§ 2. Einrede des nichterfüllten Vertrags. Gerichtspraxis 443
Entscheidungen nachzuweisen haben. Zunächst war es uns
hier nur darum zu thun, gleich im Eingang unserer Unterentgegengehalten ¬
wurde, das Anwesen sei lastenfrei verkauft, in Wahrheit
aber mit einem dinglichen Wohnungsrecht belastet, in Seuff. Arch. Bd. 43
No. 103: „Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß bei dieser
Sachlage der Beklagte kein Recht habe, den ganzen Kaufschillingsrest
zurückzuhalten, sondern daß derselbe für das an der Leistung des Klägers
Mangelnde nur Entschädigung zu berechnen und seine Gegenleistung
nach Verhältniß zu mindern befugt sei. Das angefochtene Urtheil verkennt ¬
nicht, wie Revident meint, die rechtliche Wirkung der sog. Einrede ¬
des nichterfüllten Vertrages, sondern erkennt ausdrücklich deren
verzögerliche Natur und deren Zweck, die Leistung des beklagten
Vertragsgenossen bis zur erfolgten Leistung des Klägers hinauszuschieben,
an. Es spricht aber auch mit Recht aus, daß die besagte Einrede diese
Wirkung nur dann äußern könne, wenn die Leistung des Klägers noch
möglich sei, und daß andernfalls der Anspruch auf Erfüllung in einen
solchen auf Leistung des Interesse sich verwandle. Es ist nach Theorie
und Praxis auch unbestreitbar, daß das mit der genannten Einrede geltend
gemachte Recht der Zurückbehaltung der ganzen Gegenleistung auch schon
im Fall der hier vorliegenden subjektiven, individuellen Unmöglichkeit
der Gegenleistung wegfällt
Seuff. Arch. Bd. 21 No. 222 (Oberlandesgericht Darmstadt): „Auch
bei theilweiser Nichterfüllung der dem Kläger obliegenden Leistung kann
der Beklagte seine ganze Gegenleistung zurückhalten. Daß es sich anders
gestaltet, wenn die Erfüllung der Leistung bezw. des betreffenden Theils
desselben nicht mehr möglich geworden, bedarf in concreto einer Erörterung ¬
nicht".
Seuff. Arch. Bd. 32 No. 217 (Ober=Appellationsgericht Lübeck):
„Das Recht der Zurückhaltung wird zu einem mißbräuchlich ausgeübten,
sobald ein Kontrahent die ihm mangelhaft gelieferte oder gemachte
Sache annimmt, den Preis dafür aber ganz zurückhalt
Reichsoberhandelsgericht, Bd. 1 S. 186: „Wenn eine verkaufte
Waare nicht in der vollen stipulirten Quantität, sondern nur zum Theil
geliefert ist, der Käufer auch die Nachlieferung ablehnt, so kann der
Käufer die Bezahlung des vertragsmäßigen Preises für die empfangene
Quantität nicht unter Berufung auf die Nichterfüllung des Vertrags
seitens des Verkäufers einfach ablehnen, sondern er kann nur den ihm
durch die unvollständige Erfüllung erwachsenen Schaden liquidiren und
zur Kompensation bringen"
Reichsoberhandelsgericht, Bd. 21 S. 207: „Was die Sache selbst
angeht, so macht das erste Urtheil die Verurtheilung des Beklagten
zur Zahlung des ganzen Rückstandes von der Herausgabe der vor¬