Volltext : Spallanzani, Lazzaro: Versuche über die Erzeugung der Thiere und Pflanzen

4.  Titel.  Vermächtnis.
§  2174.
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B.  Wenn  es  eine  Schuld  gegen  einen  Dritten  war,  so  kann  der  Vermächtnisnehmer
nur  verlangen,  daß  der  Belastete  ihn  von  seiner  Schuld  befreie;  in  welcher  Weise  dieser
das  ausführt,  ob  durch  Zahlung  oder  Aufrechnung  oder  sonstwie,  ist  seine  Sache.
Wenn  der  Erblasser  etwas  vermacht,  was  er  dem  Bedachten  schon  ohnehin
schuldet,  so  scheint  das  Vermächtnis  ohne  Wert  zu  sein.  Aber  seine  Bedeutung  wird
regelmäßig  darin  liegen,  daß  der  Gläubiger  nun  das  Bestehen  seines  Rechts  nicht  soll
zu  beweisen  brauchen;  man  kann  es  also  hier  als  Vermächtnis  eines  Schuldanerkenntnisses ¬
  betrachten.*)  In  diesem  Falle  braucht  der  Vermächtnisnehmer  das  Bestehen
der  Schuld  nicht  zu  beweisen.  Wenn  aber  die  Schuld  in  Wahrheit  nicht  bestand,  so  kann
der  Belastete  das  Vermächtnis  wegen  Irrtums  nach  §  2078  anfechten.2)  Doch  ist  es  auck
möglich,  daß  dies  nicht  beabsichtigt  ist,  daß  das  Vermächtnis  also  nur  gültig  sein  soll
wenn  der  Bestand  der  Schuld  erwiesen  ist.  In  beiden  Fällen  wird  das  Vermächtnis
durch  die  Tilgung  der  ursprünglichen  Schuld  zerstört,  dagegen  bleibt  es  in  Kraft,  wenn
sie  blos  verjährt.3)  Es  ist  aber  drittens  auch  der  Fall  denkbar,  daß  der  bezeichnete  Betrag
dem  Vermächtnisnehmer  auch  für  den  Fall  zugewandt  sein  soll,  daß  er  überhaupt  keine
Forderung  hat.  Dieser  Fall  ist  von  dem  ersten,  wo  nur  eine  Vermutung  für  die  Forderung ¬
  spricht,  verschieden.
Auch  wenn  das  Vermächtnis  keine  Erleichterung  des  Beweises  gewährt,  kann  seine
Bedeutung  darin  liegen,  daß  die  Leistung  aus  ihm  früher  oder  unter  günstigeren  Umständen ¬
  zu  machen  ist.  Oder  aber  es  wird  dadurch  die  Pflicht  zur  Zahlung  nur  einem
Erben  allein  auferlegt.
§  2174.
Durch  das  Vermächtnis  wird  für  den  Bedachten  das  Recht  begründet,
von  dem  Beschwerten  die  Leistung  des  vermachten  Gegenstandes  zu
fordern.
Jung,  ZschrNot  Bay.  1906  119.
E.  I  §  1865,  E.  II  §  2045  rev.  §2150,  E.  III  §2148,  Mot.  5  176,  Prot.  5  201  ff.;  6  344  ff.
I.  Das  Vermächtnis  hat  nur  obligatorische,  nie  dingliche  Wirkung.
Das  Gesetz
schließt  sich  hier  dem  österreichischen  Recht  an.  Von  dem  römisch-gemeinen  Recht,  das
1.  Zw.  auch  dingliche  Wirkung  vorschrieb,  weicht  es  dagegen  in  sehr  erheblicher  und  sehr
bedeutsamer  Weise  ab.
A.  Der  Grund  ist  darin  zu  suchen,  daß  in  unserem  Sachenrecht  volle  Kenntlichkeit ¬
  herrscht,  also  zu  dem  Verfügungsgeschäft  immer  noch  ein  nach  außen  kenntlicher
Akt  (Eintragung  in  das  Grundbuch  oder  Besitzübertragung)  hinzutreten  muß.  Wie  man
durch  bloßen  Vertrag  kein  dingliches  Recht  begründen  kann,  ebensowenig  (und  noch
weniger)  durch  Vermächtnis.  Zugleich  hat  diese  Regelung  den  Vorzug,  daß  sie  das
obligatorische  Vermächtnis  noch  schärfer  von  dem  absoluten  Erbrecht  abrückt  und  da
durch  die  Unterscheidung  beider  im  Rechtsverständnis  und  in  der  Auslegung  erleichtert.
Außer  diesen  sachlichen  Gründen  werden  in  den  Materialien  und  in  der  Literatur
noch  verschiedene  ganz  verfehlte  angegeben,  z.  B.  daß  diese  Regelung  theoretisch  richtiger
sei  (!),  daß  sie  sich  aus  der  Gesamtnachfolge  ergebe  —  das  römische  Recht  beweist  das
Gegenteil  —  und  daß  sie  meist  dem  Willen  des  Erblassers  entspreche!"
B.  Freilich  hat  diese  Gestaltung  auch  bedeutende  Schattenseiten  zur  Folge.  Das  Recht
des  Vermächtnisnehmers  ist,  wie  jedes  bloße  Forderungsrecht,  stark  gefährdet.  Der
Erbe  kann  es  dadurch  vereiteln,  daß  er  die  vermachte  Sache  anderweit  veräußert  oder
belastet.  Besonders  bedenklich  ist,  daß  diese  Rechtsstellung  auf  zwingendem  Rechte
beruht;  der  Erblasser  ist  nicht  imstande,  dem  Vermächtnis  dingliche  Kraft  zu  verleihen.
Es  fragt  sich,  ob  er  diesen  Erfolg  nicht  auf  einem  Umwege  erreichen  kann.  In  der  Tat
kann  er  den  Bedachten  zum  Miterben  machen  und  ihm  das,  was  er  ihm  zuwenden  will,
durch  Teilungsanordnung  zuweisen.“)  Dadurch  wird  der  andere  dinglich  gesichert  (§  2040).
Aber  dabei  läuft  auch  manche  Folge  unter,  die  der  Erblasser  nicht  beabsichtigt  hat,  ins2) ¬
  Rspr.  12  366.
*)  Vgl.  Rspr.  12  363.
4)  Ungenau  Kipp  §  109  V  und  A.  4.
3)  Vgl.  Strohal  §37,  Dernburg  §  83.
Z.  B.  Mot.  5.  133ff.,  Protokolle  5  201ff.,  6  344ff.,  Planck  1.
6)  Wilke  2.
            
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