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zu verstehen, welche dem schuldigen Theil aus dem persönlichen Vermögen ¬
des andern Ehegatten, oder auch durch Begünstigungen im
Ehevertrag zugekommen sind, nicht aber auch solche, die aus allgemeinen ¬
gesetzlichen Bestimmungen entspringen. Dem schuldigen Theil
bleiben also seine Ansprüche auf die gesetzliche Gütergemeinschaft ungeschmälert, ¬
selbst auch in dem Falle, wenn ihm durch Vermischung
des beiderseitigen Mobiliarbeibringens und der Schulden Vortheile
zugekommen seyn möchten. Es ist hiebei gleichgültig ob die aufgelöste ¬
Ehe die erste oder zweite Ehe des einen oder andern Theils
war, und ob Kinder aus einer frühern Ehe des unschuldigen Ehegatten ¬
vorhanden sind oder nicht, da in Beziehung auf die Ehegatten ¬
und unter diesen selbst die Regeln der Gütergemeinschaft sich in
jeder Ehe gleich bleiben.
Der Art. 1527 bestimmt nun freilich, daß ein Ehegatte, der schon
Kinder aus einer frühern Ehe hat, aus seinem eigenen Vermögen
seinem zweiten Ehegatte durch den Ehevertrag nie einen größern
Vortheil zuwenden kann, als den durch den Art. 1098 festgesetzten
Theil, und es müßte sohin auch dasjenige als ein, dem schuldigen
Theil, wenn er der zweite Ehegatte war, zu entziehender Vortheil
zu betrachten seyn, was ihm aus dem Mobiliarbeibringen des andern ¬
Theils zufließt. Auf diese Regel ist auch der Art. 1496 gebaut, ¬
aber er macht keine Ausnahme von der allgemeinen Regel,
indem er blos den Kindern aus früherer Ehe ein Recht einräumt
die durch Vermischung des Mobiliarbeibringens dem zweiten Ehegatten ¬
zugeflossenen Vortheile im Sinne des Art. 1098 zu mindern.
Dadurch ist aber das Rechtsverhältniß unter den Eheleuten keineswegs ¬
geändert, da unter ihnen die Grundregel: daß alles Mobiliarvermögen ¬
zur Gütergemeinschaft falle, immerfort Geltung ¬
behält. Es können sohin die Vortheile, die dem schuldig erkannten, ¬
geschiedenen Ehegatten durch Vermischung des beiderseitigen
Mobiliarbeibringens zugeflossen seyn mögen, diesem durchaus nicht
entzogen werden, da diese Vortheile auf dem Gesetze beruhen und
nicht durch eine freie Verfügung des andern Ehegatten zugedacht
sind. Doch bleibt den Kindern aus früherer Ehe vorbehalten, ihre
Rechte auf Minderung, wenn sie eintritt, nach dem Tode des andern ¬
Ehegatten geltend zu machen. Vergl. Art. 304 mit 1496.