Metadaten : Caspari, Georg Ludwig: Geist und Anwendung der Bürgerlichen Proceß-Ordnung für das Königreich Westphalen

Erstes  Buch.  Sechster  Titel.
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Wenn  aber  der  Anwalt  gestorben  wäre,
oder  sein  Geschäft  niedergelegt  hätte,  und  ihm
also  das  Erkenntniß  nicht  hätte  können  insinuirt
werden,  so  würde  es  so  heißen:
In  Betracht  des  Todes  oder  der  Entlassung
des  Herrn  Anwalts  A.,  welcher  diese  Sache  geführt ¬
  hatte,  hat  ihm  obiges  Erkenntniß  nicht
können  insinuirt  werden.
25.
Interlocukorisches  Erkenntniß.
(Die  Darstellung  des  Rechtsstreits  der  Parteyen  und  die
Namen  der  Anwälte,  wie  in  den  vorigen  Formularen.)
Thatsachen.
Eine  Feuersbrunst  hat  die  Stadt  Willstädt,
in  Zeit  von  zwei  Stunden  in  Asche  gelegt.
Die  Gebrüder  Tyärm  behaupten,  ihres  Vaters =
  Testament  sey  ein  Rauö  der  Flammen  geworden. =

Sie  betheuren,  ihr  Vater  habe  sie  in  jenem
Testamente  zu  Universal-Erben  eingesetzt,  und
seinen  Töchtern  nur  den  Pflichttheil  vermacht.
Es  kommt  darauf  an,  zu  wissen,  ob  das  Daseyn ¬
  jenes  Testaments  durch  Zeugen  erwiesen
werden  kann.
Das  Tribunal,  in  Betracht,  daß  das  Verbot
des  Art.  1341  des  Civilgesetzbuchs,  sich  nicht
            
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