Erstes Buch. Sechster Titel.
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Wenn aber der Anwalt gestorben wäre,
oder sein Geschäft niedergelegt hätte, und ihm
also das Erkenntniß nicht hätte können insinuirt
werden, so würde es so heißen:
In Betracht des Todes oder der Entlassung
des Herrn Anwalts A., welcher diese Sache geführt ¬
hatte, hat ihm obiges Erkenntniß nicht
können insinuirt werden.
25.
Interlocukorisches Erkenntniß.
(Die Darstellung des Rechtsstreits der Parteyen und die
Namen der Anwälte, wie in den vorigen Formularen.)
Thatsachen.
Eine Feuersbrunst hat die Stadt Willstädt,
in Zeit von zwei Stunden in Asche gelegt.
Die Gebrüder Tyärm behaupten, ihres Vaters =
Testament sey ein Rauö der Flammen geworden. =
Sie betheuren, ihr Vater habe sie in jenem
Testamente zu Universal-Erben eingesetzt, und
seinen Töchtern nur den Pflichttheil vermacht.
Es kommt darauf an, zu wissen, ob das Daseyn ¬
jenes Testaments durch Zeugen erwiesen
werden kann.
Das Tribunal, in Betracht, daß das Verbot
des Art. 1341 des Civilgesetzbuchs, sich nicht