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dem Staate dafür erklärt würden. Insbesondere sollte die
Beschaffung der Bedürfnisse für die inländischen und fremden
Truppen den Kreisverbindungen zufallen. Alle in dieses
Gebiet einschlagenden Angelegenheiten sollten unter dem Vorsitze ¬
des Kreisdirektors und der Theilnahme des Stadtrichters
in der Kreisstadt von Deputirten der Gemeinden verwaltet
werden, deren für jeden Kreis sechs bestellt werden, und die
unter der Benennung Kreisvewaltung mit jenen Staatsbeamten ¬
ein Kollegium bilden sollten. Die Wahl dieser Kreisdeputirten ¬
sollte auf die Weise geschehen, daß die städtischen Gemeinden ¬
durch ihre Stadtverordneten auf 500 Einwohner
einen Wahlherrn, die Gutsbesitzer eine gleiche Anzahl wie die
Gesammtheit der städtischen Gemeinde und jede bäuerliche Gemeinde ¬
durch die Bauerwirthe einen Wahlherrn erwählte.
Die Wahlherrn sollten sodann jeder einen Kandidaten, der
Kreisdirektor ebenfalls einen in Vorschlag bringen. Die
sechs Kandidaten, welche die Stimmenmehrheit erhielten,
sollten zu Deputirten berufen werden, und zwar sollten von
denselben zwei für die Städte, zwei für die Rittergutsbesitzer,
zwei für den Bauernstand gerechnet werden. Außer den bereits ¬
angegebenen Obliegenheiten sollte die so gebildete Kreisverwaltung ¬
namentlich auch die Revision der Repartitionen zu
Gemeindebedürfnissen und die Untersuchung und die Entscheidung ¬
über die deshalb geführten Beschwerden erhalten. Ihre
Beschlußnahme sollte unabhängig von den Instruktionen ihrer
Kommittenten sein und keiner andern Verantwortlichkeit unterworfen ¬
sein, als der eines dolosen oder fahrlässigen Verfahrens. ¬
Der Kreisdirektor und der Justitiarius dagegen
sollten für die Gesetzmäßigkeit ihrer Beschlüsse in so weit
verantwortlich sein, als dieselben wider Verbotsgesetze liefen
oder den Staatszweck gefährdeten. In solchen Fällen sollte
der Justitiarius seine Protestationen mit Anführung der Rechtsgründe ¬
schriftlich einlegen, der Kreisdirektor aber die Ausführung ¬
verweigern oder untersagen und in zweifelhaften Fällen