Metadaten : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts (2)

Vom  Rechte  der  Forderungen.
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wenn  nur  auf  Seegefahr  gezeichnet  ist,  und  die  Quarantainehäuser
auf  dem  festen  Lande  des  Bestimmungsortes  so  liegen,  daß  kein  weiterer ¬
  Transport  zur  See  erfordert  wird  32).  d)  Wird  das  Schiff
weggenommen  oder  aufgebracht  33),  so  haftet  der  Versicherer  auch
für  diesen  Schaden,  und  liefert  die  Kosten  zur  Betreibung  des  Reclamationsprozesses ¬
  34).  e)  Den  Schaden  durch  Uebersegeln  35),  d.  h.
durch  gewaltsames  Aneinanderstoßen  zweier  auf  der  Fahrt  begriffenen,
oder  eines  segelnden  und  eines  stillliegenden  Schiffs,  ist  der  Versicherer
zu  vergüten  schuldig,  selbst  wenn  der  Schaden  durch  Schuld  eines
Dritten  entstand,  der  ersatzpflichtig  ist  36);  in  diesem  Falle  mag  der
Versicherer  sich  die  Klage  cediren  lassen,  um  seine  Rechte  gegen  den
Dritten  zu  verfolgen  37).  Wenn  die  Clausel  vorkömmt,  daß  nur  gehaftet ¬
  wird,  wenn  das  Schiff  gestoßen  hat  38),  so  findet  dies  nur
Anwendung,  wenn  es  schwierig  ist,  zu  bestimmen,  ob  der  Schaden
durch  gewöhnliche  Abnutzung,  oder  Natur  der  Reise,  oder  ob  er  durch
wahren  See-Unfall  entstand  39);  paßt  auch  nicht  auf  die  Fälle,  wo
die  Beschädigung  von  bestimmtem  Unglücksfall  herrührt,  oder  wo  totaler ¬
  Schaden  da  ist  10).
tagion.  caus.  adhibitis.  Lugdun.  1823.  Emerigon  Chap.  12.  Sect.
47.  §.  3.
32)
Preuß.  Landr.  §.  2187;  s.  aber  Beneke  II.  S.  433.
Rosseboom  de  navium  detentione  quae  dicitur  embargo.  Am33) ¬

stelod.  1840.
34)  Hamburg.  A.  O.  XV.  Valin  Comm.  zum  Art.  26.  de  l'ordonn.  marit.
Boulay  Paty  IV.  p.  23—28;  viel  in  Marré  p.  275.  Phillips  I.  pag.
650.  Kent  p.  291.
35)
Weitl.  Vorschriften  über  das  Uebersegeln  schon  in  den  alten  Stat.  von
Pisa  in  Pardessus  collection.  IV.  vol.  pag.  583.  Berufung  auf  röm.
Stellen  1.  29.  §.  2.  3.  D.  ad  leg.  Aquil.  Preuß.  Landrecht  §.  1912-13.
s.  über  diese  Frage  überh.  Stryk  dissert.  Hal.  jur.  vol.  II.  pag.  999.
Beneke  III.  S.  540.  v.  Cancrin  Wasserrecht.  III.  Bd.  Abh.  14.  Pöhls
Seerecht.  III.  Bd.  S.  776;  vorzüglich  Marré  p.  191.  271.
36)
Ueber  die  Pflicht  zum  Ersatz  Marre  p.  271.  Pöhls  Seerecht.  III.  Thl.
S.  782.
37)
Bynkershoek  quaest.  jur.  priv.  IV.  cap.  18-23.  Baldasseroni  T.  II.
P.  V.  Tit.  6.  §.  19.  Emerigon  T.  I.  Chap.  12.  Sect.  14.  Weskett
II.  S.  165.  Hamburg.  A.  O.  VIII.  XVII.  2.  Beneke  III.  S.  441.
Preuß.  L.R.  §.  1911.  Codc  407.  Hamb.  Archiv.  I.  S.  34,  II.  S.  346.
Niederländisch.  Hypothekengesetz.  Art.  239-544.  Gründler  Polemik.  II.
S.  190.
38)
D.  h.  wenn  es  mit  Heftigkeit  den  Grund  berührt,  ohne  darauf  sitzen  zu
bleiben.
39)
Heise  und  Cropp  Abh.  I.  nr.  3.
40)
Jm  Sinne  der  Clausel:  „frei  von  Beschädigung  (s.  auch  Hamburg.  Archiv. =
  II.  S.  60.)  außer  im  Strandungsfall",
(wichtig,  damit  der  Versicherer =
  nicht  dem  bei  leicht  verderblichen  Waaren  eintretenden  Risiko  ausgesetzt =
  wird),  ist  Strandungsfall  nur  vorhanden,  wenn  das  Schiff  so  gefährlich =
  und  anhaltend  festgerathen  war,  daß  das  Schiff  ein  bedeutender
            
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