Volltext : Rümelin, Max: Zur Lehre von den Schuldversprechen und Schuldanerkenntnissen des BGB

Schuldversprechen.
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Fällen  nun  greift  die  Interpretationsfrage  ein,  ob  durch
die  Worte:  ich  verspreche  zur  Aussteuer  oder  als  Ausstattung ¬
  zum  Zweck  deiner  Verheiratung,  die  Auszahlung  von
der  standesamtlichen  Eheschließung  abhängig  gemacht  ist.
Die  Frage  wird  zu  bejahen  sein,  so  daß  also  der  kupplerische ¬
  Elternteil  trotz  des  §  815  nicht  zur  Zahlung  genötigt
werden  kann,  wenn  die  Ehe  nicht  geschlossen  wird.  Dagegen ¬
  würden  sich  Vater  oder  Mutter  wiederum  nicht  auf
die  Ungültigkeit  der  geschlossenen  Ehe  berufen  können,  wenn
sie  diese  Ungültigkeit  gekannt  haben.
Was  endlich  die  Versprechen  anlangt,  die  condicionis
implendae  causa  gegeben  werden,  so  sind  ganz  dieselben
Unterscheidungen  zu  machen,  die  wir  bei  den  Zahlungen
kennen  gelernt  haben.  Sind  ausdrücklich  Bedingungen  formuliert, ¬
  so  sind  dieselben  maßgebend,  auch  wenn  der  Versprechende ¬
  die  Unmöglichkeit  oder  Unerfüllbarkeit  gekannt
hat.  Ist  ohne  Klausel  ein  selbständiges  Schuldversprechen  abgegeben ¬
  358),  so  wird  sowohl  in  dem  Fall,  in  dem  sich  das
Versprechen  als  Schenkung  darstellt,  die  ein  Testator  zur
Bedingung  einer  letztwilligen  Zuwendung  erhoben  hat,  als
in  dem  Fall,  in  dem  das  Versprechen  als  Ausführung  einer
weiteren  letztwilligen  Zuwendung  des  Erblassers  gedacht  ist
Raum  für  die  Anwendung  des  §  815  entsprechend  wie  bei
§  814  gegeben  sein.  Bei  vorhandener  Schenkungskausa  muß
natürlich  wiederum,  wenn  das  Versprechen  überhaupt  verbindlich ¬
  sein  soll,  die  gerichtliche  oder  notarielle  Form  gewahrt
sein.  In  allen  Fällen  wird  wie  bei  der  Zahlung  die  Erwägung ¬
  eingreifen,  ob  nicht  der  beim  Versprechenden  vorhandene ¬
  Glaube  an  die  tatsächliche  Aufrechterhaltung  der
Testamentsbestimmung  zu  schützen  ist.
Der  Umkreis,  der  durch  die  2.  Bestimmung  des  §  815
358)  Die  Fälle  der  kausal  gefaßten  Versprechen,  z.  B.  Schenkungsversprechen, ¬
  scheiden  auch  hier  für  unsere  Betrachtung  aus.
            
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