5. Abschnitt. Nahrungs- und Genußmittel. 331
und -
Glauben darstellt, läßt sich indessen dem
aus den Akten ersichtlichen Sachverhalte nicht mit
Sicherheit entnehmen.
g 117. Bd. I — Bl. 89 — 1. August 1912.
IX. Milch.
65.
Preisberechnung zur
Verbutterung gelieferter
Milch s. S. 300 Nr. 7.
X. Mineralwasser.
66.
Ein feststehender Handelsbrauch im Mineralwasserhandel, ¬
daß es als Verzicht auf Ersatzansprüche -
für fehlende Flaschen gilt, wenn nicht
jährlich und außerdem sofort bei Beendigung der
Geschäftsverbindung dem Bezieher eine Rechnung
zugestellt wird, die den Flaschensaldo ergibt, besteht ¬
nicht. Allerdings verstößt es gegen die sonst
im Verkehr herrschenden Gepflogenheiten, wenn der
Lieferant während einer zehn Jahre dauernden Geschäftsverbindung -
niemals eine Aufstellung über die
nicht zurückgelieferten Flaschen erteilt und dann
längere Zeit nach Abbruch der Geschäftsverbindung
die sämtlichen Flaschen, die für diesen ganzen Zeitraum ¬
rückständig sind, zurückfordert.* 2)
G I13. Bd. I — Bl. 305 — 2. März 1911.
*) Vgl. S. 172 Nr. 1 nebst Anm.
2) Vgl. S. 92 Nr. I1 nebst Anm.
*) „Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts für den
Berliner Verkehr mit Milch“ (April 1913) s. Anh. S. 429 ff.
Rückgabe der
Flaschen.')
Jährliche
Mahnung?