Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 38, Abth. 1 = N.F. Bd. 31, Abth. 1 (1845))

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als ein Ausfluß der zuletzt erwähnten Bestimmung dcS Ge-
setzgebeis erachtet werden muß;
Daß aus dem Akte des Notars Baptist von Veith
vom 6. Prairial I. Xll., wodurch Nicolaus Michels, Sohn
zweiter Ehe der Susanns Henkes, seinem Schwager Friedrich
Michels alle seine Rechte, Actionen und Ansprüche an das
Henkeshaus und Gut käuflich übertragen hat, keineswegs
eine Verzichtleistung des letztern auf das dessen Ehefrau
Elisabeth Stuppers überkommene Alleineigenthum hergeleitet
zu werden vermag, da diese bei dem Vertrage gar nicht
mitgewirkt hat, und Friedrich Michels, in soweit er bei dem
Geschäfte persönlich betheiligt war, seinen ehelichen Rechten
in keinerlei Beziehung entsagt hat; daß dieser Vertrag nur
zur Beseitigung der durch die intermediäre Gesetzgebung
wegen der Nachfolge in Vogteigüter erregten Zweifel zu
Stande gekommen zu seyn scheint, und daß, indem Friedrich
Michels gekauft hat, was seiner Ehefrau bereits gehörte, dies
zwar möglicherweise eine Ungültigkeit der Uebcreinkunft,
nicht aber den Verlust der eigenen Rechte zur Folge haben
könnte;
Daß, indem also der vorige Richter der Einheirathung
der Eheleute Friedrich Michels und Elisabeth Stuppers die
in dem Luxemburgischen Landrecht vorgesehenen Wirkungen
versagt hat, dessen Urtheil der Reformation unterliegt;
Aus diesen Gründen
reformirt der Rh. A. G. H. das Urtheil des Kgl. Land-
gerichts zu Trier vom 26. August 1844, in sofern als das-
selbe das zu Heckhalenfeld gelegene Henkesgut nebst Zu-
behör für einen Bestandthcil des Nachlasses der Susanna
Henkes erklärt hat, und erkennt an dessen Statt, daß
jenes Gut für ein Eigenthum der Anna Elisabeth Stup-
pers, verlebten Ehefrau des Appellanten, zu erachten sey
u. s. w.*)>
I. Senat. Sitzung vom 10. Februar 1843.
Advokaten: Lautz — v. Hontheim.

') Berat. Arch. 5 1. 266, 10 1. 206, 12 1. 247, 15. 2. 6, 19.
1. 4, 24. 1. 208.

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