4. Titel. Vermächtnis.
§ 2174.
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B. Wenn es eine Schuld gegen einen Dritten war, so kann der Vermächtnisnehmer
nur verlangen, daß der Belastete ihn von seiner Schuld befreie; in welcher Weise dieser
das ausführt, ob durch Zahlung oder Aufrechnung oder sonstwie, ist seine Sache.
Wenn der Erblasser etwas vermacht, was er dem Bedachten schon ohnehin
schuldet, so scheint das Vermächtnis ohne Wert zu sein. Aber seine Bedeutung wird
regelmäßig darin liegen, daß der Gläubiger nun das Bestehen seines Rechts nicht soll
zu beweisen brauchen; man kann es also hier als Vermächtnis eines Schuldanerkenntnisses ¬
betrachten.*) In diesem Falle braucht der Vermächtnisnehmer das Bestehen
der Schuld nicht zu beweisen. Wenn aber die Schuld in Wahrheit nicht bestand, so kann
der Belastete das Vermächtnis wegen Irrtums nach § 2078 anfechten.2) Doch ist es auck
möglich, daß dies nicht beabsichtigt ist, daß das Vermächtnis also nur gültig sein soll
wenn der Bestand der Schuld erwiesen ist. In beiden Fällen wird das Vermächtnis
durch die Tilgung der ursprünglichen Schuld zerstört, dagegen bleibt es in Kraft, wenn
sie blos verjährt.3) Es ist aber drittens auch der Fall denkbar, daß der bezeichnete Betrag
dem Vermächtnisnehmer auch für den Fall zugewandt sein soll, daß er überhaupt keine
Forderung hat. Dieser Fall ist von dem ersten, wo nur eine Vermutung für die Forderung ¬
spricht, verschieden.
Auch wenn das Vermächtnis keine Erleichterung des Beweises gewährt, kann seine
Bedeutung darin liegen, daß die Leistung aus ihm früher oder unter günstigeren Umständen ¬
zu machen ist. Oder aber es wird dadurch die Pflicht zur Zahlung nur einem
Erben allein auferlegt.
§ 2174.
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet,
von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu
fordern.
Jung, ZschrNot Bay. 1906 119.
E. I § 1865, E. II § 2045 rev. §2150, E. III §2148, Mot. 5 176, Prot. 5 201 ff.; 6 344 ff.
I. Das Vermächtnis hat nur obligatorische, nie dingliche Wirkung.
Das Gesetz
schließt sich hier dem österreichischen Recht an. Von dem römisch-gemeinen Recht, das
1. Zw. auch dingliche Wirkung vorschrieb, weicht es dagegen in sehr erheblicher und sehr
bedeutsamer Weise ab.
A. Der Grund ist darin zu suchen, daß in unserem Sachenrecht volle Kenntlichkeit ¬
herrscht, also zu dem Verfügungsgeschäft immer noch ein nach außen kenntlicher
Akt (Eintragung in das Grundbuch oder Besitzübertragung) hinzutreten muß. Wie man
durch bloßen Vertrag kein dingliches Recht begründen kann, ebensowenig (und noch
weniger) durch Vermächtnis. Zugleich hat diese Regelung den Vorzug, daß sie das
obligatorische Vermächtnis noch schärfer von dem absoluten Erbrecht abrückt und da
durch die Unterscheidung beider im Rechtsverständnis und in der Auslegung erleichtert.
Außer diesen sachlichen Gründen werden in den Materialien und in der Literatur
noch verschiedene ganz verfehlte angegeben, z. B. daß diese Regelung theoretisch richtiger
sei (!), daß sie sich aus der Gesamtnachfolge ergebe — das römische Recht beweist das
Gegenteil — und daß sie meist dem Willen des Erblassers entspreche!"
B. Freilich hat diese Gestaltung auch bedeutende Schattenseiten zur Folge. Das Recht
des Vermächtnisnehmers ist, wie jedes bloße Forderungsrecht, stark gefährdet. Der
Erbe kann es dadurch vereiteln, daß er die vermachte Sache anderweit veräußert oder
belastet. Besonders bedenklich ist, daß diese Rechtsstellung auf zwingendem Rechte
beruht; der Erblasser ist nicht imstande, dem Vermächtnis dingliche Kraft zu verleihen.
Es fragt sich, ob er diesen Erfolg nicht auf einem Umwege erreichen kann. In der Tat
kann er den Bedachten zum Miterben machen und ihm das, was er ihm zuwenden will,
durch Teilungsanordnung zuweisen.“) Dadurch wird der andere dinglich gesichert (§ 2040).
Aber dabei läuft auch manche Folge unter, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, ins2) ¬
Rspr. 12 366.
*) Vgl. Rspr. 12 363.
4) Ungenau Kipp § 109 V und A. 4.
3) Vgl. Strohal §37, Dernburg § 83.
Z. B. Mot. 5. 133ff., Protokolle 5 201ff., 6 344ff., Planck 1.
6) Wilke 2.