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ewige Teufe nach senkrechten Ebenen verbunden seyn soll. Konstan
a. a. O. §. 130.
In Sachsen ist das Feldmaß gleich mit der Joachimsth. B.
O. Bei Seifenwerken 100 Lachter Länge und 50 Lachter Breite
für eine Feldgrube und beide nächsten Maßen gerechnet. Auf Flötzen
und Stockwerken wird geviertes Feld vermessen, d. h. 28 Lachter
in die Länge, und eben so viel in die Breite. Köhler a. a. O. S. 111.
Grubenmaßen in Ungarn.
§. 35.
Jn Niederungarn, insbesondere dem Schemnitzer und Nagybanyer
Bergbezirke, sind in dem Jahre 1753 für das Stollenmaß 32 Lehen
oder 224 Lachter nach dem Streichen des Ganges in die Länge, und
für das Scherm= oder Breitenmaß 8 Lehen oder 50 Lachter auf jeder
Seite, folglich 10 Lehen oder 112 Lachter seiger in die ewige Teufe
mit einem Flächeninhalt von 25088 Quadratklaftern; für das Schachtmaß -
nach dem Streichen des Ganges auf jeder Seite 8, mithin der
Länge nach 10 Lehen oder 112 Lachter, in Scherm oder der Breite
auf jeder Ulm 0, zusammen 12 Lehen oder 84 Lachter mit der senkrechten ¬
ewigen Teufe, daher mit dem Flächeninhalt von 9408 Quadratklaftern ¬
bestimmt, und zugleich ist gestattet worden, das Lehen
auf eine oder die andere Seite zu nehmen*). Im Jahre 1792 sind
die Stollenmaßen in der Breite auf die Hälfte herabgesetzt worden**
1) In der Maxim. B. O. Art. V. §. 1. heißt es: „Was aber
hinfüro — es sey auf stehenden oder flachen Klüften gefunden, empfangen, =
ausgebethen und verliehen, denen allen soll ihr Maß am
Tag, als nähmlich in Scherm oder Winkel auf jedweder Seiten von
Mitten des Mundloches 4 Schnür oder Lehen, das ist 28 Lachter
nach des Gebirgs Fall, und zwischen First und Sohl oder im Seiger
einem jeglichen Stollen auch 3 Schnür (aber einer Fundgrube und
Schacht um eine Schnur oder Lehen mehr Maß) gegeben werden
und wo der Zug am Tag endet, daselbst soll ein Markscheid geschlagen, ¬
und wenn sie im Gebirg auf Klüften und Gängen zusammenlochern, ¬
oder Durchschlag machen, so soll der Markscheid in das Gebirg ¬
als das abschneidende Markscheid in ewige Gänz und Teuf zum
Loch oder Durchschlag gebracht werden, in so fern es gelangen mag,
wie Bergwerksrecht ist.“ Der §. 4. lautet: „Wo aber nicht Stoll*) ¬
Oberstkammergrafenamtsverordnung vom 9. Juli 1753.
**) Königl. Rescript vom 20. Julius 1792. Faber a. a. O. Seite 50
und 51.