mirador : mirador

5.  Abschnitt.  Nahrungs-  und  Genußmittel.  331
und -
  Glauben  darstellt,  läßt  sich  indessen  dem
aus  den  Akten  ersichtlichen  Sachverhalte  nicht  mit
Sicherheit  entnehmen.
g  117.  Bd.  I  —  Bl.  89  —  1.  August  1912.
IX.  Milch.
65.
Preisberechnung  zur
Verbutterung  gelieferter
Milch  s.  S.  300  Nr.  7.
X.  Mineralwasser.
66.
Ein  feststehender  Handelsbrauch  im  Mineralwasserhandel, ¬
  daß  es  als  Verzicht  auf  Ersatzansprüche -
  für  fehlende  Flaschen  gilt,  wenn  nicht
jährlich  und  außerdem  sofort  bei  Beendigung  der
Geschäftsverbindung  dem  Bezieher  eine  Rechnung
zugestellt  wird,  die  den  Flaschensaldo  ergibt,  besteht ¬
  nicht.  Allerdings  verstößt  es  gegen  die  sonst
im  Verkehr  herrschenden  Gepflogenheiten,  wenn  der
Lieferant  während  einer  zehn  Jahre  dauernden  Geschäftsverbindung -
  niemals  eine  Aufstellung  über  die
nicht  zurückgelieferten  Flaschen  erteilt  und  dann
längere  Zeit  nach  Abbruch  der  Geschäftsverbindung
die  sämtlichen  Flaschen,  die  für  diesen  ganzen  Zeitraum ¬
  rückständig  sind,  zurückfordert.*  2)
G  I13.  Bd.  I  —  Bl.  305  —  2.  März  1911.
*)  Vgl.  S.  172  Nr.  1  nebst  Anm.
2)  Vgl.  S.  92  Nr.  I1  nebst  Anm.
*)  „Schiedsgerichtsordnung  des  Schiedsgerichts  für  den
Berliner  Verkehr  mit  Milch“  (April  1913)  s.  Anh.  S.  429  ff.

Rückgabe  der
Flaschen.')
Jährliche
Mahnung?
            
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