Landesversicherungsämter.
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Wählbar sind deutsche männliche, volljährige, im Reichsgebiet wohnende
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist
(s. S. 414, Anm. 26).
Wählbar zu Vertretern der Versicherten sind Personen, die auf Grund
der betreffenden Unfallversicherungsgesetze versichert sind, für den Bereich der
See=Unfallversicherung auch befahrene Schiffahrtkundige, welche nicht Reeder,
Mitreeder, Korrespondentreeder oder Bevollmächtigte sind.
Für die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind in der gleichen
Weise nach Bedürfnis Stellvertreter zu wählen, welche die Mitglieder in
Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während
der Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in
der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten.
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt
unter Leitung des Reichsversicherungsamtes in getrennter Wahlhandlung mittels
schriftlicher Abstimmung nach relativer Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit ¬
entscheidet das Los. Das Stimmenverhältnis der einzelnen Wahlkörper ¬
bestimmt der Bundesrat unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten
Personen. Der Bundesrat kann bestimmen, daß und in welcher Weise die
Wahlen nach Bezirken zu erfolgen haben und wie die zu wählenden Personen
auf einzelne Bezirke zu verteilen sind. Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich
bekannt zu machen. Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder und ihrer
Stellvertreter währt fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser
Zeit solange im Amte, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar. Werden hinsichtlich eines Gewählten
Tatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes
ausschließen, oder welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen,
so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden
ist, durch Beschluß des Reichsversicherungsamtes seines Amtes zu entheben.
Landesversicherungsämter.
Für das Gebiet der einzelnen Bundesstaaten können Landesversicherungsämter ¬
errichtet werden. Die Wirksamkeit des Landesversicherungsamtes beschränkt ¬
sich auf solche Betriebe, deren Sitz nur im Gebiet des betreffenden
Bundesstaats belegen ist. Diesen gegenüber übt das Landesversicherungsamt
an Stelle des Reichsversicherungsamtes die Aufsicht und die Zwangsvollstreckung
aus. Es bestehen zurzeit acht Landesversicherungsämter: das bayerische in
München, das sächsische in Dresden, das württembergische in Stuttgart, das
badische in Karlsruhe, das großherzoglich hessische in Darmstadt, zwei mecklenburgische ¬
(in Schwerin und Neu-Strelitz) und das reußische in Greiz.