder Stimmrecht; wohl aber dürfte im Zweifel
demjenigen, welcher sämmtliche Antheile derselben Actie in seiner Hand
4) Endemann, Hdb. des H. R. §.61 II.
3) Primker a. a. O.
16*