Full text : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 15 (1842))

82 Heber das Verhältniss und den Unterschied zwischen

C i v i I r e ch t.
98.
Die von einer zum Pfand
gegebenen Sache bezogenen
Früchte werden zur Vermin-
derung des Kapitals aufge-
rechnet.

99.
Die Res sacrae oder religio-
sae können mit keinen Ver-
pflichtungen beschwert werden.
100.
Zu einem Testamente wer-
den sieben, zu einem Codicille
fünf Zeugen erfordert.
101.
Erbeinsetzungen und Ver-
mächtnisse, die dem Gutdünken
eines Drillten überlassen wer-
den, sind nicht gültig.

102.
Früchte sind immer nur nach

Kanonisches Recht.
98.
Diese Regel erleidet ihre
Ausnahmen: 1) wenn die Kirche
ein der nämlichen Kirche ge-
höriges Gut oder eine Pfründe
zum Unterpfand erhält; 2)
wenn dem Ehemann ein Pfand
für das ihm versprochene Hci-
rathsgut gegeben wird.
99.
Wenn ein Nothfa'il vorhan-
den, so kann dies geschehen.
100.
Wenn es von Vermächtnis-
sen für die Kirche oder eine
milde Stiftung sich 'handelt, so
genügen zwei bis drei Zeugen.
101.
Wenn Jemand seine testa-
mentarische Verordnung dem
Gutdünken eines Dritten über-
lässt, so wird angenommen,
er habe verfügt, dass sein
ganzes Vermögen zum Besten
seiner Seele nach der Will-
kühr der von ihm erwählten
Person vertheilt werde; wer
auf solche Weise verfügt hat,
wird nicht pro intestato an-
gesehen.
102,
Zehnten müssen in jeder
Beziehung von den erzeugten

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