fullscreen : ¬Die Grundbuchsführung in der Provinz Böhmen (200)

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c)  Bei  Führung  der  Hauptbücher  wird  in  der  Rubrik  Erwerbekitel ¬
  angemerkt:  laut  des  Erhebungsprotokolles
ddo.  14.  Dez.  1835  u.  der  hierauf  erfolgten  Erledigung ¬
  vom  2.  Jänner  1836.  Z.  518.  Urkundenb.
I.  Theil  S.  14.  Nr.  12.  gelangte  derselbe  an  den
Besitz  durch  Uebernahme  von  seinem  Vater  alz
Vorbesitzer.  Ist  die  Eintragung  von  Haftungen  verordnet; ¬
  so  kömmt  in  die  Rubrik  F.  zu  setzen:  Laut  Erbebungsprotokoll ¬
  u.  s.  w.  wie  oben,  werden  folgende ¬
  noch  bestehende  Lasten  ausgezeichnet.
§.  241.
Das  ganze  Verfahren  ist  tax=  und  stämpelfrei.  Doch  stehet =
  es  jedem  Jnteressenten  zu,  sich  einen  Gewährbrief,  oder
sonst  eine  Bescheinigung  a)  ausfertigen  zu  lassen.  Dafür  muß
er  die  Gebühr  für  die  Ausfertigung,  auch  den  Stämpel,
nicht  aber  ein  Veränderungsgeld,  wenn  es  sonst  bestehet,  bezahlen. ¬

a)  Allenfalls  durch  einen  beglaubten  Auszug  aus  dem  Erhebungsprotokolle. ¬

III.  Die  Errichtung  der  Grundbücher  in  einer
zweckmäßigern  Form.
§.  242.
Wenn  es  sich  darum  handelt,  ein  neues  Grundbuch  zu
errichten,  früher  aber  kein  Hauptbuch  bestanden,  wohl  aber
Bücher  schon  geführt,  doch  nicht  in  der  Ordnung  verfahren
worden,  dann  ist  sich  in  folgender  Art  zu  benehmen.
1.  Wird  ein  Hauptindex  entworfen,  und  zwar  für  jede  Gemeinde, =
  bei  Häusern  in  arithmetischer  Ordnung  nach  dem
Konskriptionsnummer,  bei  Freigründen  aber  nach  den  topographischen =
  Abtheilungen.  Jedes  Reäle  muß  hierin  eine  selbstständige =
  Rubrik  bilden,  dann  sind  die  Bücher,  in  welchen
die  verschiedenen  Jnstrumente  eingetragen  sich  befinden,  vom
1.  Band  anzufangen,  von  Nummer  zu  Nummer  durchzugehen. =
  Jedes  Jnstrument,  es  möge  wirklich  durchstrichen,
sich  auf  eine  längst  gelöschte  Verpflichtung  beziehen,  oder
            
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