Metadata : Stadthagen, Arthur: ¬Das Arbeiterrecht

Landesversicherungsämter.
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Wählbar  sind  deutsche  männliche,  volljährige,  im  Reichsgebiet  wohnende
Personen.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  ist
(s.  S.  414,  Anm.  26).
Wählbar  zu  Vertretern  der  Versicherten  sind  Personen,  die  auf  Grund
der  betreffenden  Unfallversicherungsgesetze  versichert  sind,  für  den  Bereich  der
See=Unfallversicherung  auch  befahrene  Schiffahrtkundige,  welche  nicht  Reeder,
Mitreeder,  Korrespondentreeder  oder  Bevollmächtigte  sind.
Für  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  sind  in  der  gleichen
Weise  nach  Bedürfnis  Stellvertreter  zu  wählen,  welche  die  Mitglieder  in
Behinderungsfällen  zu  vertreten  haben.  Scheidet  ein  solches  Mitglied  während
der  Wahlperiode  aus,  so  haben  für  den  Rest  derselben  die  Stellvertreter  in
der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  als  Mitglied  einzutreten.
Die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  erfolgt
unter  Leitung  des  Reichsversicherungsamtes  in  getrennter  Wahlhandlung  mittels
schriftlicher  Abstimmung  nach  relativer  Mehrheit  der  Stimmen;  bei  Stimmengleichheit ¬
  entscheidet  das  Los.  Das  Stimmenverhältnis  der  einzelnen  Wahlkörper ¬
  bestimmt  der  Bundesrat  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  versicherten
Personen.  Der  Bundesrat  kann  bestimmen,  daß  und  in  welcher  Weise  die
Wahlen  nach  Bezirken  zu  erfolgen  haben  und  wie  die  zu  wählenden  Personen
auf  einzelne  Bezirke  zu  verteilen  sind.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  öffentlich
bekannt  zu  machen.  Die  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  und  ihrer
Stellvertreter  währt  fünf  Jahre.  Die  Gewählten  bleiben  nach  Ablauf  dieser
Zeit  solange  im  Amte,  bis  ihre  Nachfolger  ihr  Amt  angetreten  haben.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.  Werden  hinsichtlich  eines  Gewählten
Tatsachen  bekannt,  welche  dessen  Wählbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
ausschließen,  oder  welche  sich  als  grobe  Verletzungen  der  Amtspflicht  darstellen,
so  ist  der  Gewählte,  nachdem  ihm  Gelegenheit  zur  Äußerung  gegeben  worden
ist,  durch  Beschluß  des  Reichsversicherungsamtes  seines  Amtes  zu  entheben.
Landesversicherungsämter.
Für  das  Gebiet  der  einzelnen  Bundesstaaten  können  Landesversicherungsämter ¬
  errichtet  werden.  Die  Wirksamkeit  des  Landesversicherungsamtes  beschränkt ¬
  sich  auf  solche  Betriebe,  deren  Sitz  nur  im  Gebiet  des  betreffenden
Bundesstaats  belegen  ist.  Diesen  gegenüber  übt  das  Landesversicherungsamt
an  Stelle  des  Reichsversicherungsamtes  die  Aufsicht  und  die  Zwangsvollstreckung
aus.  Es  bestehen  zurzeit  acht  Landesversicherungsämter:  das  bayerische  in
München,  das  sächsische  in  Dresden,  das  württembergische  in  Stuttgart,  das
badische  in  Karlsruhe,  das  großherzoglich  hessische  in  Darmstadt,  zwei  mecklenburgische ¬
  (in  Schwerin  und  Neu-Strelitz)  und  das  reußische  in  Greiz.
            
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