fullscreen : Schiffner, Ludwig: ¬Der Vermächtnißvertrag nach österreichischem Recht

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§  5.
Andere  ehegüterrechtliche  Vermächtnißverträge.
Außer  dem  Advitalitätsvertrage  lassen  sich  noch  andere
ehegüterrechtliche  Arten  von  Vermächtnißverträgen  geradezu
aus  einzelnen  besonderen  Bestimmungen  des  a.  b.  G.  B.  entnehmen. ¬

Hieher  kann  die  Festsetzung  unter  Eheleuten  (Brautleuten)
gehören,  kraft  welcher,  wenn  die  Ehegattin  vor  dem  Manne
stirbt,  „ihre  Erben"  von  dem  Heirathsgute  „ausgeschlossen
sein"  sollen  (§  1229  a.  b.  G.  B.),  mit  anderen  Worten  die
Übereinkunft  der  Ehegatten,  wodurch  „dem  Manne  auf  den
Fall  seines  Überlebens  das  Heirathsgut  ...  verschrieben  worden ¬
  ist"  (§  1230  a.  b.  G.  B.);  in  einem  solchen  pactum
de  lucranda  dote  kann  nämlich  hinsichtlich  des  Heirathsgutes ¬
  ein  vertragsmäßiges  bindendes  Vermächtniß  der  nuda
proprietas  oder  unter  Umständen  eine  vertragsmäßige
bindende  liberatio  legata  zu  Gunsten  des  sonst  restitutionspflichtigen -
  Ehemannes  liegen,  u.  z.  je  nachdem  dieser  bisher
den  bloßen  Fruchtgenuß  oder  aber  das  Eigenthum  am  Heirathsbekannt ¬
  sei"  oder  dgl.;  so  Zeiller  und  Nippel  in  ihren  Commentaren ¬
  (vgl.  aber  Ogonowski  S.  373),  auch  Scheidlein  §  125.
Unger  1.  c.  erkennt  im  Advitalitätsvertrage  einfach  die  alte  deutschrechtliche ¬
  Leibzucht;  ihm  folgen  Kirchstetter  zu  §§  1242  f.  (umgekehrt  bei
Ogonowski  S.  373),  welcher  das  Advitalitätsrecht  beim  „Witwengehalte" ¬
  commentirt,  dann  wohl  Krainz  II  1  S.  329;  dagegen  Schiffner ¬
  S.  92,  Randa  bei  Grünhut  S.  473  und  Eigenthumsrecht  S.  431,
Ogonowski  S.  373  f.,  Andersl.  c.;  vgl.  nur  §§  1242,  1244  a.  b.  G.B.
und  die  bezüglichen  Bestimmungen  des  Codex  Theresianus  (Harrasowsky ¬
  I  S.  132  f.),  des  Horten'schen  Entwurfes  (Harrasowsky
IV  S.  59  f.),  des  Martini'schen  Entwurfes  (Harrasowsky  V
S.  200  f.)  und  namentlich  §  336  w.  g.  G.  B.  III;  dazu  Protokolle  II
S.  145,  preuß.  L.  R.  II  1  §  456  f.
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