Volltext : Auerbach, W.: ¬Das Gesellschaftswesen in juristischer und volkswirtschaftlicher Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs

62  Erstes  Buch.  Offene  Handelsges.  III.  Kap.  Bestimmung  der  Rechtsverhältnisse  2tc.
§  16.  Kritik.
I.  Bestand.
Was  zunächst  die  Lostrennung  und  Unabhängigmachung  der
besondere  bis  zu  der  über  Art.  936  des  Preuß.  Entwurfs  hatte  ausgesetzt  werden
sollen  (s.  Protoc.  S.  279).  Ordnet  Art.  119  cit.  an,  daß  die  Privatgläubiger
eines  Gesellschafters  die  zum  Gesellschaftsvermögen  gehörigen  Sachen,  Forderungen
oder  Rechte  oder  einen  Antheil  an  denselben  zum  Behufe  ihrer  Befriedigung  nicht
in  Anspruch  nehmen,  sondern  nur  die  ihm  zukommenden  Zinsen  und  dessen  Gewinnantheil ¬
  und  was  ihm  bei  der  Auseinandersetzung  zukommt,  angreifen  können,
so  räumt  ihnen  Art.  126  dennoch  das  Recht  ein,  nach  fruchtloser  Execution  in
dessen  Privatvermögen  die  Hülfsvollstreckung  in  das  dem  Genossen  bei  dereinstiger ¬
  Auflösung  der  Gesellschaft  zukommende  Guthaben  zu  erwirken  und  demzufolge ¬
  (die  Gesellschaft  mag  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Dauer  eingegangen
sein)  behufs  ihrer  Befriedigung  nach  vorher  von  ihnen  geschehener
Aufkündigung  die  Auflösung  der  Gesellschaft  zu  verlangen  (vgl.
Protoc.  S.  4526),  welches  letztere  alsdann  nach  Art.  132  nur  dadurch  abgewandt
werden  kann,  daß  die  übrigen  Gesellschafter  auf  Grund  eines  einstimmigen  Beschlusses ¬
  die  Auseinandersetzung  und  Auslieferung  des  Antheils  des  Schuldners
nach  den  Bestimmungen  der  Art.  130  u.  131  vornehmen  (vgl.  §  26).
2.  Art.  120.  Abs.  1.  —  Abs.  2  eod.  wahrt  dagegen  bereits  bestehende
Rechte  an  Gegenständen,  welche  von  einem  der  Genossen  in  das  Gesellschaftsvermögen ¬
  eingebracht  werden.  Ob  sich  dies  aber  auch  z.  B.  auf  das  gesetzliche
Pfand=  oder  Vorzugsrecht  der  Ehefrau  rücksichtlich  ihrer  Dos  und  sonstigen  Illaten
bezieht,  wenn  der  Ehemann  nach  der  Verehelichung  in  eine  Gesellschaft  eintrat  und
darin  eine  Einlage  machte,  kann  bezweifelt  werden  (vgl.  Protoc.  S.  4524).
3.  Art.  122.  Dieser  ordnet  abgesonderte  Befriedigung  der  Societätsgläubiger ¬
  aus  dem  Gesellschaftsvermögen  im  Concurse  der  Societät  an  und  läßt
dieselben  nur  wegen  des  Ausfalls  zur  Liquidation  bei  den  Privatmassen  der
Gesellschafter  zu.  Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  ob  und
wie  weit  den  Privatgläubigern  der  Gesellschafter  ein  Absonderungsrecht  bezüglich
des  Privatvermögens  derselben  zusteht  (vgl.  Protoc.  S.  4522.  4524  ff.).  Die -

fragliche  Bestimmung  ist  der  des  großbritannischen  und  amerikanischen  Rechts
ähnlich,  welches  letztere  insbesondere  anordnet,  daß  die  Gesellschaftsgläubiger  vor
Allem  aus  dem  Gesellschaftsvermögen  zu  befriedigen  und  auch  berechtigt  sind,  sich
aus  dem  Privatvermögen  der  Gesellschafter  bezahlt  zu  machen,  wenn  der  Gesellschaftsfonds ¬
  erschöpft  ist;  jedoch  erst,  nachdem  die  Privatgläubiger  der  Gesellschafter ¬
  befriedigt  sind  (St.  Joseph  Concord.  p.  205.  Tit.  III.  Sect.  7.
§  91  [Kent.]  und  Goldschmidt,  Kritik.  Abth.  I.  S.  71).  Weiter  ging
der  Preuß.  Entwurf,  der  in  Art.  936  cit.  die  Alleinberechtigung  der  Gesellschaftsgläubiger ¬
  an  dem  einem  Particularconcurse  unterliegenden  Gesellschaftsvermögen
anordnet  und  sie  gleichzeitig  in  den  Concursen  über  das  Privatvermögen  der  persönlich
haftenden  Gesellschafter  als  Gläubiger  für  den  ganzen  Betrag  ihrer  Forderungen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer