Full text : Buhl, Ludwig: ¬Die Herrschaft des Geburts- und Bodenprivilegiums in Preussen

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dem  Staate  dafür  erklärt  würden.  Insbesondere  sollte  die
Beschaffung  der  Bedürfnisse  für  die  inländischen  und  fremden
Truppen  den  Kreisverbindungen  zufallen.  Alle  in  dieses
Gebiet  einschlagenden  Angelegenheiten  sollten  unter  dem  Vorsitze ¬
  des  Kreisdirektors  und  der  Theilnahme  des  Stadtrichters
in  der  Kreisstadt  von  Deputirten  der  Gemeinden  verwaltet
werden,  deren  für  jeden  Kreis  sechs  bestellt  werden,  und  die
unter  der  Benennung  Kreisvewaltung  mit  jenen  Staatsbeamten ¬
  ein  Kollegium  bilden  sollten.  Die  Wahl  dieser  Kreisdeputirten ¬
  sollte  auf  die  Weise  geschehen,  daß  die  städtischen  Gemeinden ¬
  durch  ihre  Stadtverordneten  auf  500  Einwohner
einen  Wahlherrn,  die  Gutsbesitzer  eine  gleiche  Anzahl  wie  die
Gesammtheit  der  städtischen  Gemeinde  und  jede  bäuerliche  Gemeinde ¬
  durch  die  Bauerwirthe  einen  Wahlherrn  erwählte.
Die  Wahlherrn  sollten  sodann  jeder  einen  Kandidaten,  der
Kreisdirektor  ebenfalls  einen  in  Vorschlag  bringen.  Die
sechs  Kandidaten,  welche  die  Stimmenmehrheit  erhielten,
sollten  zu  Deputirten  berufen  werden,  und  zwar  sollten  von
denselben  zwei  für  die  Städte,  zwei  für  die  Rittergutsbesitzer,
zwei  für  den  Bauernstand  gerechnet  werden.  Außer  den  bereits ¬
  angegebenen  Obliegenheiten  sollte  die  so  gebildete  Kreisverwaltung ¬
  namentlich  auch  die  Revision  der  Repartitionen  zu
Gemeindebedürfnissen  und  die  Untersuchung  und  die  Entscheidung ¬
  über  die  deshalb  geführten  Beschwerden  erhalten.  Ihre
Beschlußnahme  sollte  unabhängig  von  den  Instruktionen  ihrer
Kommittenten  sein  und  keiner  andern  Verantwortlichkeit  unterworfen ¬
  sein,  als  der  eines  dolosen  oder  fahrlässigen  Verfahrens. ¬
  Der  Kreisdirektor  und  der  Justitiarius  dagegen
sollten  für  die  Gesetzmäßigkeit  ihrer  Beschlüsse  in  so  weit
verantwortlich  sein,  als  dieselben  wider  Verbotsgesetze  liefen
oder  den  Staatszweck  gefährdeten.  In  solchen  Fällen  sollte
der  Justitiarius  seine  Protestationen  mit  Anführung  der  Rechtsgründe ¬
  schriftlich  einlegen,  der  Kreisdirektor  aber  die  Ausführung ¬
  verweigern  oder  untersagen  und  in  zweifelhaften  Fällen
            
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