Volltext : Jährlicher Beytrag zur Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den Oesterreichischen Erbstaaten (2)

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richte  sind  dem  Appellations-Gerichte,  als  dem
Criminal=Obergerichte  der  Provinz,  in  welcher
sie  bestehen,  und  dieses  ist  der  obersten  JustizStelle ¬
  unterworfen  (§.  223.).  Die  Mittel,  wodurch ¬
  die  Obergerichte  in  Stand  gesetzt  werden,
eine  genaue  Aufsicht  über  die  ihnen  untergeordneten ¬
  Gerichte  und  ihre  Amtshandlungen  zu  führen,
kommen  an  den  gehörigen  Orten  und  vorzüglich
in  dem  letzten  Hauptstücke  dieser  C.  O.  vor.  3)
Das  Obergericht  kann  zur  Beschleunigung,  zur
Zuverlässigkeit  des  Verfahrens,  zur  Beseitigung
alles  Scheins  der  Parteylichkeit  *)  oder  aus  andern ¬
  wichtigen  Ursachen  in  besondern  Fällen  die
Verhandlung  anstatt  des  ordentlichen  C.  G.  einem
andern  C.  G.  auftragen  (§.  224.).
Jede  Vernachlässigung  der  Rechtspflege,  jeder ¬
  Saumsal  hat  zur  Folge,  daß  das  Criminal=Gericht ¬
  (folglich  der  Inhaber  der  Criminal=Gerichtsbarkeit) ¬
  nicht  nur  denjenigen,  die  dadurch ¬
  ihre  Entschädigung  verloren  haben,  den
Ersatz  leisten,  sondern  auch  alle,  etwa  einem  andern ¬
  C.  G.  dadurch  zu  Last  gefallenen,  Kosten
vergüten  muß.  (Es  mag  sich  zum  Rückersatz  an
*)  Daher  ist  in  jenen  Fällen,  wo  eine  beschädigte  Herrschaft
gegen  Unterthanen  als  Criminal=Richter  zu  handeln
hätte,  wegen  Delegirung  eines  andern  C.  G.  die  Anzeige =
  an  das  Obergericht  zu  machen.  (Hof=Decr.  vom  6.
und  Circul.  vom  16.  März  1807.)
            
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