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im Kaufbriefe vorbehält. Ja sogar auch ohne dieß genießt der
Kaufschilling ein solches, welches jedoch bei jeder weitern Verpfändung ¬
untergeht und wo dem Creditor das Recht nicht zusteht,
die spätere Ausfertigung eines Kaufschuldbriefes zu verlangen*).
cf. Bluntschli über das stillschweigende Pfandrecht des Verkäufers?). ¬
In der frühern Praxis des Obergerichtes wurde zwar dieß
Vorrecht verworfen*), allein die jüngere hat dasselbe und, wie ich
glaube, mit Recht angenommen*), da die Fassung der erwähnten
Stelle des Stadt= und Landrechts und die von Bluntschli 1. c. erwiesene ¬
historische Entstehung derselben unzweifelhaft auf die Existenz ¬
desselben hinweisen. Während aber Letzterer das Vorrecht für
ein stillschweigendes spezielles Pfandrecht auf den Kaufsobjecten erklärt, ¬
weicht die obergerichtliche Praxis davon ab, indem sie nur
ein einfaches Privilegium im Concurs annimmts).
In Bezug auf die Person des Verpfänders müssen wir außer
den allgemeinen Requisiten der Handlungsfähigkeit noch anführen,
daß derselbe sich nicht an den hohen Rechten befinden darf.
Ist
dieses der Fall, so kann er gültig weder Grundstücke veräußern,
noch mit Pfandrechten belasten 6). Wird dennoch die Fertigung
des Pfandvertrages, resp. des Schuldbriefes, vorgenommen, so ist
dieser ungültig, insofern der angehobene Rechtstrieb bis zum Con1) ¬
§. 35 des Stadt- und Landrechts p. 153.
2) M. Chron. I. 329.
3) M. Chron. II. 202.
4) O. G. U. in Sachen: Nägeli c. Müller (Beitr. III. 326).
5) Beitr. III. 79.
6) §. 41 des Ges. über die Schuldbetreibung, cf. §. 56 des Stadt= und
Landrechts p. 162.