Volltext : Reingruber, Johann Baptist: Abhandlungen über dunkle Civil-Gesetzesstellen

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sämmtlichen  Behörden  als  erneuert  zur  Befolgung ¬
  vorgeschrieben  wurde,  ist  zur  Emporbrin
gung  des  inländischen  Fleisses  allen  privilegerten ¬
  inländischen  Fabriken  und  Manufakturen, ¬
  welche  sich  mit  der  Gold=  und  Silberfilage,
mit  der  Machung  von  Porcellaine  und  Fayence,
der  Seiden  und  Seidenwaare,  der  Bänder  und
Flöre,  der  Leinwanden,  Wollen-  und  Wachstuch,
Wollenzeug,  der  Baum=  und  Schaafwollenstrümpfe, =
  des  Leders  und  Messings  beschäftigen,  für
ihre  bei  ihren  Arbeitern  und  Abnehmern
zu  suchen  habende  liquide  Schuldfoderungen  in
dem  sämmtlichen  Vermögen  des  debitoris  eine
stillschweigende  Hipothek  cum  privilegio
praelationis,  und  zwar  in  der  7ten  Klasse
gleich  nach  dem  Fiskus  eingeräumt  worden.
II.
Durch  die  Verordnung  vom  29sten  Jenner
1774*)  wurde  den  churfürstlichen  Bergwerksfabriken ¬
  von  Eisen,  Vitriol  und  Gallmey  das  nämliche =
  Privilegium,  wie  den  übrigen  Landesfabriken ¬
  cum  jure  praelationis  et  separationis ¬
  mit  dem  Beisatze  eingeräumt,  daß  die  erprobten ¬
  Schulden  als  eine  zum  wirklichen  Nahrungsstand ¬
  und  Gewerb  geschehene  Borg  mit  der
vierten  Stelle  in  den  Gantausbrüchen  angesehen ¬
  werden  dürfen  und  sollen.
Da  aber  allen  übrigen  Fabriken  des  Landes
nicht  die  vierte  sondern  die  siebente  Klasse  eingeräumt ¬
  wurde,  so  liegt  auch  hier  ein  Widerspruch,
der  sich  durch  die  spätern  Verordnungen  dadurch
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*)  Vid.  Maierische  Generaliensamml.  1r.  Band  1784.  S.  86.
            
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