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erst am 1sten Junius 1794 in Wirksamkeit gesetzten =
allgemeinen Landrechts für die preußischen
Staaten eine Norm für die aus solchem Contracte ¬
fließenden Folgen abgeben konnten, daß daher
diese lediglich aus dem Wesen des Erbpacht=Contracts, ¬
so wie solches vor dem 1sten Juni 1794
durch Gesetze und Gewohnheiten sich darstellte, zu
beurtheilen;
Jn Erwägung, daß, nach dem hier also, in
Ermangelung von Local=Statuten, zur Anwendung
kommenden allgemeinen deutschen GewohnheitsRechte =
(an welchem die nachherige preußische Legislation, ¬
in Betreff des Erbpacht-Instituts, nichts
geändert, vielmehr solches nur näher bestimmt)
die Erbpacht ein Vertrag ist, durch welchen das
vollständige Nutzungsrecht eines Gegenstandes,
gegen eine verhältnißmäßige Abgabe, jemanden
erblich übertragen wird; woraus also folgt, daß
das Eigenthum der Sache selbst, dessen Nutzungsrecht ¬
übertragen wurde, dem Erbverpächter, auch
nach abgeschlossenem Erbpachtvertrage, verbleibt;
In Erwägung, daß wenn aus dem Wesen
dieses deutschen Institutes folgt, daß der Erbpächter ¬
alle diejenigen Zufälle und Lasten tragen muß,
welche das ihm eigenthümlich zustehende Nutzungsrecht ¬
betreffen, daß er also, da öffentliche Abgaben =
in Hinsicht des Ertrages eines Grundstückes
geleistet werden, diese, eben so gut als ein Nutz.
nießer übernehmen müsse, endem in Hinsicht der
v. Strombeck R. W. 28 Hft.
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