Objekt : Rechtswissenschaft des Gesetzbuchs Napoleons und der übrigen bürgerlichen Gesetzgebung des Königreichs Westphalen, oder Sammlung von Entscheidungen des königlichen Appellations-Hofes zu Celle und Abhandlungen über die entschiedenen und andere Rechtsfragen (1)

—
451  —
erst  am  1sten  Junius  1794  in  Wirksamkeit  gesetzten =
  allgemeinen  Landrechts  für  die  preußischen
Staaten  eine  Norm  für  die  aus  solchem  Contracte ¬
  fließenden  Folgen  abgeben  konnten,  daß  daher
diese  lediglich  aus  dem  Wesen  des  Erbpacht=Contracts, ¬
  so  wie  solches  vor  dem  1sten  Juni  1794
durch  Gesetze  und  Gewohnheiten  sich  darstellte,  zu
beurtheilen;
Jn  Erwägung,  daß,  nach  dem  hier  also,  in
Ermangelung  von  Local=Statuten,  zur  Anwendung
kommenden  allgemeinen  deutschen  GewohnheitsRechte =
  (an  welchem  die  nachherige  preußische  Legislation, ¬
  in  Betreff  des  Erbpacht-Instituts,  nichts
geändert,  vielmehr  solches  nur  näher  bestimmt)
die  Erbpacht  ein  Vertrag  ist,  durch  welchen  das
vollständige  Nutzungsrecht  eines  Gegenstandes,
gegen  eine  verhältnißmäßige  Abgabe,  jemanden
erblich  übertragen  wird;  woraus  also  folgt,  daß
das  Eigenthum  der  Sache  selbst,  dessen  Nutzungsrecht ¬
  übertragen  wurde,  dem  Erbverpächter,  auch
nach  abgeschlossenem  Erbpachtvertrage,  verbleibt;
In  Erwägung,  daß  wenn  aus  dem  Wesen
dieses  deutschen  Institutes  folgt,  daß  der  Erbpächter ¬
  alle  diejenigen  Zufälle  und  Lasten  tragen  muß,
welche  das  ihm  eigenthümlich  zustehende  Nutzungsrecht ¬
  betreffen,  daß  er  also,  da  öffentliche  Abgaben =
  in  Hinsicht  des  Ertrages  eines  Grundstückes
geleistet  werden,  diese,  eben  so  gut  als  ein  Nutz.
nießer  übernehmen  müsse,  endem  in  Hinsicht  der
v.  Strombeck  R.  W.  28  Hft.
50
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer