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Eichsfelde die Vorschrift des §. 261 d. T., wonach niemand ¬
bei einer Parochialkirche von einer andern als derjenigen ¬
Religionsparthei, zu welcher er selbst sich bekennt,
zu Lasten oder Abgaben angehalten werden kann, welche
aus der Parochialverbindung fließen, wenn er gleich im
Parochialbezirke wohnt oder Grundstücke darin besitzt, im
Eichsfelde ebenfalls anwendbar geworden; sie darf jedoch
nicht auf Lasten und Abgaben bezogen werden, welche auf einem
Grundstücke haften, da dergleichen Verpflichtungen, wenn
sie wirklich aus Veranlassung der Parochialverbindung entstanden ¬
sein sollten, gegenwärtig den Charakter subjectiv
dinglicher Verpflichtungen angenommen haben, mithin als
solche nach den allgemeinen von Leistungen dieser Art geltenden ¬
Grundsätzen, von jedem Besitzer des verpflichteten
Grundstückes, ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß, ¬
welchem er fuͤr seine Person zugethan ist, getragen
werden müssen
Was hiernach allgemein §. 282 des
Entw. festgesetzt worden, ist auch bereits wegen der Verbindlichkeit ¬
der Besitzer der Gerechtigkeitshäuser zur Entrichtung ¬
des s. g. Sprengelkorns an die Pfarrer und
Schullehrer rechtskräftig festgestellt.
Die Abgabe, welche sonst in Broden entrichtet wurde,
ist alt; die Verwandlung der Brode in Korn beruhet auf
dem §. 24 der charta visit. von 1767 und wird, nach der
daselbst ertheilten Bestimmung, das Korn von der Gemeinde
eingesammelt und dem Pfarrer und Schullehrer mit einer
Hand verabreicht. In den gemischten Gemeinden entrichten ¬
dasselbe, nach einem von dem v. Hanstein'schen Gerichte ¬
schon im Jahre 1806 erstatteten Berichte**), sowohl ¬
die evangelischen Einwohner an die katholischen
Pfarrer und Schullehrer, als die katholischen Glaubensgenossen ¬
an die evangelischen Kirchenbeamten. Nach Aufhebung ¬
des Pfarrzwanges verweigerten aber gleichwohl die
katholischen Einwohner Christian Steinmetz und Cons. zu