Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([1])

§  2.  Einrede  des  nichterfüllten  Vertrags.  Gerichtspraxis  443
Entscheidungen  nachzuweisen  haben.  Zunächst  war  es  uns
hier  nur  darum  zu  thun,  gleich  im  Eingang  unserer  Unterentgegengehalten ¬
  wurde,  das  Anwesen  sei  lastenfrei  verkauft,  in  Wahrheit
aber  mit  einem  dinglichen  Wohnungsrecht  belastet,  in  Seuff.  Arch.  Bd.  43
No.  103:  „Das  Oberlandesgericht  hat  angenommen,  daß  bei  dieser
Sachlage  der  Beklagte  kein  Recht  habe,  den  ganzen  Kaufschillingsrest
zurückzuhalten,  sondern  daß  derselbe  für  das  an  der  Leistung  des  Klägers
Mangelnde  nur  Entschädigung  zu  berechnen  und  seine  Gegenleistung
nach  Verhältniß  zu  mindern  befugt  sei.  Das  angefochtene  Urtheil  verkennt ¬
  nicht,  wie  Revident  meint,  die  rechtliche  Wirkung  der  sog.  Einrede ¬
  des  nichterfüllten  Vertrages,  sondern  erkennt  ausdrücklich  deren
verzögerliche  Natur  und  deren  Zweck,  die  Leistung  des  beklagten
Vertragsgenossen  bis  zur  erfolgten  Leistung  des  Klägers  hinauszuschieben,
an.  Es  spricht  aber  auch  mit  Recht  aus,  daß  die  besagte  Einrede  diese
Wirkung  nur  dann  äußern  könne,  wenn  die  Leistung  des  Klägers  noch
möglich  sei,  und  daß  andernfalls  der  Anspruch  auf  Erfüllung  in  einen
solchen  auf  Leistung  des  Interesse  sich  verwandle.  Es  ist  nach  Theorie
und  Praxis  auch  unbestreitbar,  daß  das  mit  der  genannten  Einrede  geltend
gemachte  Recht  der  Zurückbehaltung  der  ganzen  Gegenleistung  auch  schon
im  Fall  der  hier  vorliegenden  subjektiven,  individuellen  Unmöglichkeit
der  Gegenleistung  wegfällt
Seuff.  Arch.  Bd.  21  No.  222  (Oberlandesgericht  Darmstadt):  „Auch
bei  theilweiser  Nichterfüllung  der  dem  Kläger  obliegenden  Leistung  kann
der  Beklagte  seine  ganze  Gegenleistung  zurückhalten.  Daß  es  sich  anders
gestaltet,  wenn  die  Erfüllung  der  Leistung  bezw.  des  betreffenden  Theils
desselben  nicht  mehr  möglich  geworden,  bedarf  in  concreto  einer  Erörterung ¬
  nicht".
Seuff.  Arch.  Bd.  32  No.  217  (Ober=Appellationsgericht  Lübeck):
„Das  Recht  der  Zurückhaltung  wird  zu  einem  mißbräuchlich  ausgeübten,
sobald  ein  Kontrahent  die  ihm  mangelhaft  gelieferte  oder  gemachte
Sache  annimmt,  den  Preis  dafür  aber  ganz  zurückhalt
Reichsoberhandelsgericht,  Bd.  1  S.  186:  „Wenn  eine  verkaufte
Waare  nicht  in  der  vollen  stipulirten  Quantität,  sondern  nur  zum  Theil
geliefert  ist,  der  Käufer  auch  die  Nachlieferung  ablehnt,  so  kann  der
Käufer  die  Bezahlung  des  vertragsmäßigen  Preises  für  die  empfangene
Quantität  nicht  unter  Berufung  auf  die  Nichterfüllung  des  Vertrags
seitens  des  Verkäufers  einfach  ablehnen,  sondern  er  kann  nur  den  ihm
durch  die  unvollständige  Erfüllung  erwachsenen  Schaden  liquidiren  und
zur  Kompensation  bringen"
Reichsoberhandelsgericht,  Bd.  21  S.  207:  „Was  die  Sache  selbst
angeht,  so  macht  das  erste  Urtheil  die  Verurtheilung  des  Beklagten
zur  Zahlung  des  ganzen  Rückstandes  von  der  Herausgabe  der  vor¬
            
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