6.36.
Wenn der Bezogene sich fallit erklärt hat, genügt die Protesterhebung bei dessen Güterpfleger, so daß die Unterlassung der Protesterhebung beim Falliten kein Präjudiz begründet
Präjudizien.
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fallitischen Äcceptanten erhoben worden, welcher von vielen Autoritäten
verteidigten Auffassung gemäß auch in der hiesigen Praris häufig
verfahren wird."
Das Obergericht bestätigte diese Entscheidung am 8. Febr. 1869
mit folgenden Entscheidungsgründen:
„Da die Unterlassung der Protesterhebung bei den Güterpsiegern
nnes Falliten, falls nur bei dem Falliten selbst rechtzeitig Protest er-
hoben worden ist, um so weniger ein Präjudiz nach sich zu ziehen
vermag, als in der Wechselordnung Art. 29. in Betreff der nach
ausgebrochenem Concurse zu erhebenden Sicherheitöproteste ein gegen
denselben, d. i. den Falliten zu erhebender Protest angeordnet
wird, und überdieß Präjudize wegen unterlassener Formalitäten nur
in Folge ausdrücklicher gesetzlicher Androhung zulässig sind".—*)
36.
Wenn der Bezogene sich fallit erklärt hat, genügt die
Protesterhebung bei dessen Güterpsleger, so daß die Unter-
lassung der Protesterhebung beim Falliten kein Präjudiz
begründet.
Gegen eine beim königlichen Stadtgericht in Berlin erhobene
Regreßklage opponirten die Beklagten: daß der Wechsel um deßwillen
chräjudicirt sei, weil der Protest gegen den Ourntor honorum des in-
zwischen fallit gewordenen Bezogenen levirt worden sei. **) Das
Stadtgericht zu Berlin, Civilabtheilung, Proceßdeputation 2, erkannte
am 20. Mai 1869 in dieser Sache C. Luckemeyer zu Düsseldorf re.
gegen die Firma Lebenstein & Fränckel in Berlin:
„Da rechtlich dieser Einwand nicht für durchgreifend erachtet
werden kann, indem vorliegend zunächst unzweifelhaft nach Art. 66.
*) Aus derHamburgischenHandelsgerichts-Zeitung von 1869 Nr. 7. S.52.
Die Frage, ob beim Falliten oder bei den Güterpflegern zu protestiren sei, wird
von den Gerichten noch immer verschieden beantwortet. Die oberen Instanzen zu
Darmftadt entschieden sich für Protest beim Falliten (Archiv Bd. IV. S. 431.),
wogegen die oberen Instanzen in Oesterreich (Archiv Bd. XII. S. 215. und
Bd. XV. S. 100.) den Protest beim Maffeverwalter für genügend erklärten.—
Heber die Auffassung des Obertribunals in Berlin vergl.man die folgende Note.
**) Borchardt citirt für die entgegenstehende Auffassung des Ober-
Iribunals, demzufolge der Protest beim Äcceptanten, beziehungsweise indessen
Geschäftslocale oder Wohnung und nicht bei dem Massecurator zu erheben sek,
ein nicht abgedrucktes Erkenntniß d. Obertribunals z. Berlin v.30. Juni 1857 in
Sachen Kohldan wider Fließ (2.Aufl.S.261.).—B olkmar und Loewy citiren
dasselbe Erkenntniß bei Gelegenheit des gegen den Äcceptanten zu erhebenden
Sicherheitsprotestes, nicht Protestes Mangel Zahlung (S. 139.), und der
Verfolg des oben mitgetheilten Erkenntnisses des Stadtgerichts constatirt, daß
dieEntscheidungendesObertribunals in dieser Frage nur dahinaufzufassen seien,
„daß der Inhaber des Wechsels im Interesse der Vormänner jedenfalls damit
genug thue, wenn erden Wechsel auch nur dem falliten Äcceptanten präsentire."
In dieser Hinsicht würde das Obertribunal mit der vorhin mitgetheilten Auf-
fassung des Hamburgischen Obergerichts übereinstimmen.
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