Grimm, Beiträge zur Lehre von der Bereicherung. 385
führten auf dem Wege der fiducia zur Uebertragung des Eigen-
thumes. So erscheint die rei vindicatio des älteren Rechtes
praktisch ans die durch Delikt entzogenen Sachen beschränkt ge-
wesen zu sein; sie war eine Begleiterin der a. furti. Wie nun
das ältere Recht bei der Diebstahlsklage den Standpunkt des Be-
stohlenen einnahm und nach dem Verschulden des Beklagten wenig
fragte (a. furti concepti), so wurde auch bei der rei vind. die
Schuldlosigkeit des b. f. poss. nicht berücksichtigt. Die vindicatio
erhielt den Charakter einer streng dinglichen Klage, gerichtet auf
Herausgabe der Sache, ohne Entschädigung für den Verlust, der
dabei dem gutgläubigen Erwerber zugefügt werden konnte.
Mit dem Aufkommen der Eigenthumsübertragung durch form-
lose Tradition und mit der Verdrängung der fiducia durch die
Realkontrakte mehrten sich die Fälle, in welchen Jemand ohne
Delikt in den Besitz einer fremden Sache kam und über dieselbe
faktisch wie der Eigenthümer verfügen konnte. Demgemäß diente
die Vindikation nicht mehr ausschließlich zur Verfolgung ge-
stohlener Sachen. Es hätte daher, meint der Verfasser, eine
Milderung der Vindikation zu Gunsten des b. f. poss. eintreten
sollen. Allein weder Gesetz, noch Prätor oder Jurisprudenz
kommen ihm zur Hilfe; es blieb bei der Restitutionspflicht ohne
Lösungsanspruch.
Dieser, nach Ansicht des Verfassers auffallende, Rechtszustand
erklärte sich zum Theil aus der kurz befristeten Usukapion, aber
nur zum Theil, da die weite Auslegung des Begriffes der res
furtiva in vielen Fällen die Ersitzung durch den b. f. poss. aus-
schloß. Wichtiger für das Verständniß der strengen römischen
Vindikation ist die ebenso strenge Gestaltung der Eviktionshaftung:
der Verkäufer hat, auch wenn ihm kein Vorwurf gemacht werden
kann, das volle Interesse des Käufers zu ersetzen. Damit ist die
Rechtsstellung des b. f. poss. ex causa onerosa, dem die Römer
jeden direkten Schutz gegenüber dem Eigenthümer versagten, auf
indirekte Weise sehr energisch gesichert. In dem weitgehenden