Object : Ehrhardt, Friedrich Gustav: Inhalt, Entstehung und Untergang des Schuldbriefes nach zürcherischem Rechte

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im  Kaufbriefe  vorbehält.  Ja  sogar  auch  ohne  dieß  genießt  der
Kaufschilling  ein  solches,  welches  jedoch  bei  jeder  weitern  Verpfändung ¬
  untergeht  und  wo  dem  Creditor  das  Recht  nicht  zusteht,
die  spätere  Ausfertigung  eines  Kaufschuldbriefes  zu  verlangen*).
cf.  Bluntschli  über  das  stillschweigende  Pfandrecht  des  Verkäufers?). ¬
  In  der  frühern  Praxis  des  Obergerichtes  wurde  zwar  dieß
Vorrecht  verworfen*),  allein  die  jüngere  hat  dasselbe  und,  wie  ich
glaube,  mit  Recht  angenommen*),  da  die  Fassung  der  erwähnten
Stelle  des  Stadt=  und  Landrechts  und  die  von  Bluntschli  1.  c.  erwiesene ¬
  historische  Entstehung  derselben  unzweifelhaft  auf  die  Existenz ¬
  desselben  hinweisen.  Während  aber  Letzterer  das  Vorrecht  für
ein  stillschweigendes  spezielles  Pfandrecht  auf  den  Kaufsobjecten  erklärt, ¬
  weicht  die  obergerichtliche  Praxis  davon  ab,  indem  sie  nur
ein  einfaches  Privilegium  im  Concurs  annimmts).
In  Bezug  auf  die  Person  des  Verpfänders  müssen  wir  außer
den  allgemeinen  Requisiten  der  Handlungsfähigkeit  noch  anführen,
daß  derselbe  sich  nicht  an  den  hohen  Rechten  befinden  darf.
Ist
dieses  der  Fall,  so  kann  er  gültig  weder  Grundstücke  veräußern,
noch  mit  Pfandrechten  belasten  6).  Wird  dennoch  die  Fertigung
des  Pfandvertrages,  resp.  des  Schuldbriefes,  vorgenommen,  so  ist
dieser  ungültig,  insofern  der  angehobene  Rechtstrieb  bis  zum  Con1) ¬
  §.  35  des  Stadt-  und  Landrechts  p.  153.
2)  M.  Chron.  I.  329.
3)  M.  Chron.  II.  202.
4)  O.  G.  U.  in  Sachen:  Nägeli  c.  Müller  (Beitr.  III.  326).
5)  Beitr.  III.  79.
6)  §.  41  des  Ges.  über  die  Schuldbetreibung,  cf.  §.  56  des  Stadt=  und
Landrechts  p.  162.
            
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