Volltext : Prischl, F.: Advocatur und Anwaltschaft

VI.  Der  Verzicht  auf  die  Honorarklage.
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oder  nur  in  geringerem  Betrage  verschuldet,  mit  Geldstrafe  bis  zu
300  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.  Der
Versuch  ist  strafbar.  (§.  352)  haarscharf  am  Kriminal  vorüber,
und  diese  Gefahr  hat  an  ihrer  Größe  durch  die  Erklärungen  des
Regierungsvertreters,  zufolge  deren  die  Zulassung  des  Extrahonorars
neben  dem  Tarif  in  das  Gesetz  nicht  aufgenommen  wurde,  in  prax
nach  bekannten  Mustern  sicherlich  nichts  verloren.  Der  deutsche
Rechtsanwalt  der  sich  nach  dem  Recepte  eines  der  Redner  im  Reichstage ¬
  benimmt  und  „nach  vollendetem  Prozeß  seinem  „Auftraggeber
eine  Rechnung  überreicht,  welche  klar  stellt,  welche  tarmäßigen  Gebühren ¬
  ihm  zukommen,  und  welcher  daneben  eine  Extravergütung
Anspruch  nimmt"  soll  zwar  (dicitur)  nach  der  Meinung  desselben
straffrei  sein,  „da  er  damit  nichts  anderes  macht  als  die  Anforderung
einen  Vertrag  über  die  Gebühren  nach  vollendetem  Prozeß  zu  schließen,
allein  kein  ehrliebender,  ja  kaum  ein  kluger  Anwalt  wird  sich  dazu
entschließen  wollen.
Das  System  der  freien  Honorarvereinbarung  reicht  aber  schließlich ¬
  überhaupt  nicht  für  alle  Fälle  aus:  dort  nämlich  wo  aus  was
immer  für  einem  Grunde  ein  Uebereinkommen  nicht  zu  Stande
gekommen  ist,  bedarf  es  immer  erst  noch  einer  Ergänzung,  und  so
hat  man  bald  das  Tarifwesen,  bald  die  fallweise  Honorarfestsetzung
durch  den  Richter  damit  in  Verbindung  gebracht.  Darum  schreibt  auch  in
Oesterreich  die  A.=O.  vor:  „Bei  dem  Abgang  eines  Uebereinkommens
soll  in  Civilstreitigkeiten  das  Maß  der  Entlohnung  für  den  Zeitaufwand ¬
  und  für  die  Mühewaltung  des  Advocaten  soweit  es  möglich
ist  durch  einen  Tarif  geregelt  werden.  Bis  zur  Einführung  dieses
Tarifes  und  in  allen  anderen  Fällen  haben  bezüglich  der  Feststellung
der  Auslagen  und  des  Verdienstes  des  Advocaten  bei  dem  Abgange
eines  Uebereinkommens  lediglich  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
den  Lohnvertrag  in  Anwendung  zu  treten'
(§.  17).
2.  Die  Einwendungen  gegen  die  richterliche  Festsetzung  des
Advocatenhonorars  von  Fall  zu  Fall  sind  uralt  und  auch  noch  niemals ¬
  widerlegt  worden.  „Welch  eine  ungeheuere  Vermehrung  gerichtlicher ¬
  Arbeiten!"  bemerkt  Ramdohr,  „welch  eine  ungeheuere  Vermehrung ¬
  der  Mühe  für  den  Richter,  wenn  jedes  Geschäft,  das  der
Consulent  besorgt,  auf  seinen  wahren  Werth  zurückgeführt  werden
soll!  Welcher  Verlust  von  Stunden,  die  schon  jetzt  kaum  zur  Direction
des  Prozesses,  zur  Entscheidung  der  Hauptsache  zureichen!  Welch  ein
neuer  Aufenthalt  in  dem  ohnehin  schon  langsamen  Gange  der  Rechtspflege! ¬
  Ihr  müßt  neue  Gerichte,  neue  Beisitzer  bestellen,  und  woher
die  Mittel  zur  Bestreitung  solcher  Unkosten?  Mehr!  Nichts  langweiligeres, ¬
  als  die  Taxirung  der  Arbeiten  des  Advocaten,  und
Prischl,  Advocatur  und  Anwaltschaft.
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