62 Erstes Buch. Offene Handelsges. III. Kap. Bestimmung der Rechtsverhältnisse 2tc.
§ 16. Kritik.
I. Bestand.
Was zunächst die Lostrennung und Unabhängigmachung der
besondere bis zu der über Art. 936 des Preuß. Entwurfs hatte ausgesetzt werden
sollen (s. Protoc. S. 279). Ordnet Art. 119 cit. an, daß die Privatgläubiger
eines Gesellschafters die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen
oder Rechte oder einen Antheil an denselben zum Behufe ihrer Befriedigung nicht
in Anspruch nehmen, sondern nur die ihm zukommenden Zinsen und dessen Gewinnantheil ¬
und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt, angreifen können,
so räumt ihnen Art. 126 dennoch das Recht ein, nach fruchtloser Execution in
dessen Privatvermögen die Hülfsvollstreckung in das dem Genossen bei dereinstiger ¬
Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben zu erwirken und demzufolge ¬
(die Gesellschaft mag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer eingegangen
sein) behufs ihrer Befriedigung nach vorher von ihnen geschehener
Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (vgl.
Protoc. S. 4526), welches letztere alsdann nach Art. 132 nur dadurch abgewandt
werden kann, daß die übrigen Gesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses ¬
die Auseinandersetzung und Auslieferung des Antheils des Schuldners
nach den Bestimmungen der Art. 130 u. 131 vornehmen (vgl. § 26).
2. Art. 120. Abs. 1. — Abs. 2 eod. wahrt dagegen bereits bestehende
Rechte an Gegenständen, welche von einem der Genossen in das Gesellschaftsvermögen ¬
eingebracht werden. Ob sich dies aber auch z. B. auf das gesetzliche
Pfand= oder Vorzugsrecht der Ehefrau rücksichtlich ihrer Dos und sonstigen Illaten
bezieht, wenn der Ehemann nach der Verehelichung in eine Gesellschaft eintrat und
darin eine Einlage machte, kann bezweifelt werden (vgl. Protoc. S. 4524).
3. Art. 122. Dieser ordnet abgesonderte Befriedigung der Societätsgläubiger ¬
aus dem Gesellschaftsvermögen im Concurse der Societät an und läßt
dieselben nur wegen des Ausfalls zur Liquidation bei den Privatmassen der
Gesellschafter zu. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und
wie weit den Privatgläubigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht bezüglich
des Privatvermögens derselben zusteht (vgl. Protoc. S. 4522. 4524 ff.). Die -
fragliche Bestimmung ist der des großbritannischen und amerikanischen Rechts
ähnlich, welches letztere insbesondere anordnet, daß die Gesellschaftsgläubiger vor
Allem aus dem Gesellschaftsvermögen zu befriedigen und auch berechtigt sind, sich
aus dem Privatvermögen der Gesellschafter bezahlt zu machen, wenn der Gesellschaftsfonds ¬
erschöpft ist; jedoch erst, nachdem die Privatgläubiger der Gesellschafter ¬
befriedigt sind (St. Joseph Concord. p. 205. Tit. III. Sect. 7.
§ 91 [Kent.] und Goldschmidt, Kritik. Abth. I. S. 71). Weiter ging
der Preuß. Entwurf, der in Art. 936 cit. die Alleinberechtigung der Gesellschaftsgläubiger ¬
an dem einem Particularconcurse unterliegenden Gesellschaftsvermögen
anordnet und sie gleichzeitig in den Concursen über das Privatvermögen der persönlich
haftenden Gesellschafter als Gläubiger für den ganzen Betrag ihrer Forderungen