Volltext : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 20 (1848))

6. Ueber den gegenwärtigen toskanischen Strafprozess

le mort »aisit Ie vif.

83

Der auf Antrag1 der Interessenten oder des Staatsan-
walts der hereditas vacans ernannte Curator (A. 812) kann
sich nun Namens des Gerichts in den wirklichen Besitz der
Erbschaft setzen, jedoch nur par inventaire, wie diess im
altern Rechte der Fall war (A. 813. 814). Er übt die
Rechte des Erblassers aus, bezahlt die Schulden und Lasten
des Nachlasses68) und liefert die Erbschafts - Gelder in die
Casse der Regie ab69). Gegen diese können die Erben
und nnregelmässigen Erbfolger, die später zum Vorschein
kommen sollten, ihre Rechte während der ordentlichen
Verjährungsfrist geltend machen.
68) Art. 813. — Laut Circular des Justiz-Ministeriums vom 8.
Juli 1806 darf er jedoch keine Gelder mehr einnehmen > noch auch
Zahlungen machen, sondern die Regie nimmt die Zahlungen an und
bezahlt auf eine Ordonnanz des Gerichts. — Dalloz success. chap. 5.
sect. 4.
69) An deren Stelle ist seit dem 13. Oct. 1809 die eaisse
d'amortissement getreten. Yergl. auch die Ordonn. v. 3. Juli 1816
Art. 1 Nr. 13.

lieber den gegenwärtigen toskanischen
Strafprozess.

Mitgetheilt
von
Herrn üfEori^
Professor in Pisa1).

Sie erhalten hier auf Ihr Verlangen eine kurze Aus-
einandersetzung der neuesten Criminalprozedur des Gross-
herzogthums Toskana:

1) Diese gedrängte Darstellung ist einem Schreiben des Herrn
Mori (jetzt Mitglieds der Gesetzgebungscommission in Florenz) an den
Unterzeichneten entnommen.

6*

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer