Schuldversprechen.
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Fällen nun greift die Interpretationsfrage ein, ob durch
die Worte: ich verspreche zur Aussteuer oder als Ausstattung ¬
zum Zweck deiner Verheiratung, die Auszahlung von
der standesamtlichen Eheschließung abhängig gemacht ist.
Die Frage wird zu bejahen sein, so daß also der kupplerische ¬
Elternteil trotz des § 815 nicht zur Zahlung genötigt
werden kann, wenn die Ehe nicht geschlossen wird. Dagegen ¬
würden sich Vater oder Mutter wiederum nicht auf
die Ungültigkeit der geschlossenen Ehe berufen können, wenn
sie diese Ungültigkeit gekannt haben.
Was endlich die Versprechen anlangt, die condicionis
implendae causa gegeben werden, so sind ganz dieselben
Unterscheidungen zu machen, die wir bei den Zahlungen
kennen gelernt haben. Sind ausdrücklich Bedingungen formuliert, ¬
so sind dieselben maßgebend, auch wenn der Versprechende ¬
die Unmöglichkeit oder Unerfüllbarkeit gekannt
hat. Ist ohne Klausel ein selbständiges Schuldversprechen abgegeben ¬
358), so wird sowohl in dem Fall, in dem sich das
Versprechen als Schenkung darstellt, die ein Testator zur
Bedingung einer letztwilligen Zuwendung erhoben hat, als
in dem Fall, in dem das Versprechen als Ausführung einer
weiteren letztwilligen Zuwendung des Erblassers gedacht ist
Raum für die Anwendung des § 815 entsprechend wie bei
§ 814 gegeben sein. Bei vorhandener Schenkungskausa muß
natürlich wiederum, wenn das Versprechen überhaupt verbindlich ¬
sein soll, die gerichtliche oder notarielle Form gewahrt
sein. In allen Fällen wird wie bei der Zahlung die Erwägung ¬
eingreifen, ob nicht der beim Versprechenden vorhandene ¬
Glaube an die tatsächliche Aufrechterhaltung der
Testamentsbestimmung zu schützen ist.
Der Umkreis, der durch die 2. Bestimmung des § 815
358) Die Fälle der kausal gefaßten Versprechen, z. B. Schenkungsversprechen, ¬
scheiden auch hier für unsere Betrachtung aus.