Volltext : Rönne, Friedrich Ludwig von: ¬Die allgemeine eheliche Gütergemeinschaft im Herzogthum Cleve und der Graffschaft Mark

Jahr  1756.
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cher  Vormund  seiner  Kinder,  außer  diesem  Falle  von  der
Caution=Leistung  frei  bleiben  müsse,  und  habt  ihr  Euch  demnach ¬
  sowohl  in  der  gegenwärtigen  N.  tutel-Sache,  als  andern ¬
  dergleichen  künftighin  vorkommenden  Fällen  nach  dieser
Vorschrift  allergehorsamst  und  eigentlich  zu  achten.
Was  ihr  hingegen  von  der,  in  der  Schlesischen  Hypotheken=Ordnung ¬
  (*°)  §  29  et  35  anbefohlnen  Ingrossation ¬
  des  ausgemittelten  Muttertheils  anführet;  so  ist  gleichfalls ¬
  aus  denen  gemeinen  Rechten  bekannt,  daß  denen  Kindern ¬
  dieserwegen  ein  stillschweigendes  Unterpfand  in  ihres  Vaters ¬
  Vermoͤgen  zustehe,  und  solches  des  mehreren  aus  Leyseri ¬
  Medit.  ad  Pand.  sp.  226  m.  4,  5  et  6  zu  ersehen;  da
nun  nach  gedachter  Hypotheken-Ordnung  die  tacitae  seu  legales ¬
  hypothecae,  bei  Verlust  ihres  Vorzugs=Rechts,  eingetragen =
  werden  müssen;  so  kann  sich  auch  kein  Vater,
wenn  er  nehmlich  mit  unbeweglichen  Guͤtern  angesessen  ist,
dieser  Ordnung  entziehen,  sondern  muß  sich  solche  um  so
mehr  gefallen  lassen,  als  sonst  das  nach  denen  gemeinen
Rechten,  an  sich  geltende  stillschweigende  Unterpfand  bei
entstehender  Concurrenz  mit  andern  ingrossirten  Hypotheken
von  keiner  Würkung  seyn  würde,  als  welches  ihr  dann  auch
bei  allen  vorkommenden  Fällen,  nach  wie  vor,  zu  beobachten, ¬
  unvergessen  seyn  werdet.
Seynd  ec.  Berlin  den  20.  Mart.  1756.
ad  Mandat.
An
von  Jariges.
das  Preuß.  Pupillen=Collegium.
N.  C.  C.  de  1756  n.  37  p.  53  Anhang  zum  Cod.  Frid.  und  Project  eines  Pupilleneollegii ¬
  S.  284.
27.
Bericht  der  Clev=Märkischen  Regierung  vom  13.  April
1756,  womit  dieselbe  das  Project
zu  einer  Constitution ¬
  über  die  Clev=Märkische  Gütergemeinschaft
überreicht.
Ew.  Königl.  Majestät  haben  durch  eine  unterm  21.  Februar =
  a.  c.  allergnädigst  erlassene  Verordnung  (Nr.  25)  be40) ¬
  cfr.  Anmerk.  22.
41)  Dieser  Entwurf  findet  sich  in  den  Acten  des  O.  L.  G.  wegen
der  Gütergemeinschaft  de  anno  1756.  Eine  Bestätigung  dessel¬
            
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