Metadaten : Tausch, Joseph: ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches

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ewige  Teufe  nach  senkrechten  Ebenen  verbunden  seyn  soll.  Konstan
a.  a.  O.  §.  130.
In  Sachsen  ist  das  Feldmaß  gleich  mit  der  Joachimsth.  B.
O.  Bei  Seifenwerken  100  Lachter  Länge  und  50  Lachter  Breite
für  eine  Feldgrube  und  beide  nächsten  Maßen  gerechnet.  Auf  Flötzen
und  Stockwerken  wird  geviertes  Feld  vermessen,  d.  h.  28  Lachter
in  die  Länge,  und  eben  so  viel  in  die  Breite.  Köhler  a.  a.  O.  S.  111.
Grubenmaßen  in  Ungarn.
§.  35.
Jn  Niederungarn,  insbesondere  dem  Schemnitzer  und  Nagybanyer
Bergbezirke,  sind  in  dem  Jahre  1753  für  das  Stollenmaß  32  Lehen
oder  224  Lachter  nach  dem  Streichen  des  Ganges  in  die  Länge,  und
für  das  Scherm=  oder  Breitenmaß  8  Lehen  oder  50  Lachter  auf  jeder
Seite,  folglich  10  Lehen  oder  112  Lachter  seiger  in  die  ewige  Teufe
mit  einem  Flächeninhalt  von  25088  Quadratklaftern;  für  das  Schachtmaß -
  nach  dem  Streichen  des  Ganges  auf  jeder  Seite  8,  mithin  der
Länge  nach  10  Lehen  oder  112  Lachter,  in  Scherm  oder  der  Breite
auf  jeder  Ulm  0,  zusammen  12  Lehen  oder  84  Lachter  mit  der  senkrechten ¬
  ewigen  Teufe,  daher  mit  dem  Flächeninhalt  von  9408  Quadratklaftern ¬
  bestimmt,  und  zugleich  ist  gestattet  worden,  das  Lehen
auf  eine  oder  die  andere  Seite  zu  nehmen*).  Im  Jahre  1792  sind
die  Stollenmaßen  in  der  Breite  auf  die  Hälfte  herabgesetzt  worden**
1)  In  der  Maxim.  B.  O.  Art.  V.  §.  1.  heißt  es:  „Was  aber
hinfüro  —  es  sey  auf  stehenden  oder  flachen  Klüften  gefunden,  empfangen, =
  ausgebethen  und  verliehen,  denen  allen  soll  ihr  Maß  am
Tag,  als  nähmlich  in  Scherm  oder  Winkel  auf  jedweder  Seiten  von
Mitten  des  Mundloches  4  Schnür  oder  Lehen,  das  ist  28  Lachter
nach  des  Gebirgs  Fall,  und  zwischen  First  und  Sohl  oder  im  Seiger
einem  jeglichen  Stollen  auch  3  Schnür  (aber  einer  Fundgrube  und
Schacht  um  eine  Schnur  oder  Lehen  mehr  Maß)  gegeben  werden
und  wo  der  Zug  am  Tag  endet,  daselbst  soll  ein  Markscheid  geschlagen, ¬
  und  wenn  sie  im  Gebirg  auf  Klüften  und  Gängen  zusammenlochern, ¬
  oder  Durchschlag  machen,  so  soll  der  Markscheid  in  das  Gebirg ¬
  als  das  abschneidende  Markscheid  in  ewige  Gänz  und  Teuf  zum
Loch  oder  Durchschlag  gebracht  werden,  in  so  fern  es  gelangen  mag,
wie  Bergwerksrecht  ist.“  Der  §.  4.  lautet:  „Wo  aber  nicht  Stoll*) ¬
  Oberstkammergrafenamtsverordnung  vom  9.  Juli  1753.
**)  Königl.  Rescript  vom  20.  Julius  1792.  Faber  a.  a.  O.  Seite  50
und  51.
            
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