Metadaten : Hartmann, L.: ¬Das Provinzial-Recht des Fürstenthums Eichsfeld

—  386  A.L.R“.11. -
  Eichsfelde  die  Vorschrift  des  §.  261  d.  T.,  wonach  niemand ¬
  bei  einer  Parochialkirche  von  einer  andern  als  derjenigen ¬
  Religionsparthei,  zu  welcher  er  selbst  sich  bekennt,
zu  Lasten  oder  Abgaben  angehalten  werden  kann,  welche
aus  der  Parochialverbindung  fließen,  wenn  er  gleich  im
Parochialbezirke  wohnt  oder  Grundstücke  darin  besitzt,  im
Eichsfelde  ebenfalls  anwendbar  geworden;  sie  darf  jedoch
nicht  auf  Lasten  und  Abgaben  bezogen  werden,  welche  auf  einem
Grundstücke  haften,  da  dergleichen  Verpflichtungen,  wenn
sie  wirklich  aus  Veranlassung  der  Parochialverbindung  entstanden ¬
  sein  sollten,  gegenwärtig  den  Charakter  subjectiv
dinglicher  Verpflichtungen  angenommen  haben,  mithin  als
solche  nach  den  allgemeinen  von  Leistungen  dieser  Art  geltenden ¬
  Grundsätzen,  von  jedem  Besitzer  des  verpflichteten
Grundstückes,  ohne  Rücksicht  auf  das  Glaubensbekenntniß, ¬
  welchem  er  fuͤr  seine  Person  zugethan  ist,  getragen
werden  müssen
Was  hiernach  allgemein  §.  282  des
Entw.  festgesetzt  worden,  ist  auch  bereits  wegen  der  Verbindlichkeit ¬
  der  Besitzer  der  Gerechtigkeitshäuser  zur  Entrichtung ¬
  des  s.  g.  Sprengelkorns  an  die  Pfarrer  und
Schullehrer  rechtskräftig  festgestellt.
Die  Abgabe,  welche  sonst  in  Broden  entrichtet  wurde,
ist  alt;  die  Verwandlung  der  Brode  in  Korn  beruhet  auf
dem  §.  24  der  charta  visit.  von  1767  und  wird,  nach  der
daselbst  ertheilten  Bestimmung,  das  Korn  von  der  Gemeinde
eingesammelt  und  dem  Pfarrer  und  Schullehrer  mit  einer
Hand  verabreicht.  In  den  gemischten  Gemeinden  entrichten ¬
  dasselbe,  nach  einem  von  dem  v.  Hanstein'schen  Gerichte ¬
  schon  im  Jahre  1806  erstatteten  Berichte**),  sowohl ¬
  die  evangelischen  Einwohner  an  die  katholischen
Pfarrer  und  Schullehrer,  als  die  katholischen  Glaubensgenossen ¬
  an  die  evangelischen  Kirchenbeamten.  Nach  Aufhebung ¬
  des  Pfarrzwanges  verweigerten  aber  gleichwohl  die
katholischen  Einwohner  Christian  Steinmetz  und  Cons.  zu
            
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