De origine juris.
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tarius academicus et forensis cum animadversionibus
10. Gottl. HEINECCI. Lugd., Batav. 1767. 4. Wir haben =
auch Uebersetzungen von den Institutionen des
Justinians beynahe in allen europäischen Sprachen. Uns
interessiren hier nur folgende: I) Die griechische Paraphrase ¬
des Theophilus, ehemaligen Rechtslehrers
zu Constantinopel. Es ist sehr wahrscheinlich, daß dieser
Theophilus eben derselbe sey, dessen Justinian in den
Prooemium seiner Institutionen mit so vielen Lobsprüchen
gedacht hat *); und eben so glaublich, daß diese Paraphrase ¬
aus den Dictaten des Theophilus über die Institutionen =
des Justinians erwachsen sey); wenigstens kann
man sich nun erklären, woher die mancherley Unrichtigkeiten ¬
entstanden sind, die man in dieser Paraphrase hin und
wieder findet. Diese abgerechnet, bleibt die Paraphrase
des Theophilus immer ein sehr gutes Hülfsmittel zur
Erläuterung des lateinischen Textes*). Die beste Ausgabe ¬
ist die, welche Wilh. Otto Reitz mit einer neuen latei,
nischen Uebersetzung und den Anmerkungen, auch verschiedenen ¬
4) S. Io. Henr. MYLII Theophilus f. de graecarum iuris Institutionum, ¬
earundemque auctoris historia, aetate, auctoritate, fatis, ¬
dotibus, naevis. lib. sing. Lipsiae 1731. 4. Lugd. Batav.
1733. 8. und in der Reitzischen Ausgabe des Theophilus T. II.
pag. 1033. Desgleichen Joh. Gottfr. SAMMET coniecturae de
Theophili vita et a Institutionum Lipsiae, 1750. und
in Opusc. N. VIII. pag. 213. folgg.
5) Sehr gründlich hat dieses Wilh. Otto Reitz in der Vorrede =
zu seiner Ausgabe der Paraphrase §. 46. pag. 27. dargethan. =
6) ECKMAND hermenevt. iuris Lib. I. cap. VII. §. 294. u. jolg3.
auch WALCH ad Eundem.