Metadata : Schneider, F. A. H.: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft nach französischem Recht

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zu  verstehen,  welche  dem  schuldigen  Theil  aus  dem  persönlichen  Vermögen ¬
  des  andern  Ehegatten,  oder  auch  durch  Begünstigungen  im
Ehevertrag  zugekommen  sind,  nicht  aber  auch  solche,  die  aus  allgemeinen ¬
  gesetzlichen  Bestimmungen  entspringen.  Dem  schuldigen  Theil
bleiben  also  seine  Ansprüche  auf  die  gesetzliche  Gütergemeinschaft  ungeschmälert, ¬
  selbst  auch  in  dem  Falle,  wenn  ihm  durch  Vermischung
des  beiderseitigen  Mobiliarbeibringens  und  der  Schulden  Vortheile
zugekommen  seyn  möchten.  Es  ist  hiebei  gleichgültig  ob  die  aufgelöste ¬
  Ehe  die  erste  oder  zweite  Ehe  des  einen  oder  andern  Theils
war,  und  ob  Kinder  aus  einer  frühern  Ehe  des  unschuldigen  Ehegatten ¬
  vorhanden  sind  oder  nicht,  da  in  Beziehung  auf  die  Ehegatten ¬
  und  unter  diesen  selbst  die  Regeln  der  Gütergemeinschaft  sich  in
jeder  Ehe  gleich  bleiben.
Der  Art.  1527  bestimmt  nun  freilich,  daß  ein  Ehegatte,  der  schon
Kinder  aus  einer  frühern  Ehe  hat,  aus  seinem  eigenen  Vermögen
seinem  zweiten  Ehegatte  durch  den  Ehevertrag  nie  einen  größern
Vortheil  zuwenden  kann,  als  den  durch  den  Art.  1098  festgesetzten
Theil,  und  es  müßte  sohin  auch  dasjenige  als  ein,  dem  schuldigen
Theil,  wenn  er  der  zweite  Ehegatte  war,  zu  entziehender  Vortheil
zu  betrachten  seyn,  was  ihm  aus  dem  Mobiliarbeibringen  des  andern ¬
  Theils  zufließt.  Auf  diese  Regel  ist  auch  der  Art.  1496  gebaut, ¬
  aber  er  macht  keine  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Regel,
indem  er  blos  den  Kindern  aus  früherer  Ehe  ein  Recht  einräumt
die  durch  Vermischung  des  Mobiliarbeibringens  dem  zweiten  Ehegatten ¬
  zugeflossenen  Vortheile  im  Sinne  des  Art.  1098  zu  mindern.
Dadurch  ist  aber  das  Rechtsverhältniß  unter  den  Eheleuten  keineswegs ¬
  geändert,  da  unter  ihnen  die  Grundregel:  daß  alles  Mobiliarvermögen ¬
  zur  Gütergemeinschaft  falle,  immerfort  Geltung ¬
  behält.  Es  können  sohin  die  Vortheile,  die  dem  schuldig  erkannten, ¬
  geschiedenen  Ehegatten  durch  Vermischung  des  beiderseitigen
Mobiliarbeibringens  zugeflossen  seyn  mögen,  diesem  durchaus  nicht
entzogen  werden,  da  diese  Vortheile  auf  dem  Gesetze  beruhen  und
nicht  durch  eine  freie  Verfügung  des  andern  Ehegatten  zugedacht
sind.  Doch  bleibt  den  Kindern  aus  früherer  Ehe  vorbehalten,  ihre
Rechte  auf  Minderung,  wenn  sie  eintritt,  nach  dem  Tode  des  andern ¬
  Ehegatten  geltend  zu  machen.  Vergl.  Art.  304  mit  1496.
            
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