VI. Der Verzicht auf die Honorarklage.
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oder nur in geringerem Betrage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu
300 Mark oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. Der
Versuch ist strafbar. (§. 352) haarscharf am Kriminal vorüber,
und diese Gefahr hat an ihrer Größe durch die Erklärungen des
Regierungsvertreters, zufolge deren die Zulassung des Extrahonorars
neben dem Tarif in das Gesetz nicht aufgenommen wurde, in prax
nach bekannten Mustern sicherlich nichts verloren. Der deutsche
Rechtsanwalt der sich nach dem Recepte eines der Redner im Reichstage ¬
benimmt und „nach vollendetem Prozeß seinem „Auftraggeber
eine Rechnung überreicht, welche klar stellt, welche tarmäßigen Gebühren ¬
ihm zukommen, und welcher daneben eine Extravergütung
Anspruch nimmt" soll zwar (dicitur) nach der Meinung desselben
straffrei sein, „da er damit nichts anderes macht als die Anforderung
einen Vertrag über die Gebühren nach vollendetem Prozeß zu schließen,
allein kein ehrliebender, ja kaum ein kluger Anwalt wird sich dazu
entschließen wollen.
Das System der freien Honorarvereinbarung reicht aber schließlich ¬
überhaupt nicht für alle Fälle aus: dort nämlich wo aus was
immer für einem Grunde ein Uebereinkommen nicht zu Stande
gekommen ist, bedarf es immer erst noch einer Ergänzung, und so
hat man bald das Tarifwesen, bald die fallweise Honorarfestsetzung
durch den Richter damit in Verbindung gebracht. Darum schreibt auch in
Oesterreich die A.=O. vor: „Bei dem Abgang eines Uebereinkommens
soll in Civilstreitigkeiten das Maß der Entlohnung für den Zeitaufwand ¬
und für die Mühewaltung des Advocaten soweit es möglich
ist durch einen Tarif geregelt werden. Bis zur Einführung dieses
Tarifes und in allen anderen Fällen haben bezüglich der Feststellung
der Auslagen und des Verdienstes des Advocaten bei dem Abgange
eines Uebereinkommens lediglich die gesetzlichen Bestimmungen über
den Lohnvertrag in Anwendung zu treten'
(§. 17).
2. Die Einwendungen gegen die richterliche Festsetzung des
Advocatenhonorars von Fall zu Fall sind uralt und auch noch niemals ¬
widerlegt worden. „Welch eine ungeheuere Vermehrung gerichtlicher ¬
Arbeiten!" bemerkt Ramdohr, „welch eine ungeheuere Vermehrung ¬
der Mühe für den Richter, wenn jedes Geschäft, das der
Consulent besorgt, auf seinen wahren Werth zurückgeführt werden
soll! Welcher Verlust von Stunden, die schon jetzt kaum zur Direction
des Prozesses, zur Entscheidung der Hauptsache zureichen! Welch ein
neuer Aufenthalt in dem ohnehin schon langsamen Gange der Rechtspflege! ¬
Ihr müßt neue Gerichte, neue Beisitzer bestellen, und woher
die Mittel zur Bestreitung solcher Unkosten? Mehr! Nichts langweiligeres, ¬
als die Taxirung der Arbeiten des Advocaten, und
Prischl, Advocatur und Anwaltschaft.
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